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Ein ESOP (Employee Stock Ownership Plan) ermöglicht es Beschäftigten, sich am Unternehmen zu beteiligen und so unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg teilzuhaben. Was zunächst wie ein attraktives Instrument zur langfristigen Bindung von Mitarbeitenden wirkt, wirft jedoch komplexe arbeitsrechtliche Fragen auf.

So vorteilhaft Mitarbeiterbeteiligungsmodelle für beide Seiten auch sein können – ohne eine fundierte rechtliche Prüfung besteht die Gefahr von Streitigkeiten oder unbedachten Entscheidungen.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen und Geschäftsführungen bei der rechtssicheren Einführung und Umsetzung von ESOPs. Wir analysieren Vertragsentwürfe, beleuchten mögliche Haftungsrisiken und geben praxisnahe Empfehlungen zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten – stets angepasst an die spezifische Unternehmenssituation und die angestrebten Ziele.


Was ist ein ESOP? – Mitarbeiterbeteiligung mit arbeitsrechtlicher Bedeutung

Ein Employee Stock Ownership Plan (ESOP) ist ein Beteiligungsmodell, das Unternehmen ermöglicht, ihre Mitarbeitenden am wirtschaftlichen Erfolg zu beteiligen – meist in Form von Unternehmensanteilen. Damit sollen Motivation, Bindung und langfristige Identifikation mit dem Arbeitgeber gestärkt werden.

Definition: ESOP im arbeitsrechtlichen Rahmen
Im Kern gewährt ein ESOP Beschäftigten das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt Anteile am Unternehmen zu erwerben – häufig unter festgelegten Bedingungen wie einer sogenannten Vesting-Periode. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit entstehen Ansprüche, die oft an Leistung oder Betriebstreue gekoppelt sind.

Anders als bei klassischen Aktienoptionen basiert ein ESOP häufig auf einem Treuhandmodell: Ein Fonds hält die Aktien stellvertretend für die Mitarbeitenden. Die Beteiligung erfolgt somit nicht durch den direkten Erwerb von Aktien, sondern durch eine schrittweise Übertragung von Anteilen. Diese Struktur bringt spezifische arbeits-, steuer- und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen mit sich.

Finanzierung von ESOPs: Chancen und Risiken
In der Praxis werden ESOPs häufig über betriebliche Kredite finanziert. Das Unternehmen nimmt ein Darlehen auf, mit dem Aktien erworben und in einem Treuhandfonds für die Mitarbeitenden hinterlegt werden. Dieses Modell birgt Risiken, insbesondere wenn:

  • die Unternehmensbewertung sinkt,
  • die Aktien an Wert verlieren oder
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten auftreten.

Gerade in solchen Konstellationen ist eine rechtssichere Ausgestaltung der Rückkaufregelungen, Stimmrechtsverteilung und Kündigungsfolgen entscheidend, um Konflikte zu vermeiden.

Arten von ESOPs: Phantom Shares und echte Mitarbeiterbeteiligung

ESOP ist nicht gleich ESOP. Je nach Zielsetzung und Unternehmensstruktur kommen unterschiedliche Modelle zum Einsatz – mit zum Teil erheblichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen.

Phantom Shares: Virtuelle Beteiligung ohne Anteilsübertragung
Phantom Shares – auch „virtuelle Aktien“ genannt – zählen zu den am häufigsten genutzten Varianten. Mitarbeitende erhalten dabei keine echten Unternehmensanteile, sondern einen vertraglich zugesicherten Zahlungsanspruch, dessen Wert an die Unternehmensentwicklung gekoppelt ist. Im Ergebnis ähnelt dies einem Bonus, der sich nach dem fiktiven Aktienkurs richtet.

Für Unternehmen hat dieses Modell Vorteile:

  • keine Verwässerung des Gesellschaftskapitals,
  • flexible Gestaltungsmöglichkeiten,
  • in der Regel einfachere Umsetzung.

Gleichzeitig stellen sich arbeitsvertragliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen, die einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung bedürfen.

Klassische ESOPs: Beteiligung mit echtem Aktienbesitz
Bei „echten“ ESOPs erwerben Mitarbeitende hingegen tatsächliche Unternehmensanteile – sei es unmittelbar oder über einen Treuhandfonds. Dies verschafft den Beschäftigten nicht nur einen finanziellen Vorteil, sondern kann auch gesellschaftsrechtliche Konsequenzen haben, etwa hinsichtlich Mitbestimmungs- oder Stimmrechten.

Gerade in Wachstumsphasen oder bei Exit-orientierten Start-ups ist die Wahl der passenden ESOP-Struktur entscheidend. Nur eine rechtssichere Ausgestaltung gewährleistet langfristigen Erfolg und minimiert Risiken für Unternehmen wie Mitarbeitende.

Unterschied zwischen ESOP und VSOP – Mitarbeiterbeteiligung richtig einordnen

Mitarbeiterbeteiligung spielt – insbesondere in Start-ups – eine immer größere Rolle. Zwei der gängigsten Modelle sind der Employee Stock Ownership Plan (ESOP) und der Virtual Stock Option Plan (VSOP). Beide zielen darauf ab, Mitarbeitende am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen, unterscheiden sich jedoch deutlich in rechtlicher Struktur, Umsetzung und arbeitsrechtlichen Folgen.

Was ist ein VSOP?
Ein Virtual Stock Option Plan ist eine Form der virtuellen Beteiligung. Mitarbeitende erhalten dabei keine echten Unternehmensanteile, sondern virtuelle Optionen, die den wirtschaftlichen Wert von Aktien nachbilden. Im Erfolgsfall – etwa bei einem Börsengang oder Unternehmensverkauf – wird der entsprechende Wert durch eine Barauszahlung abgegolten.

Rechtlicher Unterschied zum ESOP
Während beim VSOP lediglich ein finanzieller Anspruch besteht, führt ein ESOP in der Regel zum tatsächlichen Erwerb oder Erhalt von Unternehmensanteilen – oft über einen Treuhandfonds. Dadurch entstehen komplexere gesellschaftsrechtliche Strukturen, aber auch eine stärkere Bindungswirkung und die Möglichkeit, langfristige Beteiligungen aufzubauen.

Vorteile des VSOP-Modells

  • geringerer rechtlicher und steuerlicher Aufwand,
  • keine Mitbestimmungsrechte durch fehlenden Anteilsbesitz,
  • flexible Gestaltungsmöglichkeiten, gerade für dynamisch wachsende Start-ups,
  • leistungsorientierte Vergütung: Auszahlung häufig an Zielerreichung gebunden.

Wie funktioniert ein ESOP? – Ablauf, Struktur und arbeitsrechtliche Aspekte

Ein Employee Stock Ownership Plan (ESOP) durchläuft mehrere Phasen – von der Zuteilung bis zur endgültigen Übertragung oder zum Verfall der Optionen. Ziel ist es, Mitarbeitende langfristig zu binden und gleichzeitig leistungsorientierte Anreize zu schaffen.

1. Angebotsphase
Zu Beginn werden bestimmten Mitarbeitenden Aktienoptionen oder Unternehmensanteile angeboten. In den Verträgen sind die Bedingungen für die Zuteilung genau festgelegt – etwa abhängig von Position, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder individuellen Zielvereinbarungen.

2. Vesting-Periode
Ein zentrales Element jedes ESOP ist die Vesting-Periode. Dabei handelt es sich um eine Wartezeit, in der Mitarbeitende bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um endgültige Ansprüche zu erwerben.

  • Zeitbasiertes Vesting: z. B. über vier Jahre mit jährlicher Freischaltung von Anteilen.
  • Leistungsbasiertes Vesting: Bindung an konkrete Unternehmens- oder individuelle Zielerreichungen.

