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Sonderzahlungen & Prämien: Ein Überblick!

Sonderzahlungen und Prämien sind Ergänzungen des Arbeitsentgelts, die zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt werden oder mit denen das Arbeitsentgelt zumindest teilweise auch abgegolten wird.

Sonderzahlungen
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Auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld besteht kein gesetzlicher Anspruch. Dennoch können Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, wenn dies z. B. im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Darüber hinaus kann sich ein Anspruch auch aus der regelmäßigen Zahlung ergeben.

In diesem Artikel erfahren Sie, was Sonderzahlungen sind, in welchen Fällen Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen haben, welche Abgaben auf Sonderzahlungen zu zahlen sind und ob Arbeitnehmer Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben.

Was sind Sonderzahlungen und Prämien?

Der Begriff Sonderzahlung umfasst als Oberbegriff Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht zum laufenden Arbeitsentgelt gehören. Sonderzahlungen stellen Ergänzungen zum Arbeitsentgelt dar. Sonderzahlungen sind steuerrechtlich sogenannte „sonstige Bezüge“. Dies entspricht im Wesentlichen dem sozialrechtlichen Begriff der „einmaligen Zuwendungen“.

Das laufende Arbeitsentgelt umfasst den Lohn oder das Gehalt, das dem Arbeitnehmer als Vergütung für seine Arbeitsleistung gezahlt wird. Dazu gehört auch die Vergütung für Überstunden oder Sonntagsarbeit. Zum laufenden Arbeitsentgelt gehören auch Zuschläge, z. B. für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtarbeit, oder in der Höhe schwankende Bezüge, z.B. laufende Umsatzprovisionen.

Im Gegensatz dazu gehören Sonderzahlungen ihrem Wesen nach nicht oder nicht gänzlich zum laufenden Entgelt für die geleistete Arbeit. Es handelt sich dabei häufig um einmalige Zahlungen, die aus einem bestimmten Anlass oder zu einem bestimmten Zweck geleistet werden. Einmalig bedeutet, dass die Sonderzahlung nur einmal im Jahr gezahlt wird. Im Gegensatz dazu wird das monatliche Arbeitsentgelt mehrmals im Jahr gezahlt. Es gibt jedoch keine Beschränkung, dass nur eine Sonderzahlung pro Jahr gezahlt werden kann.

Welche Sonderzahlungen gibt es?

Bei Gratifikationen handelt es sich um Sonderzuwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus einem bestimmten Anlass oder zu einem bestimmten Zweck zukommen lässt. Dazu gehören z. B.:

  • Weihnachts- und Urlaubsgeld, manchmal auch als 13. und 14. Monatsgehalt bezeichnet
  • Jahressonderzahlungen (z. B. im TVöD)
  • Heirats- oder Geburtsbeihilfen, Sterbegelder
  • Jubiläumsgelder/Treueprämien bei bestimmten Dienst- oder Betriebsjubiläen (z.B. 25 Jahre Betriebszugehörigkeit)
  • Corona-Prämie – Ausgleichszahlung für zusätzliche Belastungen durch die Corona-Pandemie
  • Inflationsausgleichsprämie – Ausgleichszahlung für zusätzliche Belastungen durch hohe Inflation und hohe Energiepreise

Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten kann, ist ebenso eine Sonderzahlung in Form einer Gratifikation. Denn die Sonderzahlung hat einen bestimmten Zweck – den Verlust des Arbeitsplatzes und seine wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

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Mehr zum Thema Abfindung lesen Sie in diesem Beitrag.

Bonuszahlungen und Prämien

Auch Bonuszahlungen/Prämien fallen unter den Oberbegriff der Sonderzahlungen. Prämien sind Zahlungen, die z.B. an das persönliche Erreichen bestimmter Leistungsziele geknüpft sind. Bonuszahlungen und Prämien knüpfen also eher an das Erreichen bestimmter Ziele oder Leistungen an und haben einen Entgeltcharakter. Dazu gehören z. B:

  • Leistungsprämie – für das Erreichen individueller Leistungsziele oder für erfolgreiche Gruppenprojekte.
  • Tantiemen – Beteiligung am Unternehmensgewinn, wenn dieser beispielsweise sehr hoch war.

