Jetzt kontaktieren 040 524 717 830

Gleichstellungsbeauftragte: Warum nur Frauen diesen Job ausüben dürfen

Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 040 524 717 830 oder per E-Mail an lugowski@smart-arbeitsrecht.de

In Schleswig-Holstein ist die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausschließlich Frauen vorbehalten. Personen, die sich nicht eindeutig dem weiblichen Geschlecht zuordnen, können für diese Position nicht berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz – im Gegenteil: Die Regelung sei verfassungsgemäß, da sie dem besonderen Auftrag der Förderung von Frauen gerecht werde.

Gleichstellungsbeauftragte: Bundesarbeitsgericht bestätigt Einschränkung auf Frauen

In einem Landkreis in Schleswig-Holstein wurde eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte gezielt nur für Frauen ausgeschrieben. Eine intergeschlechtliche Person mit einem Master-of-Laws-Abschluss und umfangreicher Erfahrung im höheren Dienst zweier Universitäten bewarb sich dennoch und wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen – erhielt die Stelle jedoch nicht.

Daraufhin klagte die Bewerberin auf eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung. Sie sah sich durch die auf Frauen beschränkte Ausschreibung diskriminiert.

Das Arbeitsgericht sprach ihr zunächst 3.500 Euro zu – die Hälfte der geforderten Summe – und auch das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil. Es befand, der Landkreis habe nicht überzeugend dargelegt, dass die Ablehnung nicht geschlechtsbedingt erfolgt sei. Zudem sah das Gericht keinen hinreichenden sachlichen Grund, warum intergeschlechtliche Personen von der Position grundsätzlich ausgeschlossen sein sollten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hingegen kam im Oktober 2024 zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23) und wies die Klage vollständig ab. Zwar liege eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor – diese sei jedoch nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die Beschränkung der Stelle auf Frauen sei durch den verfassungsrechtlichen Auftrag zur gezielten Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst gerechtfertigt. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG bestehe daher nicht.

Frausein als berufliche Anforderung: BAG bestätigt Beschränkung auf weibliche Gleichstellungsbeauftragte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die gesetzliche Vorgabe in Schleswig-Holstein, die Position der Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich mit Frauen zu besetzen, rechtmäßig ist.

Das Gericht stellte klar: Das weibliche Geschlecht stellt eine wesentliche und angemessene berufliche Anforderung dar – insbesondere mit Blick auf die Beratung von Frauen in belastenden Situationen wie sexueller Belästigung. Betroffene seien nach Erfahrung eher bereit, sich einer weiblichen Ansprechperson zu öffnen.

Diese Einschränkung sei nicht nur gegenüber Männern, sondern auch gegenüber intergeschlechtlichen Personen zulässig. Zwar könnten auch zweigeschlechtliche Menschen Diskriminierung erleben, doch betreffe dies nicht explizit die Rolle als Frau. Maßgeblich sei dabei nicht die individuelle Wahrnehmung, sondern die gesetzliche Ausgestaltung.

Das BAG verwies zudem auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Staat die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern habe. Dieser verfassungsrechtliche Auftrag rechtfertige die geschlechtsbezogene Einschränkung – auch dann, wenn dadurch die Berufsfreiheit einzelner eingeschränkt werde.

Ihr Partner im Arbeitsrecht – Für Chancengleichheit und faire Bewerbungsverfahren

Wir stehen für gerechte Berufschancen – unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Identität. Als erfahrene Anwälte im Arbeitsrecht setzen wir uns entschlossen gegen Diskriminierung bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren ein.

Ob bei einer offensichtlichen Benachteiligung oder subtilen Ungleichbehandlung: Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und vertreten Ihre Interessen – kompetent, engagiert und auf Augenhöhe.

Bildquellennachweis: Marco2811 | stock.adobe.com