Die Vesting-Regelung ist ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und muss arbeitsrechtlich eindeutig definiert sein.

3. Ausübung oder Verfall
Nach Ablauf der Vesting-Periode können Mitarbeitende ihre Optionen ausüben und Anteile übernehmen. Erfolgt dies nicht oder sind die Bedingungen nicht erfüllt, verfallen die Rechte. Klare Fristen und vertragliche Vorgaben sind hier essenziell, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

4. Regelungen bei Ausscheiden
Besonders sensibel ist die Behandlung von Mitarbeitenden, die das Unternehmen verlassen:

  • Good Leavers: Wer z. B. wegen Ruhestand, Krankheit oder einer betriebsbedingten Kündigung ausscheidet, behält häufig erworbene Anteile oder erhält eine Abfindung.
  • Bad Leavers: Bei Pflichtverletzungen oder verhaltensbedingter Kündigung verfallen die Optionen in der Regel vollständig oder werden zurückgefordert.

Diese Differenzierung schützt das Unternehmen und sorgt zugleich für Transparenz und Fairness im Offboarding-Prozess.

Die Vorteile eines ESOPs für Unternehmen – Mitarbeiterbindung, Produktivität und steuerliche Anreize

Ein Employee Stock Ownership Plan (ESOP) ist weit mehr als ein Instrument zur Mitarbeiterbeteiligung – er bietet Unternehmen eine strategische Chance, Talente langfristig zu halten, die Motivation zu steigern und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen.

Mitarbeiterbindung durch Beteiligung
Ein ESOP stärkt die Identifikation der Mitarbeitenden mit dem Unternehmen. Wer selbst Anteile hält, denkt in langfristigen Zielen, zeigt höhere Loyalität und identifiziert sich stärker mit der Unternehmensstrategie. Studien bestätigen: Betriebe mit Beteiligungsprogrammen verzeichnen geringere Fluktuation, niedrigere Rekrutierungskosten und eine stabilere Belegschaft.

Mehr Produktivität und Eigenverantwortung
Mit einem ESOP entwickeln Mitarbeitende ein stärkeres unternehmerisches Denken. Die Aussicht, direkt vom Erfolg des Unternehmens zu profitieren, fördert Eigeninitiative und Innovationskraft. Beschäftigte handeln nicht nur als Angestellte, sondern auch als Mitunternehmer – ein entscheidender Faktor für Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit.

Steuerliche Vorteile für Unternehmen
Das neue Zukunftsfinanzierungsgesetz eröffnet zusätzliche Spielräume: Vor allem kleine und mittlere Unternehmen können die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen um bis zu 15 Jahre aufschieben. Dadurch bleibt die Liquidität erhalten, während gleichzeitig attraktive Anreizmodelle für die Belegschaft geschaffen werden – eine klare Win-win-Situation für beide Seiten.

Nachteile und Risiken eines ESOPs für Unternehmen – arbeitsrechtlich gut beraten handeln

Ein Employee Stock Ownership Plan (ESOP) kann ein wirkungsvolles Mittel zur Mitarbeiterbindung und Leistungssteigerung sein. Dennoch sollten Unternehmen die rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Herausforderungen nicht unterschätzen.

Hoher Verwaltungsaufwand und laufende Kosten
Die Einrichtung und Betreuung eines ESOP ist mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Buchführung, steuerliche Erfassung und rechtliche Dokumentation erfordern kontinuierliche Pflege. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen unterschätzen oft den zeitlichen und finanziellen Ressourceneinsatz, den ein ESOP notwendig macht.

Steuerliche Risiken und Anpassungspflichten
Neben Chancen birgt ein ESOP auch steuerliche Fallstricke. Die Bewertung von Anteilen, die Behandlung der Zuteilung und die spätere Veräußerung durch Mitarbeitende müssen korrekt und rechtssicher erfolgen. Fehlerhafte oder unvollständige Regelungen können zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen. Zudem ist häufig eine laufende steuerliche Beratung erforderlich, die zusätzliche Kosten verursacht.

Aktienkursrisiken und Liquiditätsengpässe
Ein weiterer Risikofaktor liegt in der Abhängigkeit vom Aktienkurs. Schwankungen am Kapitalmarkt beeinflussen nicht nur den Unternehmenswert, sondern auch die Motivation der Mitarbeitenden. Gleichzeitig können Rückkaufverpflichtungen oder Auszahlungen an ausscheidende Mitarbeitende zu Liquiditätsproblemen führen und die Finanzlage des Unternehmens belasten.

Vorteile eines ESOPs für Mitarbeitende – Beteiligung, Vermögensaufbau und Motivation

Ein Employee Stock Ownership Plan (ESOP) bietet nicht nur Unternehmen strategische Chancen, sondern schafft auch für Mitarbeitende attraktive Vorteile. Die direkte Teilhabe am Unternehmenserfolg stärkt sowohl die Bindung zum Arbeitgeber als auch die persönliche finanzielle Zukunft – ein Aspekt, der auch arbeitsrechtlich präzise geregelt sein muss.

Finanzielle Teilhabe und Vermögensaufbau
Durch die Zuteilung von Unternehmensanteilen können Beschäftigte am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens partizipieren. Entwickelt sich der Unternehmenswert positiv, profitieren sie von Vermögenszuwächsen, die insbesondere in Wachstumsphasen erhebliche Bedeutung haben können. Viele Modelle eröffnen zudem steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, etwa bei der Zuteilung oder späteren Veräußerung der Anteile. Damit wird das ESOP zu einem interessanten Baustein für Altersvorsorge und langfristige Vermögensplanung.

Motivation und Identifikation
Beteiligte Mitarbeitende fühlen sich oft stärker wertgeschätzt und identifizieren sich intensiver mit den Unternehmenszielen. Diese emotionale Bindung steigert Motivation und Arbeitszufriedenheit. Studien zeigen: Unternehmen mit Beteiligungsprogrammen profitieren von geringerer Fluktuation und einer höheren Leistungsbereitschaft der Teams.

Beteiligung mit Einschränkungen
Auch wenn ESOPs eine wirtschaftliche Teilhabe ermöglichen, bedeutet dies nicht automatisch umfassende Mitspracherechte. In vielen Fällen übt ein Treuhänder die Stimmrechte aus. Mitarbeitende profitieren also finanziell, ohne direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen. Dennoch gilt: Die Aussicht auf Teilhabe am Erfolg wirkt nachhaltig bindend – und ist damit ein klarer Vorteil für beide Seiten.

Planen Sie, ein Beteiligungsmodell einzuführen oder bestehende Strukturen rechtlich prüfen zu lassen? Wir beraten Sie umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung von ESOPs. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Beratungsgespräch!





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Viele Arbeitnehmer sind irritiert, wenn sie ein Kündigungsschreiben ohne jede Begründung erhalten. Doch ist das zulässig? Die Antwort hängt davon ab, wer die Kündigung ausspricht und um welche Kündigungsart es sich handelt.


Ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht – Das sollten Arbeitgeber wissen

Im deutschen Arbeitsrecht gilt bei der ordentlichen Kündigung:
Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist beenden – und müssen dabei keinen Kündigungsgrund im Schreiben selbst angeben.

Zu unterscheiden ist sie von der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, die nur bei schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht kommt und das Arbeitsverhältnis sofort beendet.

Wichtig: Auch die ordentliche Kündigung unterliegt rechtlichen Grenzen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt viele Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen – zum Beispiel, wenn kein nachvollziehbarer Kündigungsgrund vorliegt oder formale Fehler gemacht wurden.

Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie kompetent bei Fragen zur ordentlichen Kündigung, zum Kündigungsschutz, zur Abfindung und zur Weiterbeschäftigung. Holen Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir setzen Ihre Rechte durch.

