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Kein Mitspracherecht des Betriebsrats bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Mitglieder – BAG schafft Klarheit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei Gehaltserhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dieses greift nur bei Ein- oder Umgruppierungen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erläutern die Hintergründe.

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Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eine zentrale Frage des Betriebsverfassungsrechts geklärt: Der Betriebsrat hat bei Gehaltserhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder kein Mitbestimmungsrecht.

Nach Auffassung des Gerichts beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG ausschließlich auf Ein- und Umgruppierungen – nicht aber auf spätere Gehaltsanpassungen. Damit widerspricht das BAG den Entscheidungen der Vorinstanzen, die eine Mitbestimmung bejaht hatten.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Praxis im Unternehmen? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beleuchten die Hintergründe und zeigen, worauf Arbeitgeber und Betriebsräte jetzt achten müssen.

Keine Mitbestimmung bei Gehaltserhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder – BAG schafft Klarheit
(Beschluss vom 26.11.2024 – Az. 1 ABR 12/23)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat entschieden: Betriebsräte haben bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder kein Mitbestimmungsrecht. Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz greift dieses nur bei Ein- oder Umgruppierungen, wenn eine Zuordnung zu einer Vergütungsordnung vorgenommen wird.

Da Gehaltsanpassungen bei freigestellten Betriebsräten keine neue Eingruppierung darstellen, findet hier keine Mitbestimmung statt. Das BAG betont jedoch: Die Vergütung muss sich an der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer orientieren oder darf zur Vermeidung von Benachteiligungen angepasst werden

BAG-Urteil: Kein Mitspracherecht des Betriebsrats bei Vergütungsfragen freigestellter Mitglieder

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin mit zwei Autohäusern in Leipzig Erfolg. Die Vorinstanzen hatten dem Betriebsrat noch ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden zugesprochen – das BAG wies diese Auffassung zurück.

Der Kern des Streits: Der Betriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt, während die Arbeitgeberin argumentierte, dass das sogenannte Lohnausfallprinzip greife. Danach richtet sich die Vergütung freigestellter Mitglieder nach dem Einkommen, das sie bei fortgeführter Tätigkeit im Betrieb erzielen würden – ohne gesonderte Eingruppierung.Denn die Sonderzahlung hat einen bestimmten Zweck – den Verlust des Arbeitsplatzes und seine wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

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