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Rechtssicher zur Betriebsratswahl 2026– mit anwaltlicher Unterstützung im Arbeitsrecht

Betriebsratswahlen stärken die Mitbestimmung im Unternehmen. Für einen rechtssicheren Ablauf sind klare Strukturen, gesetzeskonforme Vorbereitung und sorgfältige Durchführung durch den Wahlvorstand unerlässlich. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht zeigen, worauf es ankommt.

Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 040 524 717 830 oder per E-Mail an lugowski@smart-arbeitsrecht.de

Rechtssicher zur Betriebsratswahl 2026– mit anwaltlicher Unterstützung im Arbeitsrecht

Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl sollte frühzeitig beginnen – idealerweise lange vor dem geplanten Wahltermin. Denn: Die rechtlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie der Wahlordnung (WO) sind komplex und für Nichtjuristen häufig schwer verständlich. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Schon kleine Formfehler können dazu führen, dass die Wahl angefochten und für unwirksam erklärt wird.

Ein strukturierter Ablauf und fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht sind daher entscheidend für eine erfolgreiche Betriebsratswahl. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie Schritt für Schritt – von der ersten Planung bis zur rechtssicheren Durchführung. So minimieren Sie Risiken und stellen sicher, dass alle Formalitäten korrekt eingehalten werden.

Welche Schritte im regulären Wahlverfahren auf Sie zukommen, haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt. Vertrauen Sie auf unsere arbeitsrechtliche Expertise – damit Ihre Betriebsratswahl rechtlich auf sicheren Füßen steht.

Betriebsratswahl einleiten – rechtssicher mit anwaltlicher Unterstützung im Arbeitsrecht

Die Betriebsratswahl beginnt offiziell mit dem Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand. Dieser Schritt markiert den Start des normalen Wahlverfahrens: Das Wahlausschreiben muss alle gesetzlich geforderten Inhalte enthalten und durch einen Aushang im Betrieb bekannt gemacht werden. Damit informieren Sie die Belegschaft verbindlich darüber, dass eine Betriebsratswahl stattfindet.

Bevor Sie das Wahlausschreiben veröffentlichen, ist ein wichtiger rechtlicher Zwischenschritt erforderlich: In Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten muss geklärt werden, welche Beschäftigten zur Gruppe der leitenden Angestellten im Sinne von § 18a BetrVG zählen. Denn nur wer nicht als leitender Angestellter gilt, darf wählen oder gewählt werden. Erst auf dieser Basis können Sie das Wählerverzeichnis korrekt erstellen.

Für die Prüfung und Zuordnung sollten Sie mindestens zwei Wochen einplanen – wie es das Gesetz vorsieht. Anschließend erstellen Sie die Wählerliste, die alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer enthält. Diese Liste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben öffentlich im Betrieb ausgehängt werden.

Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht beraten Wahlvorstände in allen Phasen der Betriebsratswahl und sorgen dafür, dass jeder Schritt rechtssicher erfolgt – von der Einleitung bis zur Auszählung. Jetzt Beratung zur Betriebsratswahl anfordern – wir unterstützen Sie rechtssicher von Anfang an!

Wahlausschreiben bei der Betriebsratswahl – diese Inhalte sind gesetzlich vorgeschrieben

Das Wahlausschreiben ist ein zentrales Element der Betriebsratswahl und bildet die Grundlage für einen rechtssicheren Ablauf. Die Mindestinhalte, die darin enthalten sein müssen, sind in § 3 der Wahlordnung (WO) gesetzlich geregelt. Als Wahlvorstand sind Sie verpflichtet, diese Angaben vollständig und korrekt aufzuführen – andernfalls droht eine Anfechtung der Wahl.

Zu den wichtigsten Pflichtangaben im Wahlausschreiben zählen:

  • Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • Vorgaben für Wahlvorschläge und Vorschlagslisten
  • Angaben zur Geschlechterquote (Minderheitengeschlecht) und zu allen relevanten Fristen
  • Wahltag (Datum der Stimmabgabe)
  • Ort, Datum und Uhrzeit der öffentlichen Stimmauszählung
  • Hinweise zur Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe

Ein fehlerfreies Wahlausschreiben ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Unterlagen und begleiten Sie bei allen Schritten der Betriebsratswahl – rechtssicher, praxisnah und zuverlässig.