Kündigungsschutz und soziale Rechtfertigung – Wann eine Kündigung unwirksam sein kann

Auch wenn ein Kündigungsschreiben in Deutschland keinen Grund enthalten muss, bedeutet das nicht, dass jede Kündigung rechtlich wirksam ist.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor unbegründeten Entlassungen – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate und der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

In diesen Fällen ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen, dass einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Betriebsbedingte Kündigung: z. B. aufgrund von Stellenabbau, Umstrukturierungen oder Verlagerung von Aufgaben
  • Personenbedingte Kündigung: etwa bei dauerhafter Erkrankung oder fehlender Qualifikation
  • Verhaltensbedingte Kündigung: bei wiederholtem Fehlverhalten oder Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Fehlt ein solcher Kündigungsgrund – oder ist die Begründung unzureichend – kann die Kündigung unwirksam sein.

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht prüfen sorgfältig, ob Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt ist, und vertreten Sie bei einer Kündigungsschutzklage, Abfindungsverhandlung oder im Streit um Ihre Weiterbeschäftigung. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung sichern – wir kämpfen für Ihr gutes Recht.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Die außerordentliche Kündigung – oft auch fristlose Kündigung genannt – ist im Arbeitsrecht nur in Ausnahmefällen zulässig. Anders als bei der ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis hier sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Voraussetzung ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB. Das bedeutet: Dem Kündigenden – sei es Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – ist es nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzuführen.

Typische Gründe für eine fristlose Kündigung sind etwa:

  • Schwerer Diebstahl oder Betrug
  • Grobe Pflichtverletzungen (z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung, tätliche Angriffe, massive Beleidigungen)
  • Vertrauensbruch oder Geheimnisverrat
  • Erhebliche Störung des Betriebsfriedens

Die außerordentliche Kündigung ist rechtlich heikel – und häufig anfechtbar. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht prüfen, ob ein triftiger Grund vorliegt, ob alle formellen Voraussetzungen erfüllt wurden und ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Lassen Sie Ihre Situation jetzt von uns prüfen.

Kündigung vor dem Arbeitsgericht – So wird der Kündigungsgrund geprüft

Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung haben, können Sie diese gerichtlich überprüfen lassen.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen genügt – insbesondere, ob im Fall einer ordentlichen Kündigung ein sozial gerechtfertigter Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bzw. bei einer fristlosen Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt.Kann der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nicht überzeugend darlegen oder nachweisen, erklärt das Gericht die Kündigung für unwirksam. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen – oder es wird eine Abfindung ausgehandelt.

Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht vertreten Sie im Kündigungsschutzverfahren – mit dem Ziel, Ihre Weiterbeschäftigung zu sichern oder eine faire Abfindung durchzusetzen. Jetzt Kontakt aufnehmen und unverbindliche Ersteinschätzung erhalten.

Kündigung bei Tarifverträgen und Sonderregelungen – Das sollten Sie wissen

Nicht jede Kündigung richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Häufig greifen zusätzlich Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder spezielle Arbeitsverträge, die eigene Regelungen vorsehen.

Diese können z. B. besondere Kündigungsfristen, erweiterte Kündigungsrechte oder einen zusätzlichen Kündigungsschutz beinhalten – etwa im öffentlichen Dienst, in der Pflege, im Handwerk oder in der Industrie.

Vor einer rechtlichen Bewertung ist es daher unerlässlich, die vertraglichen und tariflichen Grundlagen genau zu prüfen. Besonders relevant ist das bei:

  • Kündigungen in tarifgebundenen Unternehmen
  • Branchenspezifischen Sonderregelungen
  • Vertragsklauseln mit abweichenden Kündigungsfristen oder -gründen

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht analysieren Ihre Vertrags- und Tarifbedingungen im Detail und vertreten Sie kompetent bei Kündigung, Kündigungsschutzklage oder Abfindungsverhandlung.

Fordern Sie jetzt eine rechtliche Ersteinschätzung an – wir prüfen, ob Ihre Kündigung rechtlich haltbar ist.





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Auch in Deutschland gewinnen Restricted Stock Units (RSUs) zunehmend an Bedeutung als aktienbasierte Vergütungsinstrumente für Vorstände und Mitarbeiter von Aktiengesellschaften.
Während sie in den USA bereits seit Jahren als bewährtes Mittel zur Bindung von Talenten und leistungsorientierten Vergütung eingesetzt werden, sind sie hierzulande noch deutlich weniger verbreitet – vor allem im Vergleich zu klassischen Aktienoptionen.


Was sind Restricted Stock Units?

Restricted Stock Units (RSUs) sind virtuelle Zusagen auf Unternehmensaktien, die in der Regel erst nach Ablauf bestimmter Fristen oder beim Erfüllen bestimmter Bedingungen in echte Aktien umgewandelt werden.
Ihr Wert richtet sich üblicherweise nach dem Börsenkurs der Aktie und macht RSUs so zu einer leistungsabhängigen Vergütungsform, die direkt am Erfolg des Unternehmens teilhat.

Nachteile von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital oder eigenen Aktien – rechtliche Grenzen und arbeitsrechtliche Herausforderungen

Die Ausgabe von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital setzt einen Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG voraus.
Dieser muss im Vorfeld detaillierte Regelungen enthalten, unter anderem zu:

  • Aufteilung der Bezugsrechte zwischen Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeitenden
  • Festlegung konkreter Erfolgskennzahlen (Key Performance Indicators)
  • Definition von Erwerbs- und Ausübungszeiträumen
  • Mindestwartezeit von vier Jahren bis zur erstmaligen Ausübung der Option

Ähnliche Anforderungen gelten für Programme, die über eigene Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 AktG abgewickelt werden.
Zudem unterliegen sowohl das bedingte Kapital als auch der Rückkauf eigener Aktien einer Obergrenze von 10 % des Grundkapitals (§ 192 Abs. 3 Satz 1 AktG; § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG).

In der Praxis führen diese gesetzlichen Vorgaben zu mehreren Nachteilen:

  • Eingeschränkte Flexibilität bei der Gestaltung von Aktienoptionsprogrammen
  • Lange Wartezeiten, die kurzfristige Vergütungen verhindern
  • Hoher administrativer und rechtlicher Aufwand für Strukturierung und Genehmigung
  • Wettbewerbsnachteile im internationalen Vergleich, insbesondere im Wettbewerb um Fachkräfte aus Ländern wie den USA, wo deutlich kürzere Vesting-Zeiten üblich sind

Für international tätige Unternehmen oder solche mit ambitionierten Wachstumszielen kann dies ein erhebliches Problem darstellen – insbesondere im globalen „War for Talents“.

Vorteile von Restricted Stock Units (RSUs) – Flexibles Vergütungselement für Aktiengesellschaften

Restricted Stock Units stellen in der Regel Zahlungsansprüche dar, deren Wert sich an der Kursentwicklung der Unternehmensaktie orientiert.
Der gewährte Anspruch wird in eine bestimmte Anzahl von RSUs umgerechnet, indem der Betrag durch den aktuellen Börsenkurs geteilt wird.
Im Unterschied zu klassischen Aktienoptionen behalten RSUs auch bei fallenden Kursen einen Wert – ein Totalverlust ist ausgeschlossen.
Vorteil: RSUs bieten eine wertstabile Beteiligung mit planbarer Wirkung und eignen sich damit besonders für kurzfristige und mittelfristige Anreizsysteme.