Wann habe ich Anspruch auf eine Sonderzahlung?

Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Sonderzahlung, z. B. des Weihnachtsgelds, besteht nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung haben können. Wenn im Arbeitsvertrag die Zahlung eines Weihnachtsgeldes, eines Urlaubsgeldes oder einer sonstigen Sonderzahlung vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer hierauf einen einklagbaren Anspruch, ähnlich wie auf die Zahlung seines Arbeitsentgelts.

Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, insbesondere durch Allgemeinverbindlichkeit oder einzelvertragliche Inbezugnahme, kann auch der Tarifvertrag bestimmte Sonderzahlungen regeln. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in § 20 jährliche Sonderzahlungen und in § 23 Jubiläumszuwendungen bei 25- und 40-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst vor. Ist der Tarifvertrag anwendbar, haben Arbeitnehmer Anspruch auf die festgelegte Sonderzahlung.

Ein Anspruch auf Sonderzahlungen kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung (BV) oder Dienstvereinbarung (DV) ergeben. Betriebsrat und Arbeitgeber können Betriebsvereinbarungen abschließen und darin bestimmte Regelungen treffen. Sie können darin z.B. vereinbaren, Jubiläumsgelder zu zahlen oder Einmalzahlungen als Heirats-, Geburts- oder Sterbegeld zu gewähren.

Was ist eine freiwillige Sonderzahlung?

Besteht kein Anspruch auf eine Sonderzahlung aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, kann der Arbeitgeber dennoch eine Sonderzahlung an seine Arbeitnehmer leisten. Meist versuchen die Arbeitgeber, eine solche Zahlung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen. Die Sonderzahlung soll dann nur einmalig erfolgen und es soll kein Rechtsanspruch auf diese einmalige Zahlung z. B. im nächsten Jahr entstehen.

Betriebliche Übung

Leistet der Arbeitgeber eine Sonderzahlung, wie z. B. das Weihnachtsgeld, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, so kann durch die wiederholte tatsächliche Zahlung dennoch ein Rechtsanspruch entstehen. Diese Sonderzahlung kann dann zu einer betrieblichen Übung geworden sein, weil der Arbeitgeber sie über einen längeren Zeitraum gewährt hat.

Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber z.B. dreimal hintereinander ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt hat. Hat der Arbeitgeber die Sonderzahlung jedoch unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt oder ist die Sonderzahlung von Jahr zu Jahr unterschiedlich hoch, kann dies eine betriebliche Übung ausschließen.

Durch die betriebliche Übung kann dann ein Rechtsanspruch entstehen, der automatisch Bestandteil des Arbeitsvertrages wird. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann diese betriebliche Übung nicht mehr einseitig beseitigen.

Um die betriebliche Übung und den daraus resultierenden Anspruch auf Weihnachtsgeld zu beseitigen, müsste er entweder den Arbeitsvertrag insgesamt kündigen oder eine Änderungskündigung aussprechen. Hierfür muss der Arbeitgeber aber, wenn der allgemeine Kündigungsschutz greift, einen Kündigungsgrund vorweisen, den er in einem ungestörten Arbeitsverhältnis nicht hat. Auch die betriebliche Übung an sich berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung.

Kündigung

Wie ich Ihnen im Falle einer Kündigung helfen kann, lesen Sie hier.

Sind Sonderzahlungen steuerpflichtig?

Leistet der Arbeitgeber eine Sonderzahlung, so ist diese lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dabei wird die Sonderzahlung dem Arbeitsentgelt des Monats zugerechnet, in dem die Sonderzahlung tatsächlich ausgezahlt wird.

Fünftelregelung bei Abfindungen

Besonderheiten gelten für Abfindungen. Zwar sind auch diese lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Steuerrecht gilt jedoch die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird die Steuerlast der Abfindung auf fünf Jahre verteilt.

