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8.000 € Schmerzensgeld wegen Datenschutzverstoß – Klinik in der Verantwortung

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Verletzungen des Datenschutzes können nach Art. 82 DSGVO zu erheblichen Schmerzensgeldansprüchen führen – auch bei nicht greifbaren, immateriellen Schäden. Immer mehr Gerichte erkennen hohe Summen an: In einem aktuellen Fall wurde eine Klinik zu 8.000 € verurteilt. Die Kosten übernimmt häufig die Rechtsschutzversicherung – wichtig ist, dass die Deckungszusage durch einen spezialisierten Anwalt eingeholt wird. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht steht Ihnen bundesweit zur Seite.


Was war passiert?

Ein HIV-positiver Patient wurde nach seiner Behandlung von der Klinik als Mitarbeiter übernommen. Dabei unterlief der Klinik ein schwerwiegender Fehler: Die sensiblen Gesundheitsdaten des neuen Mitarbeiters wurden nicht ausreichend geschützt. Über mehrere Wochen hinweg hatten verschiedene Klinikmitarbeiter Zugriff auf das sogenannte „Patientendeckblatt“, auf dem unter anderem – wenn auch schwer lesbar – die Diagnose „HIV“ vermerkt war.

Auch wenn nur Name, Anschrift, Krankenkasse und die dreibuchstabige Abkürzung „HIV“ sichtbar waren, hätte dieser sensible Datensatz gesperrt werden müssen. Die Klinik spielte den Vorfall herunter und verwies darauf, dass nur wenige Personen Einsicht hatten und diese zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Doch das ändert nichts an der Tatsache: Die HIV-Diagnose eines Mitarbeiters ist nicht zur Kenntnisnahme durch Kollegen bestimmt. Auch im medizinischen Umfeld gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung uneingeschränkt – insbesondere bei stark stigmatisierenden Diagnosen wie HIV.

Die Bekanntgabe hatte Folgen: Das Verhalten der Kollegen änderte sich spürbar, was die Tragweite des Datenschutzverstoßes unterstreicht. Das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € gemäß Art. 82 DSGVO hätte unter Umständen sogar noch höher ausfallen können – etwa wenn weitere Gesundheitsdaten betroffen gewesen wären.

Unsere Kanzlei steht an Ihrer Seite
Bei Datenschutzverstößen am Arbeitsplatz unterstützen wir Sie kompetent bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – inklusive Schmerzensgeld. Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung im Arbeitsrecht und lassen Sie uns gemeinsam für den Schutz Ihrer sensiblen Daten einstehen.

Wegweisendes Urteil im Datenschutzrecht: Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € zugesprochen

Lange Zeit zögerten deutsche Gerichte, Schmerzensgeld bei immateriellen Schäden durch Datenschutzverstöße zu gewähren. Oft wurden solche Fälle als Bagatellen gewertet – nur in Ausnahmefällen sah man einen Anspruch auf Entschädigung. Diese restriktive Haltung widerspricht jedoch dem klaren Willen des EU-Gesetzgebers.

Bereits das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 28531/19) unmissverständlich klar: Gerichte dürfen Ansprüche nach Art. 82 DSGVO nicht pauschal mit Verweis auf einen vermeintlich nicht nachweisbaren Schaden ablehnen. Auch ein abstrakter, immaterieller Schaden kann zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen – ein schwerwiegender Schaden ist nicht erforderlich.

Das Urteil, in dem einem Betroffenen 8.000 € zugesprochen wurden, zählt zu den bislang höchsten Schmerzensgeldbeträgen wegen eines Datenschutzverstoßes in Deutschland. Es markiert einen wichtigen Wendepunkt im Umgang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unsachgemäßen Umgang mit sensiblen Daten.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichtet zur Entschädigung bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften – unabhängig davon, ob der Schaden materieller oder immaterieller Natur ist. Seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 kommt dem Datenschutz damit eine neue, rechtlich durchsetzbare Schutzfunktion zu.

Ihr Datenschutz wurde verletzt? Wir setzen Ihre Rechte durch.
Ob Schmerzensgeld, Widerruf, Löschung oder Sperrung Ihrer Daten: Unsere erfahrenen Anwälte im Arbeitsrecht stehen Ihnen zur Seite – mit Engagement und rechtlicher Expertise.

Fazit: Schmerzensgeld bei Datenschutzverstößen nicht außer Acht lassen

Wer von einem Datenschutzverstoß betroffen ist, sollte nicht nur auf eine Korrektur oder Löschung der Daten bestehen, sondern auch mögliche Schmerzensgeldansprüche prüfen. Denn: Auch immaterielle Schäden sind nach Art. 82 DSGVO ersatzfähig.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig die anfallenden Kosten – vorausgesetzt, der Versicherungsschutz bestand bereits zum Zeitpunkt des Verstoßes und die Wartezeit war verstrichen. Um die Erfolgschancen einer Kostenübernahme zu erhöhen, sollte die Deckungsanfrage durch eine erfahrene Kanzlei gestellt werden.

Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei unterstützt Sie bundesweit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – von der Sperrung oder Löschung Ihrer Daten bis hin zur Geltendmachung von Schmerzensgeld.

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