Höhere Rechtssicherheit und geringere regulatorische Einschränkungen
Für RSUs gelten nicht die strikten Vorgaben des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG oder § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG, da es sich nicht um klassische Bezugsrechte handelt.
Das Unternehmen kann die Programme deutlich freier und flexibler gestalten.
Vorteile:

  • Kürzere Vesting-Perioden möglich (z. B. 12 Monate)
  • Keine verpflichtenden Erfolgsziele erforderlich
  • Individuell anpassbare Regelungen bei Ausscheiden von Mitarbeitenden oder Vorständen

Zielgerichtete Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen
RSU-Programme lassen sich exakt auf unternehmensspezifische Anforderungen zuschneiden.
Sie können mit oder ohne Erfolgsziele gestaltet werden, kurz- oder langfristig laufen und individuelle Vesting-Regelungen, Austrittsklauseln oder Haltefristen enthalten.
Vorteil: Maßgeschneiderte Programme für unterschiedliche Mitarbeitergruppen – von der operativen Ebene bis zum Vorstand.

Flexible Bedienung – in bar oder durch Aktien
RSUs können entweder in bar oder durch Zuteilung von Aktien erfüllt werden.
Die Aktien stammen entweder aus genehmigtem Kapital oder aus eigenen Beständen der Gesellschaft.
Für die Ausgabe in Aktien ist lediglich eine Ermächtigung zur Kapitalerhöhung erforderlich – die Umsetzung bleibt damit überschaubar.
Vorteil: Anpassung der Bedienungsform an Liquidität, Unternehmensphase und strategische Ziele.

Fazit: Restricted Stock Units als flexibles Instrument der Mitarbeitervergütung

Restricted Stock Units (RSUs) bieten Aktiengesellschaften ein äußerst flexibles Vergütungselement, das sich passgenau an unternehmerische Ziele und unterschiedliche Mitarbeitergruppen anpassen lässt.
Weder gesetzliche Mindestwartezeiten noch verpflichtende Erfolgsziele schränken die Gestaltung ein.
Dank dieser rechtlichen Freiheit sind RSUs besonders attraktiv – vor allem für börsennotierte Unternehmen, die ihren Vergütungsmix modernisieren und gleichzeitig rechtssicher gestalten möchten.

Möchten Sie Restricted Stock Units als Teil Ihrer Vergütungsstrategie nutzen? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht berät Sie umfassend zur rechtssicheren Einführung und Umsetzung. Jetzt Kontakt aufnehmen.





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Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft weiß, sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informiert. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht zwar, doch rechtliche Konsequenzen bei verspäteter oder unterlassener Information sind nicht vorgesehen.

Viele werdende Mütter teilen ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft bewusst früh mit, möchten aber zunächst nicht, dass diese sensible Information im Kollegium bekannt wird. Doch wie weit reicht die Vertraulichkeitspflicht des Arbeitgebers? Ist es erlaubt, die Information ohne Einwilligung weiterzugeben – und was sagt das Gesetz dazu?

Schwangerschaft: Weitergabe nur mit Einwilligung erlaubt

Arbeitgeber dürfen eine Schwangerschaft nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterin an Dritte weitergeben. Diese Schweigepflicht gilt für alle Personen im Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Mutterschutzprozess eingebunden sind.

Nach dem Mutterschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für sämtliche Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist es, im Fall einer Schwangerschaft geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Dazu gehören unter anderem Arbeitszeitbeschränkungen und Einschränkungen bestimmter Tätigkeiten: So dürfen Schwangere ab dem fünften Monat nicht mehr als vier Stunden täglich stehen. Ebenso verboten sind schweres Heben, häufiges Bücken sowie das Arbeiten in lauter, staubiger oder schadstoffbelasteter Umgebung.

Damit der Arbeitgeber diesen Schutz gewährleisten kann, ist es zulässig, bestimmte Personen zu informieren – zum Beispiel direkte Vorgesetzte, Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Unbefugte Weitergabe der Schwangerschaft: Bußgeld möglichim Arbeitsrecht: Die 10 wichtigsten Erfolgsfaktoren

Gibt eine Führungskraft die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ohne deren ausdrückliche Zustimmung im Kollegenkreis bekannt, kann das rechtliche Folgen haben. Eine solche unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen kann als Datenschutzverstoß gewertet werden – und im schlimmsten Fall mit einem Bußgeld für den Arbeitgeber geahndet werden.

Wurde Ihre Schwangerschaft ohne Ihr Wissen oder Ihre Zustimmung weitergegeben? Wir prüfen den Sachverhalt rechtlich, klären Ihre Ansprüche und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte konsequent durchzusetzen – einschließlich möglicher Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber.




Führungskräfte tragen nicht nur fachliche Verantwortung, sondern auch rechtliche. Um arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es unerlässlich, gesetzliche Vorgaben zu kennen und korrekt umzusetzen. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen dabei zur Seite – ob zur schnellen Klärung arbeitsrechtlicher Fragen oder bei der professionellen Vertretung vor Gericht und in außergerichtlichen Verfahren.

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Arbeitsrecht für Führungskräfte: Worauf es wirklich ankommt

Im heutigen Berufsleben ist arbeitsrechtliches Wissen für Führungskräfte unverzichtbar. Nur wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und beachtet, kann Risiken minimieren und rechtliche Konflikte vermeiden.

Gerade in leitender Position stehen Führungskräfte in der Pflicht, Entscheidungen nicht nur strategisch, sondern auch juristisch fundiert zu treffen. Ein kompetenter Anwalt für Arbeitsrecht unterstützt dabei, schwierige Fragen rechtssicher zu beantworten und mögliche Konflikte von vornherein zu vermeiden – sowohl im Rahmen einer Beratung als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte zeigen Ihnen, welche arbeitsrechtlichen Aspekte für Führungskräfte besonders relevant sind – praxisnah, verständlich und lösungsorientiert.

Führungskräfteberatung im Arbeitsrecht: Verträge klug gestalten, Konflikte souverän vermeiden

Leitende Angestellte – ob als Abteilungsleiter, Bereichsverantwortliche oder in der Geschäftsführung (CEO, CFO, CTO) – sind häufig mit komplexen arbeitsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert.
Eine qualifizierte arbeitsrechtliche Beratung ist für Führungskräfte daher unverzichtbar: Sie unterstützt bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung und hilft, durch präventive Strategien potenzielle Konflikte frühzeitig zu erkennen und idealerweise außergerichtlich zu lösen.

Führungskräfteberatung im Arbeitsrecht: Die 10 wichtigsten Erfolgsfaktoren

1. Vorausschauende Vertragsgestaltung
Klare, individuell angepasste Arbeitsverträge schaffen Rechtssicherheit und stärken Ihre Verhandlungsposition. Unsere erfahrenen Arbeitsrechtler helfen Ihnen, Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

2. Personalgespräche & Aufhebungsverträge
Bei überraschenden Trennungsgesprächen ist umsichtiges Handeln gefragt. Wir bewerten Ihre Situation rechtlich und zeigen auf, welche Schritte Ihr Arbeitgeber (nicht) durchsetzen darf.

3. Kündigungsschutz auch für Führungskräfte
Auch leitende Angestellte genießen arbeitsrechtlichen Schutz. Wir prüfen die Wirksamkeit von Kündigungen und verhandeln gezielt über Abfindung, Freistellung oder variable Vergütung.

4. Strategie bei Änderungskündigungen
Wenn sich Arbeitsbedingungen einseitig verschlechtern sollen, unterstützen wir Sie bei der Abwehr unzulässiger Änderungen – mit klarem juristischem Plan.

5. Versetzung & Aufgabenentzug
Interne Umstrukturierungen oder Rollenveränderungen können zur Belastung werden. Wir prüfen Ihre rechtliche Position und helfen, unfaire Maßnahmen abzuwehren.

6. Bonus, Zielvereinbarung & Vergütung
Unklare oder nicht eingehaltene Bonusregelungen führen häufig zu Streit. Wir setzen Ihre Ansprüche durch – auch bei fehlenden Zielvorgaben oder nicht gezahlter variabler Vergütung.