Da mit steigendem Jahreseinkommen auch der individuelle Steuersatz steigt, ist bei der Verteilung einer Abfindung auf fünf Jahre der Anstieg des individuellen Steuersatzes in den einzelnen Jahren geringer als im Fall der steuerlichen Berücksichtigung der Abfindung in einem Jahr.

Corona- und Inflationsausgleichsprämie

Der Gesetzgeber hat in den Jahren 2020 und 2022 zwei besondere Möglichkeiten geschaffen, damit Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Sonderzahlungen zur Milderung bestimmter Nachteile leisten können. Vom 01.02.2020 bis zum 31.03.2022 konnten Arbeitgeber allen Arbeitnehmern eine Prämie zur Milderung der Folgen der Corona-Pandemie von bis zu 1.500 Euro zahlen (§ 3 Nr. 11a EStG).

Ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu insgesamt 3.000 Euro zahlen, um den Anstieg der Verbraucherpreise und die Folgen der hohen Inflation zu mildern (§ 3 Nr. 11c EStG). Voraussetzung ist, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum vereinbarten und geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Arbeitgeber darf nicht eine andere geschuldete Sonderzahlung, z. B. das Weihnachtsgeld, durch die Inflationsprämie ersetzen.

Beiden Prämien ist gemeinsam, dass diese Sonderzahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Entscheidet sich also der Arbeitgeber für die Zahlung einer solchen Prämie, erhält der Arbeitnehmer diese ohne Abzüge.

Wenn Sie Fragen zum Thema Sonderzahlungen, Prämien und Boni haben, sprechen Sie mich an. Ich berate Sie gerne und kläre Ihre offenen Fragen.

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Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Inflationsprämie zu zahlen?

Der Gesetzgeber hat mit der Inflationsausgleichsprämie lediglich die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern diese Prämie steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen können. Eine Pflicht ist damit nicht verbunden. Das heißt, es besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie.

Gleichbehandlungsgrundsatz muss bei Sonderzahlungen beachtet werden

Allerdings muss der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn er sich für die Auszahlung der Inflationsprämie oder jeder andere Sonderzahlung entscheidet. Er darf beispielsweise nicht nur bestimmten Arbeitnehmern einer Abteilung eine Sonderzahlung gewähren und anderen nicht.

Der Arbeitgeber muss einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern haben.

Die Form des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Der Arbeitgeber darf eine Sonderzahlung z.B. nicht nur an Vollzeitbeschäftigte, nicht aber an Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zahlen. Da Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber eine dementsprechend geringere Sonderzahlung erhalten können, stellt dies kein Differenzierungskriterium dar.

Fazit

  • Sonderzahlungen und Prämien sind zusätzliche Zahlungen, die Arbeitnehmer neben ihrem regulären Lohn oder Gehalt erhalten können. Diese Zahlungen können vertraglich, durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch wiederholte Praxis entstehen.
  • Beispiele für Sonderzahlungen sind Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Jubiläumsgelder, Corona-Prämien und Inflationsausgleichsprämien. Bonuszahlungen und Prämien sind ebenfalls Arten von Sonderzahlungen, die an bestimmte Leistungsziele gebunden sein können.
  • Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nicht.
  • Arbeitgeber können freiwillige Sonderzahlungen leisten, aber dies geschieht oft unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt, um einen dauerhaften Anspruch auf eine Sonderzahlung zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber jedoch Sonderzahlungen wiederholt zahlt, kann dies zu einer betrieblichen Übung führen, die einen rechtlichen Anspruch begründet.
  • Sonderzahlungen sind steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um spezielle Prämien wie Corona- oder Inflationsausgleichsprämien, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Arbeitgeber haben jedoch keine Pflicht zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, müssen aber, wie bei allen Sonderzahlungen, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie solche Prämien auszahlen.

FAQ

Was sind Sonderzahlungen und Prämien?
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen?
Sind Sonderzahlungen steuerpflichtig?
Muss der Arbeitgeber die Inflationsausgleichprämie zahlen?

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