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Wer haftet beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen?

Wer haftet beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen
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Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ist im Arbeitsalltag vieler Unternehmen längst Realität. Ob Texterstellung, Datenanalyse, Kundenkommunikation oder interne Entscheidungsunterstützung: KI-Systeme sollen Prozesse beschleunigen und Kosten senken. Gleichzeitig steigt jedoch das rechtliche Risiko. Denn Fehler, Rechtsverletzungen oder Schäden durch KI werfen eine zentrale Frage auf: Wer haftet eigentlich, wenn etwas schiefgeht?

Die Antwort ist komplex. Eine eigenständige KI-Haftungsregelung existiert bislang nicht. Unternehmen müssen sich daher weiterhin an den allgemeinen Grundsätzen des Zivil- und Arbeitsrechts orientieren.


Keine Haftung der KI selbst

Künstliche Intelligenz ist kein Rechtssubjekt. Sie kann weder Träger von Rechten noch von Pflichten sein. Eine Haftung der KI „als solche“ scheidet daher aus. Haftungsadressat ist stets eine natürliche oder juristische Person, die die KI einsetzt, bereitstellt oder kontrolliert. In der betrieblichen Praxis ist dies regelmäßig der Arbeitgeber.

Primäre Haftung beim Arbeitgeber

Verursacht der Einsatz von KI einen Schaden, etwa durch fehlerhafte Inhalte, Datenschutzverstöße oder Vertragsverletzungen, wird zunächst der Arbeitgeber in Anspruch genommen. Das folgt aus dem allgemeinen Organisations- und Unternehmerrisiko. Wer KI-Systeme in den Betrieb integriert, muss deren Einsatz rechtssicher organisieren, steuern und überwachen.

Hinzu kommt, dass sich der Arbeitgeber Pflichtverletzungen seiner Beschäftigten zurechnen lassen muss. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Arbeitnehmer handeln beim Einsatz von KI regelmäßig im Pflichtenkreis des Arbeitgebers, selbst wenn sie dabei gegen interne Vorgaben verstoßen. Eine Zurechnung entfällt erst dann, wenn der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit vollständig fehlt.

Diese Haftungszurechnung gewinnt durch die KI-Verordnung zusätzlich an Bedeutung. Nach Art. 4 KI-VO trifft den Betreiber von KI-Systemen eine Schulungspflicht. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte über ausreichende KI-Kompetenz verfügen, wenn sie mit KI-Systemen arbeiten. Unterbleiben Schulungen oder sind sie unzureichend, kann dies die Haftungsposition des Unternehmens weiter verschlechtern.

Haftung der Arbeitnehmer nur eingeschränkt

Auch wenn der Arbeitgeber primär haftet, stellt sich die Frage nach einem möglichen Regress gegenüber den Beschäftigten. Hier greifen die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden.

Arbeitnehmer haften bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung vollständig aus. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt eine anteilige Haftung in Betracht. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Diese Haftungsprivilegierung beruht auf einer wertenden Anwendung von § 254 BGB und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen und Risiken strukturell vorgibt.

Zusätzlich gilt im Arbeitsverhältnis § 619a BGB. Anders als im allgemeinen Schuldrecht wird das Verschulden des Arbeitnehmers nicht vermutet. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. In der Praxis sind Regressansprüche daher häufig schwer durchsetzbar.

Pflichtverletzungen beim Umgang mit KI

Typische Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit KI können sowohl in der Bedienung als auch in der Kontrolle der Systeme liegen. Während das sogenannte Prompting als eigentliche Nutzungshandlung anzusehen ist, trifft Arbeitnehmer regelmäßig auch eine Kontroll- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Ergebnisse. Diese beschränkt sich jedoch auf offensichtliche Fehler. Eine vollständige inhaltliche Garantie für KI-Ergebnisse kann vom Arbeitnehmer regelmäßig nicht verlangt werden.

Maßgeblich ist dabei das individuelle Leistungsvermögen des jeweiligen Beschäftigten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass der Arbeitnehmer das leisten muss, wozu er persönlich in der Lage ist. Eine objektive Idealvorstellung ist nicht entscheidend.