7. Auslandsentsendung rechtssicher regeln
Bei Einsätzen im Ausland klären wir alle rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere Rückkehrvereinbarungen und steuerliche Aspekte.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung clever gestalten
Ob Altersteilzeit, Vorruhestand oder Abfindungsregelung: Wir zeigen Ihnen, welche Optionen bestehen – rechtssicher und steuerlich vorteilhaft.

9. Haftung & Compliance absichern
Führungskräfte haften mitunter persönlich. Wir beraten zu Haftungsrisiken, Schadensersatzforderungen und der Absicherung über D&O-Versicherungen.

10. Arbeitgeberwechsel & Wettbewerbsverbot
Wir prüfen nachvertragliche Wettbewerbsverbote und sorgen dafür, dass Ihnen keine unnötigen Beschränkungen oder finanzielle Nachteile entstehen.

Dieser 10-Punkte-Plan zeigt, worauf es im Arbeitsrecht für Führungskräfte ankommt – ob in der Vertragsgestaltung, im Trennungsgespräch oder beim nächsten Karriereschritt.

Mit einer fundierten arbeitsrechtlichen Beratung sichern Sie Ihre Interessen ab – jetzt und für die Zukunft.




Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden: Eine muslimische Arbeitnehmerin erhält eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil das im Arbeitsvertrag verankerte Neutralitätsgebot diskriminierend wirkt.

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Der Hintergrund: Das Kopftuch hatte keinen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit. In solchen Fällen stellt ein pauschales Neutralitätsgebot eine unzulässige Einschränkung religiöser Freiheit dar. Das Urteil unterstreicht: Arbeitgeber dürfen Neutralitätsvorgaben nicht einsetzen, um religiöse Ausdrucksformen ohne sachlichen Grund zu untersagen.

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe wichtiger Urteile zum Thema Diskriminierung wegen religiöser Bekleidung ein und zeigt deutlich, wie sensibel die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht sein muss.

Erfahren Sie hier, wie das AGG Betroffene schützt und welche rechtlichen Maßstäbe bei religiös motivierter Benachteiligung gelten.

Neutralitätsgebot als Diskriminierung: LAG Berlin-Brandenburg spricht Entschädigung zu

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.11.2024 (Az. 11 Sa 443/24) entschieden, dass das Vorlegen eines Arbeitsvertrags mit Neutralitätsklausel gegenüber einer muslimischen Bewerberin gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Die Klägerin hatte sich als Werkstudentin bei einer sozialen Einrichtung beworben. Ihre Tätigkeit sollte ausschließlich aus Recherchearbeiten bestehen – ohne jeglichen Kundenkontakt. Dennoch enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, die das Tragen sichtbarer religiöser Symbole untersagte. Der Arbeitgeber rechtfertigte dies mit möglichen internen Konflikten.

Das Gericht sah darin eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion. Da das Kopftuch in keinem Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stand, wurde der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Berlin die Klage noch abgewiesen (Urt. v. 18.04.2023, Az. 38 Ca 5915/23). In seinem Urteil stellte das LAG klar, dass das Neutralitätsgebot gegen § 7 AGG verstößt und die Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Kopftuchs nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt war.

Zur Begründung verwies das Gericht auch auf wegweisende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.10.2022, Az. C-344/20). Diese bestätigen, dass sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen vorliegen können – insbesondere dann, wenn religiöse Merkmale ohne konkreten Bezug zur Tätigkeit eingeschränkt werden. Das LAG kam zu dem Schluss, dass die Neutralitätsvorgabe für die Tätigkeit der Werkstudentin nicht erforderlich war und somit eine unzulässige Diskriminierung darstellt.

Diskriminierung im Berufsleben ist häufig schwer nachweisbar – und doch gesetzlich verboten. Unsere arbeitsrechtlich spezialisierten Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie kompetent bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Wir prüfen Diskriminierungsfälle nach dem AGG, beraten zu möglichen Klagen und setzen Entschädigungsansprüche entschlossen durch.

Warum das Neutralitätsgebot im Arbeitsvertrag unzulässig war

Im Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Klausel enthalten, die das Tragen sichtbarer religiöser Symbole untersagte. Der Arbeitgeber stellte unmissverständlich klar: Eine Anstellung sei nur möglich, wenn die Bewerberin auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichte.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bewertete diese Bedingung als unzulässig. Die Tätigkeit der Werkstudentin beschränkte sich auf Recherchen und erforderte keinerlei äußere Neutralität.Das Gericht stellte eindeutig fest: „Die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeit hängt nicht davon ab, ob die Arbeitnehmerin ein islamisches Kopftuch trägt oder nicht.“ Die Neutralitätsklausel griff somit unangemessen in die Religionsfreiheit der Klägerin ein und verstieß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Gericht bestätigt Diskriminierung: Kopftuchverbot verstößt gegen Grundrechte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil erneut auf die gefestigte Rechtsprechung zu Kopftuchverboten verwiesen. Dabei wurde deutlich: Pauschale Verbote religiöser Kleidung am Arbeitsplatz sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig – andernfalls verstoßen sie gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).

Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte klargestellt, dass pauschale Kopftuchverbote unzulässig sind – etwa bei Lehrerinnen (BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10) oder Erzieherinnen (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016, Az. 1 BvR 354/11).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte, dass Neutralitätsvorgaben nur dann rechtmäßig sind, wenn konkrete betriebliche Störungen durch das Tragen eines Kopftuchs belegt werden können (BAG, Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19).

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) konkretisierte seine Anforderungen: Ein Kopftuchverbot muss einem legitimen Ziel dienen, verhältnismäßig sein und nationale Grundrechtsstandards – wie die in Deutschland garantierte Religionsfreiheit – berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 13.10.2022, Az. C-344/20; EuGH, Urt. v. 15.07.2021, Az. C-804/18 u. C-341/19).

Das Urteil des LAG reiht sich damit in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die klare Grenzen für Neutralitätsvorgaben im Arbeitsverhältnis zieht.

LAG Berlin-Brandenburg: Pauschales Kopftuchverbot ist unverhältnismäßig

Im entschiedenen Fall stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg klar: Das pauschale Kopftuchverbot im Rahmen einer Neutralitätsklausel ist unverhältnismäßig und stellt eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.

Sie vermuten Diskriminierung im Job? Unsere arbeitsrechtliche Beratung hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen – mit fundierter Einschätzung, rechtssicherer Argumentation und dem Ziel fairer Arbeitsbedingungen. Jetzt unverbindlich beraten lassen!




Betriebsratswahlen stärken die Mitbestimmung im Unternehmen. Für einen rechtssicheren Ablauf sind klare Strukturen, gesetzeskonforme Vorbereitung und sorgfältige Durchführung durch den Wahlvorstand unerlässlich. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht zeigen, worauf es ankommt.

Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 040 524 717 830 oder per E-Mail an lugowski@smart-arbeitsrecht.de

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Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl sollte frühzeitig beginnen – idealerweise lange vor dem geplanten Wahltermin. Denn: Die rechtlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie der Wahlordnung (WO) sind komplex und für Nichtjuristen häufig schwer verständlich. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Schon kleine Formfehler können dazu führen, dass die Wahl angefochten und für unwirksam erklärt wird.

Ein strukturierter Ablauf und fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht sind daher entscheidend für eine erfolgreiche Betriebsratswahl. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie Schritt für Schritt – von der ersten Planung bis zur rechtssicheren Durchführung. So minimieren Sie Risiken und stellen sicher, dass alle Formalitäten korrekt eingehalten werden.

Welche Schritte im regulären Wahlverfahren auf Sie zukommen, haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt. Vertrauen Sie auf unsere arbeitsrechtliche Expertise – damit Ihre Betriebsratswahl rechtlich auf sicheren Füßen steht.

