
Viele Minijobber gehen fälschlicherweise davon aus, dass ohne eine ausdrückliche Vereinbarung automatisch eine 20-Stunden-Woche gilt.
Ein Arbeitnehmer, der bereits einer Vollzeitbeschäftigung mit 38 Wochenstunden nachging, verlangte die Bezahlung nicht geleisteter Stunden aus seinem Nebenjob. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg lehnte dies ab: Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche bildet die Obergrenze. Ein Anspruch auf weiteren Verzugslohn besteht daher nicht.
Das erwartet Sie:
- Verzugslohn gefordert: Streit um nicht abgerufene Arbeitszeit im Minijob
- Urteil zum Minijob: Keine Nachzahlung bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit
- Wichtiges Urteil: Risiken für Arbeitgeber bei fehlenden Arbeitszeitregelungen im Minijob
- Arbeitgeber in der Pflicht: Minijobs ohne klare Arbeitszeit bergen rechtliche Risiken
- Lehre aus dem Minijob-Urteil: Warum klare Arbeitszeitregelungen unverzichtbar sind
- Proaktive Maßnahmen: Klare Arbeitsverträge schützen vor Verzugslohnrisiken
Verzugslohn gefordert: Streit um nicht abgerufene Arbeitszeit im Minijob
Ein Minijobber, der neben seinem 38-Stunden-Hauptjob als Pizzabote arbeitete, verlangte Verzugslohn für nicht geleistete Stunden. Sein Vertrag sah keine feste Wochenarbeitszeit vor, sondern eine Beschäftigung nach Bedarf. Der Kläger berief sich auf § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, wonach bei fehlender Vereinbarung eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt. Da er tatsächlich seltener eingesetzt wurde, machte er Nachzahlungen für insgesamt 316,6 nicht abgerufene Stunden geltend.
Urteil zum Minijob: Keine Nachzahlung bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied, dass dem Minijobber kein Anspruch auf Nachzahlung zusteht, da er durch die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden (§ 3 ArbZG) bereits ausgelastet war.
Gleichzeitig macht das Urteil deutlich: Fehlt eine klare vertragliche Arbeitszeitregelung, kann im Streitfall eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nach § 12 TzBfG als stillschweigend vereinbart gelten – mit potenziellen Folgen für Arbeitgeber.
Wichtiges Urteil: Risiken für Arbeitgeber bei fehlenden Arbeitszeitregelungen im Minijob
Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg verdeutlicht die Risiken für Arbeitgeber, die Minijobber ohne klare vertragliche Arbeitszeit einsetzen. Wird keine Arbeitszeit vereinbart, droht – insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die Forderung von Verzugslohn für vermeintlich nicht abgerufene Stunden.
Gerade in Branchen mit hohem Bedarf an flexiblen Arbeitskräften, wie Gastronomie oder Einzelhandel, können solche Nachforderungen finanzielle Risiken bergen – im Extremfall sogar existenzgefährdend.
Arbeitgeber in der Pflicht: Minijobs ohne klare Arbeitszeit bergen rechtliche Risiken
Viele Minijobber arbeiten auf Abruf – häufig ohne schriftlich fixierte Wochenarbeitszeit. Das aktuelle Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt, wie riskant das für Arbeitgeber werden kann: Fehlt eine klare vertragliche Regelung, können Minijobber nach einer Kündigung rückwirkend Verzugslohn für nicht abgerufene Stunden geltend machen – für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Gerade in Betrieben mit Abrufverträgen drohen dadurch erhebliche Nachzahlungen, die im schlimmsten Fall die wirtschaftliche Existenz gefährden können.
Lehre aus dem Minijob-Urteil: Warum klare Arbeitszeitregelungen unverzichtbar sind
Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg macht deutlich: Ohne eindeutige vertragliche Festlegungen zur Arbeitszeit riskieren Arbeitgeber kostspielige Rückforderungen – insbesondere im Bereich der Minijobs. Branchen wie Gastronomie oder Einzelhandel, die auf flexible Arbeitszeitmodelle setzen, sind besonders betroffen.
Eine schriftlich vereinbarte Wochenarbeitszeit schützt effektiv vor Nachforderungen und rechtlichen Auseinandersetzungen.
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10.08.2022 – 5 AZR 154/22) hatte bereits klargestellt: Fehlen klare Vorgaben oder sind Weisungen des Arbeitgebers unbillig, kann dies zu Annahmeverzug und Zahlungsansprüchen führen.
Unternehmen sollten daher ihre Vertragsmuster dringend überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Proaktive Maßnahmen: Klare Arbeitsverträge schützen vor Verzugslohnrisiken
Arbeitgeber sollten jetzt aktiv werden: Klare und schriftlich fixierte Arbeitszeitregelungen in Minijob-Verträgen sind unverzichtbar, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Bestehende Verträge sollten überprüft und unbestimmte Formulierungen gezielt überarbeitet werden.
Das aktuelle Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt deutlich, wie schnell aus fehlenden Regelungen kostspielige Verzugslohnforderungen entstehen können.
Tipp: Definieren Sie die Wochenarbeitszeit eindeutig im Vertrag – das schafft Rechtssicherheit und schützt vor rückwirkenden Ansprüchen.
Als erfahrene Kanzlei im Arbeitsrecht unterstützen wir Sie dabei, rechtliche Risiken bei Minijobs konsequent zu minimieren. Wir prüfen Ihre bestehenden Verträge, formulieren rechtssichere Arbeitszeitregelungen und helfen Ihnen, Verzugslohnforderungen wirksam vorzubeugen.
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