Herstellerhaftung und neue Produkthaftung

Die Haftung der KI-Anbieter gewinnt zunehmend an Bedeutung. Lange war umstritten, ob Software überhaupt als Produkt im Sinne des Produkthaftungsrechts anzusehen ist. Diese Unsicherheit wird durch die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU deutlich reduziert. Künftig fällt auch Software ausdrücklich unter den Produktbegriff. Hersteller haften dann nicht nur für ursprüngliche Fehler, sondern auch für Schäden, die durch unterlassene oder fehlerhafte Updates entstehen.

Für Unternehmen wird dies insbesondere dann relevant, wenn sie eigene KI-Systeme entwickeln oder betreiben, etwa interne Chatbots oder automatisierte Entscheidungssysteme. In solchen Konstellationen können sie selbst in die Rolle des haftenden Herstellers geraten.

Gescheiterte KI-Haftungsrichtlinie und offene Rechtslage

Die ursprünglich geplante KI-Haftungsrichtlinie, die Haftungsfragen bei Verstößen gegen die KI-Verordnung regeln sollte, wurde von der EU-Kommission zurückgezogen. Vorgesehen waren unter anderem Beweiserleichterungen für Geschädigte sowie eine Kausalitätsvermutung bei bestimmten Pflichtverstößen. Diese Regelungen sind bislang nicht in Kraft getreten.

Damit bleibt es vorerst bei den bestehenden zivil- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Für Geschädigte bedeutet dies hohe Anforderungen an Beweisführung und Kausalitätsnachweis. Für Unternehmen führt dies jedoch nicht zu Entwarnung, sondern zu erhöhter Unsicherheit, da zukünftige gesetzgeberische Nachbesserungen jederzeit möglich sind.

Haftung von Geschäftsführung und Vorstand

Haftungsrisiken betreffen nicht nur das Unternehmen als solches. Auch Organe juristischer Personen können persönlich in die Verantwortung geraten. Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Organisation und Gesetzesbefolgung zu sorgen. Diese Pflicht umfasst auch den rechtssicheren Einsatz von KI-Systemen, einschließlich Schulungen und Compliance-Strukturen.

Kommt es aufgrund organisatorischer Mängel zu Schäden, droht eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Zwar kann sich das Organ unter Umständen auf die Business Judgement Rule berufen. Diese greift jedoch nicht bei Gesetzesverstößen, sondern nur bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen innerhalb rechtlicher Grenzen.

Praxishinweis: Haftungsrisiken aktiv steuern

Der Einsatz von KI im Unternehmen bleibt haftungsrechtlich anspruchsvoll. Eine klare gesetzliche Haftungsordnung fehlt weiterhin. Unternehmen sollten daher eigene Strukturen schaffen, um Risiken zu minimieren. Dazu gehören insbesondere interne KI-Richtlinien, klare Zuständigkeiten, Schulungen der Beschäftigten und eine laufende Überprüfung der eingesetzten Systeme.

Wer KI nutzt, sollte dies nicht nur technisch, sondern auch rechtlich beherrschen. Denn am Ende haftet nicht die KI, sondern der Mensch, der sie einsetzt oder verantwortet.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Haftung bei Künstlicher Intelligenz im Arbeitsverhältnis

Wer haftet, wenn Künstliche Intelligenz im Unternehmen einen Schaden verursacht?
Können Unternehmen sich durch einen Disclaimer von der KI-Haftung freizeichnen?
Haftet der Arbeitgeber auch für Fehler von Arbeitnehmern beim Einsatz von KI
Wann haften Arbeitnehmer selbst für Schäden durch KI?
Wer trägt die Beweislast bei Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern?
Welche Rolle spielt die KI-Verordnung für die Haftung?
Haften KI-Hersteller für Schäden durch fehlerhafte Systeme?
Was gilt, wenn Beschäftigte KI falsch bedienen oder Ergebnisse ungeprüft übernehmen?
Können Geschäftsführer oder Vorstände persönlich haften?
Wie können Unternehmen Haftungsrisiken beim KI-Einsatz reduzieren?