Betriebsratswahl einleiten – rechtssicher mit anwaltlicher Unterstützung im Arbeitsrecht

Die Betriebsratswahl beginnt offiziell mit dem Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand. Dieser Schritt markiert den Start des normalen Wahlverfahrens: Das Wahlausschreiben muss alle gesetzlich geforderten Inhalte enthalten und durch einen Aushang im Betrieb bekannt gemacht werden. Damit informieren Sie die Belegschaft verbindlich darüber, dass eine Betriebsratswahl stattfindet.

Bevor Sie das Wahlausschreiben veröffentlichen, ist ein wichtiger rechtlicher Zwischenschritt erforderlich: In Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten muss geklärt werden, welche Beschäftigten zur Gruppe der leitenden Angestellten im Sinne von § 18a BetrVG zählen. Denn nur wer nicht als leitender Angestellter gilt, darf wählen oder gewählt werden. Erst auf dieser Basis können Sie das Wählerverzeichnis korrekt erstellen.

Für die Prüfung und Zuordnung sollten Sie mindestens zwei Wochen einplanen – wie es das Gesetz vorsieht. Anschließend erstellen Sie die Wählerliste, die alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer enthält. Diese Liste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben öffentlich im Betrieb ausgehängt werden.

Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht beraten Wahlvorstände in allen Phasen der Betriebsratswahl und sorgen dafür, dass jeder Schritt rechtssicher erfolgt – von der Einleitung bis zur Auszählung. Jetzt Beratung zur Betriebsratswahl anfordern – wir unterstützen Sie rechtssicher von Anfang an!

Wahlausschreiben bei der Betriebsratswahl – diese Inhalte sind gesetzlich vorgeschrieben

Das Wahlausschreiben ist ein zentrales Element der Betriebsratswahl und bildet die Grundlage für einen rechtssicheren Ablauf. Die Mindestinhalte, die darin enthalten sein müssen, sind in § 3 der Wahlordnung (WO) gesetzlich geregelt. Als Wahlvorstand sind Sie verpflichtet, diese Angaben vollständig und korrekt aufzuführen – andernfalls droht eine Anfechtung der Wahl.

Zu den wichtigsten Pflichtangaben im Wahlausschreiben zählen:

  • Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • Vorgaben für Wahlvorschläge und Vorschlagslisten
  • Angaben zur Geschlechterquote (Minderheitengeschlecht) und zu allen relevanten Fristen
  • Wahltag (Datum der Stimmabgabe)
  • Ort, Datum und Uhrzeit der öffentlichen Stimmauszählung
  • Hinweise zur Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe

Ein fehlerfreies Wahlausschreiben ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Unterlagen und begleiten Sie bei allen Schritten der Betriebsratswahl – rechtssicher, praxisnah und zuverlässig.

Wahlvorschläge einreichen – Fristen, Anforderungen und rechtssichere Umsetzung

Sobald das Wahlausschreiben im Betrieb veröffentlicht ist, beginnen verbindliche Fristen zu laufen. Innerhalb von zwei Wochen können Arbeitnehmer Einsprüche gegen die Wählerliste erheben – und auch die Wahlvorschläge müssen in diesem Zeitraum beim Wahlvorstand eingereicht werden.

  • Keine Liste eingereicht? Nachfrist beachten!
    • Liegt nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist kein gültiger Wahlvorschlag vor, muss der Wahlvorstand eine einwöchige Nachfrist gewähren. 
    • Wird auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Vorschlag eingereicht, gilt die Betriebsratswahl als gescheitert – ein Sonderfall, der in der Praxis jedoch selten eintritt.
  • Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
    • Nach Fristablauf prüft der Wahlvorstand die eingereichten Vorschläge auf formale und inhaltliche Gültigkeit. 
    • Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, muss der zuständige Listenführer hierüber informiert werden. 
    • Solange die Einreichungsfrist noch läuft, können Korrekturen oder Neueinreichungen vorgenommen werden, um die Gültigkeit sicherzustellen.
  • Reihenfolge auf dem Stimmzettel – per Losentscheid
    • Unmittelbar nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen lädt der Wahlvorstand die Listenführer zur Festlegung der Reihenfolge auf dem Stimmzettel ein. 
    • Gibt es mehrere gültige Listen, erfolgt die Reihenfolge durch Losentscheid. 
    • Bei nur einer gültigen Liste entfällt dieser Schritt – in diesem Fall wird die Wahl als Mehrheitswahl durchgeführt, bei der die Stimmen direkt an die Kandidaten des einzigen Wahlvorschlags vergeben werden.

Die Fristen und formalen Anforderungen rund um Wahlvorschläge sind fehleranfällig – und können die Wahl gefährden. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht begleitet Wahlvorstände bei der rechtssicheren Prüfung und Umsetzung. Jetzt Wahlunterlagen prüfen lassen – damit Ihre Betriebsratswahl sicher Bestand hat!

Bekanntmachung der Kandidaten – rechtzeitig und korrekt informieren

Spätestens eine Woche vor dem Wahltag müssen die gültigen Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschlag im Betrieb öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass alle Beschäftigten rechtzeitig über die zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten informiert sind.

Gerade in größeren Betrieben – und besonders im Hinblick auf die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) – empfiehlt es sich jedoch, die Listen frühzeitig auszuhängen. Denn die Briefwahlunterlagen dürfen erst dann versendet werden, wenn die offiziellen Wahlvorschläge im Betrieb bekannt gemacht worden sind.

Wer die Bekanntmachung zu spät durchführt, riskiert Verzögerungen beim Versand der Briefwahlunterlagen – und damit möglicherweise eine Anfechtung der Wahl.

Planen Sie ausreichend Zeit ein und veröffentlichen Sie die Kandidatenlisten frühzeitig. So stellen Sie sicher, dass auch Briefwähler ihre Unterlagen rechtzeitig erhalten. Lassen Sie Ihre Wahlunterlagen jetzt von unseren Experten im Arbeitsrecht prüfen – für eine sichere und wirksame Betriebsratswahl.

Vorbereitung des Wahltags – rechtssicher und organisiert

  • Einrichtung eines geeigneten Wahlraums oder mehrerer Wahllokale
  • Bereitstellung einer versiegelten und fälschungssicheren Wahlurne
  • Überprüfung der Wahlberechtigung anhand der Wählerliste
  • Bereitstellung von Wahlmaterialien und Hilfsmitteln zur barrierefreien Wahl

Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale führen Sie die öffentliche Stimmenauszählung durch und geben das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Dieses muss dokumentiert werden – inklusive einer Wahlniederschrift, die vom Wahlvorstand zu erstellen ist.

Konstituierende Sitzung – Übergabe der Verantwortung

Sobald das Wahlergebnis feststeht:

  • Benachrichtigen Sie die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich.
  • Machen Sie die Namen der Gewählten im Betrieb bekannt.
  • Laden Sie innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats ein.
  • Übergeben Sie sämtliche Wahlunterlagen an das neue Gremium – damit endet Ihre Tätigkeit als Wahlvorstand.

Auch in der letzten Phase lauern rechtliche Fallstricke. Vertrauen Sie auf anwaltliche Begleitung, um die Wahl form- und fristgerecht abzuschließen. Jetzt letzte Schritte prüfen lassen – wir begleiten Ihren Wahlvorstand bis zur Übergabe!




Werdende Eltern stehen häufig vor vielen offenen Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit. Besonders die Unterschiede zwischen beiden Regelungen sind nicht immer klar.
Hinzu kommen Unsicherheiten über die gesetzlichen Vorgaben und deren praktische Umsetzung im Alltag. Umso wichtiger ist es, gut informiert zu sein und die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 040 524 717 830 oder per E-Mail an lugowski@smart-arbeitsrecht.de

Mutterschutz oder Elternzeit? Der Unterschied verständlich erklärt

Um klar zwischen Mutterschutz und Elternzeit zu unterscheiden, hilft ein genauer Blick auf beide Begriffe.

