
Im Frühjahr 2026 finden bundesweit die nächsten Betriebsratswahlen statt. Doch bevor Arbeitnehmer ihre Stimme abgeben können, muss der Wahlvorstand die Wählerliste korrekt erstellen. Dabei stellt sich die zentrale Frage: Wer ist überhaupt wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) – und wer darf sich zur Wahl stellen (passives Wahlrecht)?
Nur wenn die Zusammenstellung der Wählerliste gesetzeskonform erfolgt, ist eine rechtssichere Wahl gewährleistet. Fehler in der Liste können zu Anfechtungen führen und die Wahl im Nachhinein unwirksam machen. Als Wahlvorstand tragen Sie hier besondere Verantwortung.
In diesem Beitrag erklären wir, wer wählen und kandidieren darf, welche gesetzlichen Kriterien erfüllt sein müssen und worauf Sie als Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerliste zur Betriebsratswahl 2026 unbedingt achten sollten.
Das erwartet Sie:
- Online-Betriebsratswahl 2026: Der aktuelle Stand – was bisher passiert ist
- Neue Bundesregierung – neue Chancen für die Online-Betriebsratswahl?
- Fazit: Noch kein Gesetz – aber die digitale Mitbestimmung nimmt Fahrt auf
- Das passive Wahlrecht – wer darf sich für den Betriebsrat aufstellen lassen?
- Sonderfall bei der Betriebsratswahl: Wer zählt als leitender Angestellter?
- Fazit: Statusklärung vor der Betriebsratswahl – für mehr Rechtssicherheit
Von zentraler Bedeutung: Die Wählerliste bei der Betriebsratswahl
Die Wählerliste ist ein entscheidendes Dokument im Rahmen jeder Betriebsratswahl. Sie informiert darüber, wer aktiv wählen darf (aktives Wahlrecht) und wer kandidieren darf (passives Wahlrecht). Als Wahlvorstand sind Sie verpflichtet, gemeinsam mit dem Wahlausschreiben eine vollständige und korrekte Wählerliste im Betrieb zu veröffentlichen.
Die Wählerliste enthält alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs. Nur wer auf dieser Liste steht, darf an der Wahl teilnehmen. Gleichzeitig haben alle Beschäftigten das Recht, zu überprüfen, ob sie korrekt erfasst wurden. Deshalb muss die Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer zugänglichen Stelle im Betrieb zur Einsicht ausgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, dem Wahlvorstand alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Wählerliste korrekt zu erstellen. Als Wahlvorstand sollten Sie den Arbeitgeber gezielt auffordern, Ihnen die erforderlichen Informationen bereitzustellen – idealerweise schriftlich und konkret benannt.
Fehler in der Wählerliste sind eine der häufigsten Ursachen für Anfechtungen von Betriebsratswahlen. Unsere Arbeitsrechtsexperten prüfen Ihre Unterlagen und begleiten Sie durch jeden Schritt – für eine rechtssichere und anfechtungsfeste Wahl. Jetzt unverbindliche Beratung anfordern – damit Ihre Wählerliste rechtlich Bestand hat!
Fehler auf der Wählerliste? Einspruch möglich!
Die Wählerliste bildet die Grundlage für die Betriebsratswahl – entsprechend wichtig ist ihre Richtigkeit und Aktualität. Doch was passiert, wenn ein Fehler auffällt?
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Wählerliste einzulegen. Wird der Einspruch für begründet gehalten, ist die Liste entsprechend zu berichtigen oder zu ergänzen.
Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist sind keine Änderungen mehr auf Einspruchsbasis möglich – der Wahlvorstand muss verspätete Einwendungen zurückweisen.
Zwischen Erstellung der Wählerliste und Wahltag kann es zu personellen Veränderungen im Betrieb kommen – etwa durch Einstellungen, Kündigungen oder Versetzungen. Daher ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Liste laufend zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass alle Wahlberechtigten korrekt erfasst sind – und niemand zu Unrecht ausgeschlossen wird.
Eine fehlerhafte oder veraltete Wählerliste kann die gesamte Betriebsratswahl gefährden. Lassen Sie Ihre Wählerliste von unserer Kanzlei für Arbeitsrecht rechtlich prüfen – und sichern Sie sich gegen Anfechtungen ab. Jetzt rechtssichere Unterstützung anfordern – wir begleiten Sie zuverlässig durch das gesamte Wahlverfahren.