Wahlvorschläge einreichen – Fristen, Anforderungen und rechtssichere Umsetzung

Sobald das Wahlausschreiben im Betrieb veröffentlicht ist, beginnen verbindliche Fristen zu laufen. Innerhalb von zwei Wochen können Arbeitnehmer Einsprüche gegen die Wählerliste erheben – und auch die Wahlvorschläge müssen in diesem Zeitraum beim Wahlvorstand eingereicht werden.

  • Keine Liste eingereicht? Nachfrist beachten!
    • Liegt nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist kein gültiger Wahlvorschlag vor, muss der Wahlvorstand eine einwöchige Nachfrist gewähren. 
    • Wird auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Vorschlag eingereicht, gilt die Betriebsratswahl als gescheitert – ein Sonderfall, der in der Praxis jedoch selten eintritt.
  • Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
    • Nach Fristablauf prüft der Wahlvorstand die eingereichten Vorschläge auf formale und inhaltliche Gültigkeit. 
    • Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, muss der zuständige Listenführer hierüber informiert werden. 
    • Solange die Einreichungsfrist noch läuft, können Korrekturen oder Neueinreichungen vorgenommen werden, um die Gültigkeit sicherzustellen.
  • Reihenfolge auf dem Stimmzettel – per Losentscheid
    • Unmittelbar nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen lädt der Wahlvorstand die Listenführer zur Festlegung der Reihenfolge auf dem Stimmzettel ein. 
    • Gibt es mehrere gültige Listen, erfolgt die Reihenfolge durch Losentscheid. 
    • Bei nur einer gültigen Liste entfällt dieser Schritt – in diesem Fall wird die Wahl als Mehrheitswahl durchgeführt, bei der die Stimmen direkt an die Kandidaten des einzigen Wahlvorschlags vergeben werden.

Die Fristen und formalen Anforderungen rund um Wahlvorschläge sind fehleranfällig – und können die Wahl gefährden. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht begleitet Wahlvorstände bei der rechtssicheren Prüfung und Umsetzung. Jetzt Wahlunterlagen prüfen lassen – damit Ihre Betriebsratswahl sicher Bestand hat!

Bekanntmachung der Kandidaten – rechtzeitig und korrekt informieren

Spätestens eine Woche vor dem Wahltag müssen die gültigen Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschlag im Betrieb öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass alle Beschäftigten rechtzeitig über die zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten informiert sind.

Gerade in größeren Betrieben – und besonders im Hinblick auf die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) – empfiehlt es sich jedoch, die Listen frühzeitig auszuhängen. Denn die Briefwahlunterlagen dürfen erst dann versendet werden, wenn die offiziellen Wahlvorschläge im Betrieb bekannt gemacht worden sind.

Wer die Bekanntmachung zu spät durchführt, riskiert Verzögerungen beim Versand der Briefwahlunterlagen – und damit möglicherweise eine Anfechtung der Wahl.

Planen Sie ausreichend Zeit ein und veröffentlichen Sie die Kandidatenlisten frühzeitig. So stellen Sie sicher, dass auch Briefwähler ihre Unterlagen rechtzeitig erhalten. Lassen Sie Ihre Wahlunterlagen jetzt von unseren Experten im Arbeitsrecht prüfen – für eine sichere und wirksame Betriebsratswahl.

Vorbereitung des Wahltags – rechtssicher und organisiert

  • Einrichtung eines geeigneten Wahlraums oder mehrerer Wahllokale
  • Bereitstellung einer versiegelten und fälschungssicheren Wahlurne
  • Überprüfung der Wahlberechtigung anhand der Wählerliste
  • Bereitstellung von Wahlmaterialien und Hilfsmitteln zur barrierefreien Wahl

Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale führen Sie die öffentliche Stimmenauszählung durch und geben das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Dieses muss dokumentiert werden – inklusive einer Wahlniederschrift, die vom Wahlvorstand zu erstellen ist.

Konstituierende Sitzung – Übergabe der Verantwortung

Sobald das Wahlergebnis feststeht:

  • Benachrichtigen Sie die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich.
  • Machen Sie die Namen der Gewählten im Betrieb bekannt.
  • Laden Sie innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats ein.
  • Übergeben Sie sämtliche Wahlunterlagen an das neue Gremium – damit endet Ihre Tätigkeit als Wahlvorstand.

Auch in der letzten Phase lauern rechtliche Fallstricke. Vertrauen Sie auf anwaltliche Begleitung, um die Wahl form- und fristgerecht abzuschließen. Jetzt letzte Schritte prüfen lassen – wir begleiten Ihren Wahlvorstand bis zur Übergabe!