Der Mutterschutz gilt ausschließlich für Schwangere und Mütter kurz vor und nach der Geburt. In dieser Zeit genießen sie besonderen gesetzlichen Schutz, wie er im Mutterschutzgesetz geregelt ist. Diese Regelungen betreffen vor allem die Arbeitsbedingungen und den Gesundheitsschutz während dieser sensiblen Phase.

Sie sind unsicher, welche Rechte Ihnen als werdende Mutter zustehen? Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in meiner Kanzlei für Arbeitsrecht – ich unterstütze Sie kompetent und zuverlässig.

Mutterschutz und Elternzeit: Wichtige Regelungen im Überblick

 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sichert Schwangeren und jungen Müttern besondere Rechte. Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören:

  • Während der Schwangerschaft und nach der Geburt besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.
  • In dieser Zeit erhalten Mütter Mutterschaftsgeld als finanziellen Ausgleich.
  • Ein besonderer Kündigungsschutz schützt Schwangere und Mütter vor Arbeitsplatzverlust.
  • Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist für werdende Mütter untersagt.
  • Gefährliche oder körperlich belastende Tätigkeiten dürfen während der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden.
  • Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
  • Nach der Geburt besteht ein Arbeitsverbot von acht Wochen – bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.

The Parental leave unterscheidet sich deutlich vom Mutterschutz:

  • Sie beginnt nach der Geburt und steht nicht nur der Mutter zu – auch Väter, Pflegeeltern oder in Ausnahmefällen Großeltern können sie beantragen.
  • Ziel der Elternzeit ist die Betreuung und Erziehung des Kindes in den ersten Lebensjahren.
  • Die maximale Dauer beträgt drei Jahre pro Kind und kann flexibel bis zum achten Geburtstag aufgeteilt werden.

Mutterschutz und Elternzeit: Ist eine Überschneidung möglich?

Ob sich Elternzeit und Mutterschutz überschneiden, hängt davon ab, wer die Elternzeit nimmt:

  • Bei Müttern ist eine Überschneidung ausgeschlossen – sie befinden sich entweder im Mutterschutz oder in Elternzeit, jedoch nicht beides gleichzeitig. Die Elternzeit kann direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen. Wichtig: Die Mutterschutzfrist (acht oder zwölf Wochen nach der Geburt) wird auf die Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG), sodass sich die Elternzeit entsprechend verkürzt.
  • Bei Vätern ist eine Überschneidung möglich. Beantragt der Vater Elternzeit bereits vor der Geburt, kann sie mit dem Mutterschutz der Mutter zusammenfallen. Seine Elternzeit bleibt dabei in voller Länge bestehen – bis zu drei Jahre.

Sie haben Fragen zum Mutterschutz oder zur Elternzeit? In meiner arbeitsrechtlichen Beratung unterstütze ich Sie gerne bei der Klärung Ihrer Rechte und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit – was ist zu beachten?

Wird eine Mutter während der laufenden Elternzeit erneut schwanger, stellt sich häufig die Frage, ob die Elternzeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden kann. Die Antwort: Ja, das ist möglich.

Wichtig ist, den Arbeitgeber frühzeitig über die neue Schwangerschaft und den geplanten Abbruch der Elternzeit zu informieren. Die verbleibende Elternzeit kann nach dem Mutterschutz und gegebenenfalls im Anschluss an eine weitere Elternzeit erneut beantragt und genutzt werden.

Tip: Eine rechtzeitige und offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden und eine reibungslose Planung sicherzustellen.
Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in § 16 Abs. 3 BEEG.

Fragen zu Elternzeit oder Mutterschutz? Ich berate Sie gerne persönlich in meiner Kanzlei für Arbeitsrecht – kompetent, engagiert und mit dem Blick für Ihre individuellen Ansprüche.

Was genau ist eine Tantieme, wer hat Anspruch darauf und welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht erklären wir Ihnen auf dieser Seite, was eine Tantieme im arbeitsrechtlichen Zusammenhang bedeutet und wie dieser variable Vergütungsbestandteil rechtlich eingeordnet wird.

Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 040 524 717 830 oder per E-Mail an lugowski@smart-arbeitsrecht.de

Sie erfahren:

  • Wann ein Anspruch auf Tantieme besteht,
  • Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen,
  • Wie sich die Tantieme von anderen variablen Vergütungsmodellen unterscheidet
  • Welche arbeitsrechtlichen Regelungen bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt zu beachten sind.

Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen, einschließlich der Vereinbarung von Tantiemen. Kontaktieren Sie noch heute unsere Kanzlei für eine individuelle Beratung.

Was ist eine Tantieme? – Definition und arbeitsrechtliche Einordnung

Im Arbeitsrecht bezeichnet die Tantieme einen variablen Vergütungsbestandteil, der sich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert. Dieser erfolgsabhängige Bonus wird in der Regel an Führungskräfte wie Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder leitende Angestellte gezahlt. Die genaue Ausgestaltung der Tantieme erfolgt in der Regel vertraglich und kann individuell angepasst werden.

Sie möchten prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Tantieme besteht oder wie eine Tantiemeregelung rechtssicher gestaltet werden kann? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserer Kanzlei für Arbeitsrecht – wir beraten Sie kompetent und individuell.

Anspruch auf Tantieme – Woher ergibt sich der rechtliche Anspruch?

Ein Anspruch auf die Zahlung einer Tantieme ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder – bei Geschäftsführern – aus dem Geschäftsführerdienstvertrag. Diese vertragliche Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage für den variablen Vergütungsbestandteil, der häufig an den Erfolg des Unternehmens gebunden ist.
In Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Wenn ein Unternehmen vergleichbaren Führungskräften unter denselben Bedingungen eine Tantieme gewährt, darf es keine einzelnen Mitglieder der Führungsebene ohne sachlichen Grund ausschließen. Eine solche Ungleichbehandlung ohne nachvollziehbare Begründung kann rechtlich angreifbar sein.

Möchten Sie Ihre vertraglichen Ansprüche auf eine Tantieme überprüfen lassen oder sind von Ungleichbehandlung betroffen? Kontaktieren Sie jetzt unsere Kanzlei für Arbeitsrecht – wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck.

Tantieme: Voraussetzungen für den Anspruch auf Auszahlung

Ob ein Anspruch auf eine Tantieme besteht und in welcher Höhe, hängt grundsätzlich von den vertraglichen Vereinbarungen ab – sei es im Arbeitsvertrag oder im Geschäftsführerdienstvertrag. Diese Regelungen legen die Bedingungen fest, unter denen die variable Vergütung gewährt wird.
Typischerweise ist die Auszahlung einer Tantieme an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gebunden. Dabei kann die Bemessungsgrundlage auf Erfolgskennzahlen wie Umsatz, Gewinn oder andere messbare Unternehmensziele basieren.

Wünschen Sie rechtliche Klarheit zu Ihrer Tantiemevereinbarung oder möchten eine rechtssichere Regelung gestalten? Sichern Sie sich jetzt eine fundierte Beratung durch unsere Kanzlei für Arbeitsrecht – wir unterstützen Sie kompetent und individuell.

Tantieme vs. Bonus, Provision & Prämie – Wo liegt der Unterschied?