Das aktive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl – wer darf wählen?
Im Rahmen der Betriebsratswahl 2026 stellt sich eine zentrale Frage: Wer ist überhaupt wahlberechtigt? Das sogenannte aktive Wahlrecht regelt, wer bei der Wahl seine Stimme abgeben darf. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich in § 7 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Demnach dürfen nur Personen wählen, die alle drei Voraussetzungen erfüllen:
- Arbeitnehmerstatus
Wahlberechtigt sind alle Personen, die im Sinne des Gesetzes als Arbeitnehmer gelten – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, befristet, geringfügig oder in Heimarbeit beschäftigt sind.- Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern zählen u. a.:
- Azubis, sofern sie mindestens 16 Jahre alt sind
- Minijobber
- Teilzeit- und Aushilfskräfte
- Arbeitnehmer in Elternzeit, Krankheit oder Urlaub
- Arbeitnehmer in aktiver Altersteilzeit
- Werkstudenten und Volontäre
- Außendienst- und Telearbeitnehmer
- Leiharbeitnehmer, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden
- ABM-Kräfte (seit BAG-Beschluss 2004, 7 ABR 6/04)
- Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die dem Betrieb zugewiesen sind
- Nicht wahlberechtigt sind dagegen:
- Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG)
- Arbeitgeber, Geschäftsführer, Vorstände
- Selbstständige und freie Mitarbeiter
- 1-Euro-Jobber
- Arbeitnehmer unter 16 Jahren
- Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
- Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern zählen u. a.:
- Betriebszugehörigkeit
- Wahlberechtigt sind nur diejenigen, die dem konkreten Betrieb angehören – nicht aber alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder Konzerns.
- Unselbstständige Betriebsteile nehmen an der Wahl des Hauptbetriebs teil.
- Selbstständige Betriebsteile können unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Betriebsrat wählen.
- Die Abgrenzung ist oft komplex – gern beraten wir Sie hierzu im Rahmen unserer arbeitsrechtlichen Wahlbegleitung.
- Mindestalter
- Jeder Arbeitnehmer, der am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist, darf wählen.
- Entscheidend ist der Tag der Stimmabgabe, nicht der Beginn des Wahlverfahrens. Bei mehrtägigen Wahlen zählt der letzte Wahltag.
Wer wahlberechtigt ist, muss genau geprüft und dokumentiert werden. Eine fehlerhafte Wählerliste kann zur Anfechtung der Wahl führen. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Wahlvorstände bei der rechtssicheren Erstellung der Wählerliste – bundesweit und mit jahrzehntelanger Erfahrung im Arbeitsrecht. Jetzt Wählerliste prüfen lassen – für eine rechtssichere und unanfechtbare Betriebsratswahl 2026!
Das passive Wahlrecht – wer darf sich für den Betriebsrat aufstellen lassen?
Nicht jeder, der wählen darf, kann auch für den Betriebsrat kandidieren. Das sogenannte passive Wahlrecht ist in § 8 BetrVG geregelt und bestimmt, wer bei der Betriebsratswahl 2026 als wählbarer Arbeitnehmer gilt.
- Wählbar ist, wer:
- wahlberechtigt ist (siehe § 7 BetrVG),
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- dem Betrieb mindestens sechs Monate ununterbrochen angehört.
- Entscheidender Zeitpunkt: der Wahltag
- Für die Sechs-Monats-Frist ist der Tag der Stimmabgabe maßgeblich. Bei mehrtägigen Wahlen gilt der letzte Wahltag.
- War ein Arbeitnehmer zuvor in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt, werden diese Zeiten angerechnet.
- Hinweis: Auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres zählen mit. Wer z. B. am Wahltag 18 wird und bereits ein Jahr im Betrieb tätig ist, kann kandidieren.
- Wer ist passiv wahlberechtigt?
Neben den klassischen Arbeitnehmern zählen dazu unter anderem:- Azubis, sofern sie im „echten“ Betrieb tätig sind
- Teilzeitkräfte
- Heimarbeiter, wenn sie überwiegend für den Betrieb arbeiten
- Arbeitnehmer im Mutterschutz oder in der Elternzeit
- Wer ist vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen?
- Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich nicht wählbar – weder die sogenannten echten noch die unechten.
- Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 13.10.2004 – 7 ABR 6/04) eindeutig klargestellt.
- Auch wenn Leiharbeitnehmer aktiv wählen dürfen, können sie nicht in den Betriebsrat des entleihenden Unternehmens gewählt werden.
Die korrekte Prüfung des passiven Wahlrechts ist entscheidend für eine unanfechtbare Wahl. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht prüft Ihre Kandidatenlisten rechtlich zuverlässig – bundesweit und mit jahrelanger Erfahrung in Betriebsratswahlen. Jetzt Kandidaten prüfen lassen – rechtssicher in die Betriebsratswahl 2026 starten.
Sonderfall bei der Betriebsratswahl: Wer zählt als leitender Angestellter?
Bei der Erstellung der Wählerliste zur Betriebsratswahl 2026 stellt die korrekte Einordnung der leitenden Angestellten eine besondere Herausforderung dar. Laut § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG gibt es zwar gesetzliche Merkmale, doch keine eindeutige Definition. In der Praxis muss der Wahlvorstand genau prüfen, ob eine Person als leitender Angestellter einzustufen ist – denn diese Beschäftigtengruppe ist weder wahlberechtigt noch wählbar.
- Was zeichnet leitende Angestellte aus?
Leitende Angestellte übernehmen im Unternehmen unternehmerähnliche Aufgaben mit eigenem Entscheidungsspielraum – z. B. durch:- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern
- Erteilung oder Nutzung von Prokura
- Verantwortung für wesentliche Personal- oder Budgetentscheidungen
- Durch ihre besondere Stellung stehen sie dem Arbeitgeber näher als der übrigen Belegschaft. Deshalb sind sie von der Betriebsratswahl ausgeschlossen.
- Auswirkungen auf die Wählerliste und Wahlberechtigung
Leitende Angestellte werden:- nicht auf der Wählerliste erfasst,
- nicht bei der Berechnung der Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG) berücksichtigt und
- nicht bei der Anzahl der freizustellenden Betriebsräte (§ 38 BetrVG) mitgezählt.
- Achtung: Die Wahl wird nicht automatisch ungültig, wenn versehentlich ein leitender Angestellter wählt – nur bei nachweisbarer Einflussnahme auf das Wahlergebnis kann eine Anfechtung Erfolg haben.
- Alternative Interessenvertretung: der Sprecherausschuss
- Leitende Angestellte sind nicht rechtlos – sie wählen ihre eigene Interessenvertretung, den Sprecherausschuss.
- Dieser wird meist zeitgleich zur Betriebsratswahl gewählt.
- Damit es dabei nicht zu Überschneidungen kommt, ist eine enge Abstimmung zwischen den Wahlvorständen beider Gremien erforderlich.
- Wer zur Gruppe der leitenden Angestellten zählt, muss im Zweifel gemeinsam geklärt werden – auf Grundlage von § 18a BetrVG.
Die falsche Zuordnung von leitenden Angestellten kann die Wahl anfechtbar machen. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Sie bei der rechtssicheren Abgrenzung – mit klaren Prüfkriterien, rechtlicher Einordnung und praktischer Erfahrung. Jetzt Wählerliste prüfen lassen – und Unsicherheiten bei leitenden Angestellten rechtssicher klären!
Fazit: Statusklärung vor der Betriebsratswahl – für mehr Rechtssicherheit
In Zweifelsfällen kann es aus Gründen der Rechtssicherheit äußerst sinnvoll sein, den Status einzelner Mitarbeiter vor der Betriebsratswahl durch das Arbeitsgericht feststellen zu lassen – insbesondere dann, wenn das Zuordnungsverfahren gemäß § 18a BetrVG nicht greift oder zu keinem klaren Ergebnis führt.
Eine gerichtliche Statusfeststellung, etwa zur Frage, ob ein Beschäftigter als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsrechts einzustufen ist, sorgt für verbindliche Klarheit – und verhindert spätere Anfechtungen oder kostenintensive Streitigkeiten, die nicht nur die Wahl, sondern auch andere betriebliche Prozesse belasten können.
Klären Sie Zweifelsfälle frühzeitig – wir begleiten Sie bei der rechtssicheren Statusprüfung und vertreten Sie bei Bedarf im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Jetzt Kontakt aufnehmen – für rechtssichere Betriebsratswahlen ohne Überraschungen.