Die Tantieme ist ein erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil, der sich deutlich von anderen variablen Zahlungen im Arbeitsverhältnis unterscheidet. Im Gegensatz zur Provision, die auf den individuellen Verkaufserfolg eines Mitarbeiters ausgerichtet ist, basiert die Tantieme auf dem wirtschaftlichen Gesamterfolg des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs.
Auch im Vergleich zur Zielvereinbarungsprämie gibt es Unterschiede: Zielprämien sind hauptsächlich an persönliche Leistungen gebunden, während die Tantieme primär auf kollektiven Unternehmensergebnissen beruht – zum Beispiel Gewinn oder Umsatz am Ende eines Geschäftsjahres.
Anders als Gratifikationen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld ist die Tantieme nicht automatisch fällig, sondern setzt in der Regel das Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele voraus.
Obwohl der Begriff Bonus oft synonym verwendet wird, ist die Tantieme rechtlich abzugrenzen: Ein Bonus kann individuell festgelegt und an Abteilungsergebnisse oder Einzelleistungen gebunden sein, während die Tantieme normalerweise den Erfolg des Gesamtunternehmens widerspiegelt.

Möchten Sie wissen, ob in Ihrem Fall eine echte Tantieme oder ein Bonus vorliegt – und welche Rechte sich daraus ergeben? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung und Beratung.

Tantieme mit Freiwilligkeitsvorbehalt – ist das zulässig?

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Zahlung einer Tantieme ist rechtlich problematisch und in vielen Fällen unwirksam. Wenn eine Tantieme auf der Grundlage allgemeiner, unternehmensweit geltender Regelungen gezahlt wird, beispielsweise im Rahmen eines betrieblichen Vergütungssystems für Führungskräfte, kann der Arbeitgeber den Anspruch nicht wirksam unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.
Denn wenn einem leitenden Angestellten oder Geschäftsführer die Teilnahme an einem bestehenden Tantiemensystem verbindlich zugesagt wird, ist es widersprüchlich, wenn das Unternehmen gleichzeitig erklärt, die Zahlung sei freiwillig und unverbindlich. Dieser Widerspruch kann dazu führen, dass die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als intransparent und unwirksam eingestuft wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem Urteil vom 24.10.2007 (Az. 10 AZR 825/06) bestätigt: Eine Bonusklausel, die einerseits die Teilnahme an einem Bonussystem zusichert und andererseits den Anspruch auf Auszahlung ausschließt, verstößt gegen die Transparenzanforderungen des BGB und ist somit nicht rechtlich haltbar.

Möchten Sie prüfen lassen, ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Ihrem Vertrag wirksam ist? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Sie bei der rechtlichen Bewertung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche – jetzt unverbindlich beraten lassen!

Tantieme mit Widerrufsvorbehalt – ist das rechtlich zulässig?

Ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt bei der Zahlung einer Tantieme ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen wirksam. Laut der Rechtsprechung dürfen Widerrufsvorbehalte nur dann angewendet werden, wenn sie zumindest stichwortartig konkrete Gründe für einen möglichen späteren Widerruf nennen – etwa wirtschaftliche Gründe oder Leistungskriterien.
Es gilt eine klare Grenze: Der widerrufbare Vergütungsbestandteil – also die Tantieme – darf nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Da Tantiemen insbesondere im Managementbereich häufig einen großen Anteil an der Gesamtvergütung darstellen, ist ein formularmäßiger Widerrufsvorbehalt meist unzulässig und somit rechtlich unwirksam.

Haben Sie einen Arbeits- oder Geschäftsführervertrag mit einem Widerrufsvorbehalt und möchten die Wirksamkeit prüfen lassen? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht klärt Ihre Rechte – kompetent, individuell und zielgerichtet. Jetzt Termin vereinbaren!

Was wir bei Tantieme-Fragen für Sie tun können

Haben Sie Fragen zu Ihrem Tantiemeanspruch oder möchten wissen, ob eine bisher gezahlte Tantieme rechtmäßig widerrufen oder verändert wurde? Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um variable Vergütung und Tantiemeregelungen umfassend zur Seite.

Unsere Leistungen für Sie:

  • Prüfung von Tantiemeansprüchen im Arbeitsvertrag oder Geschäftsführerdienstvertrag
  • Bewertung von Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalten
  • Beratung bei geänderter Berechnungsgrundlage oder unterlassener Auszahlung
  • Vertretung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Taktische Vorgehensberatung unter Berücksichtigung möglicher Ausschlussfristen

Ob diskrete Beratung im Hintergrund oder Verhandlungsführung mit dem Arbeitgeber – wir richten uns ganz nach Ihrer individuellen Situation und Ihren Zielen.

Handeln Sie rechtzeitig – oft gelten kurze Fristen für die Geltendmachung! Jetzt unverbindliche Beratung anfordern – wir kämpfen für Ihr gutes Recht auf Tantieme.

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In Schleswig-Holstein ist die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausschließlich Frauen vorbehalten. Personen, die sich nicht eindeutig dem weiblichen Geschlecht zuordnen, können für diese Position nicht berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz – im Gegenteil: Die Regelung sei verfassungsgemäß, da sie dem besonderen Auftrag der Förderung von Frauen gerecht werde.

Gleichstellungsbeauftragte: Bundesarbeitsgericht bestätigt Einschränkung auf Frauen

In einem Landkreis in Schleswig-Holstein wurde eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte gezielt nur für Frauen ausgeschrieben. Eine intergeschlechtliche Person mit einem Master-of-Laws-Abschluss und umfangreicher Erfahrung im höheren Dienst zweier Universitäten bewarb sich dennoch und wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen – erhielt die Stelle jedoch nicht.

Daraufhin klagte die Bewerberin auf eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung. Sie sah sich durch die auf Frauen beschränkte Ausschreibung diskriminiert.

Das Arbeitsgericht sprach ihr zunächst 3.500 Euro zu – die Hälfte der geforderten Summe – und auch das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil. Es befand, der Landkreis habe nicht überzeugend dargelegt, dass die Ablehnung nicht geschlechtsbedingt erfolgt sei. Zudem sah das Gericht keinen hinreichenden sachlichen Grund, warum intergeschlechtliche Personen von der Position grundsätzlich ausgeschlossen sein sollten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hingegen kam im Oktober 2024 zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23) und wies die Klage vollständig ab. Zwar liege eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor – diese sei jedoch nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die Beschränkung der Stelle auf Frauen sei durch den verfassungsrechtlichen Auftrag zur gezielten Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst gerechtfertigt. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG bestehe daher nicht.

Frausein als berufliche Anforderung: BAG bestätigt Beschränkung auf weibliche Gleichstellungsbeauftragte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die gesetzliche Vorgabe in Schleswig-Holstein, die Position der Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich mit Frauen zu besetzen, rechtmäßig ist.

Das Gericht stellte klar: Das weibliche Geschlecht stellt eine wesentliche und angemessene berufliche Anforderung dar – insbesondere mit Blick auf die Beratung von Frauen in belastenden Situationen wie sexueller Belästigung. Betroffene seien nach Erfahrung eher bereit, sich einer weiblichen Ansprechperson zu öffnen.

Diese Einschränkung sei nicht nur gegenüber Männern, sondern auch gegenüber intergeschlechtlichen Personen zulässig. Zwar könnten auch zweigeschlechtliche Menschen Diskriminierung erleben, doch betreffe dies nicht explizit die Rolle als Frau. Maßgeblich sei dabei nicht die individuelle Wahrnehmung, sondern die gesetzliche Ausgestaltung.

Das BAG verwies zudem auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Staat die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern habe. Dieser verfassungsrechtliche Auftrag rechtfertige die geschlechtsbezogene Einschränkung – auch dann, wenn dadurch die Berufsfreiheit einzelner eingeschränkt werde.

Ihr Partner im Arbeitsrecht – Für Chancengleichheit und faire Bewerbungsverfahren

Wir stehen für gerechte Berufschancen – unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Identität. Als erfahrene Anwälte im Arbeitsrecht setzen wir uns entschlossen gegen Diskriminierung bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren ein.

Ob bei einer offensichtlichen Benachteiligung oder subtilen Ungleichbehandlung: Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und vertreten Ihre Interessen – kompetent, engagiert und auf Augenhöhe.

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