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Angemessene Vergütung Arbeitnehmererfindung

Du möchtest Dich darüber informieren, was eine angemessene Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung ist? Dann bist Du hier goldrichtig. In diesem Ratgeber informieren wir Dich als Arbeitnehmer über die finanzielle Aspekte einer Arbeitnehmererfindung. Du erfährst hier insbesondere,

  • welche Arbeitnehmererfindungen grundsätzlich zu unterscheiden sind,
  • welche Verfahren bei einer Arbeitnehmererfindung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten sind,
  • wie der Wert einer Arbeitnehmererfindung bemessen werden kann und
  • welche Methoden bei der Wertermittlung bestehen.

Nach dem Lesen dieses Beitrags wirst Du auf jeden Fall etwas klüger sein, was die angemessene Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung anbelangt. Sollte danach noch Fragen offen bleiben, bist Du eingeladen, Dich an uns zu wenden.

Unterscheidung – Normale und freie Arbeitnehmererfindung

Normale und freie Erfindung

Wenn wir von Arbeitnehmererfindung sprechen, ist das juristisch noch nicht nicht hinreichend klar. Denn auch wenn es um das „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen“ geht, sind im Gesetz unterschiedliche Themen angesprochen, die wir trennen müssen.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNEerfG) trennt zunächst zwischen den gebundenen Erfindungen (Diensterfindungen) und den freien Erfindungen. Gebundene Erfindungen sind gemäß § 4 Abs. 2 ArbNEerfG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen. Diese charakterisieren sich dadurch, dass sie

  • aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb hervorgegangen sind oder
  • im maßgeblichem Umfang auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen.

Alle sonstigen Erfindungen sind freie Erfindungen. Sie unterliegen den Beschränkungen der §§ 18 und 19 ArbNEerfG, wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind.

Wichtig: Wenn das Gesetz von Erfindungen spricht, dann sind nur solche Erfindungen gemeint, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbNEerfG).

Technische Verbesserungsvorschläge

Die Erfindungen sind zu unterscheiden von den technischen Verbesserungsvorschlägen. Hierbei handelt es sich um Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die gerade nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 3 ArbNEerfG). Auch dieser Fall wird in § 20 ArbNEerfG berücksichtigt.

Einzuhaltendes Verfahren bei einer Arbeitnehmererfindung

Verfahren Arbeitnehmererfindung

Im Arbeitnehmererfindungsgesetz sind die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Fall einer Arbeitnehmererfindung im Einzelnen geregelt.

Pflichten des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Diensterfindung unverzüglich in Textform zu melden. Er muss dabei klar machen, dass es sich um die Meldung einer Diensterfindung handelt. Inhaltlich muss die Meldung umfassen:

  • die technische Aufgabe
  • die Lösung der Aufgabe
  • das Zustandekommen der Diensterfindung
  • Aufzeichnungen, sofern vorhanden und zum Verständnis der Erfindung erforderlich

Darüber hinaus soll der Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes angeben. Das gilt auch für die Beteiligung von Mitarbeitern sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit.

Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Wenn der Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten die Diensterfindung nicht freigibt, gilt sie als beansprucht (§ 6 Abs. 2 ArbNEerfG).

Ansonsten gilt, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung durch Erklärung in Textform freigeben kann (§ 8 Satz 1 ArbNEerfG).

Wichtig: Die Rechtsfolge der Inanspruchnahme ist, dass die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung an den Arbeitgeber übergehen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung – dazu sogleich.

Grundsätzliches zur angemessenen Vergütung für Arbeitnehmererfindung

Grundsätzliches zur angemessenen Vergütung bei Arbeitnehmererfindung

Erst einmal das grundlegende: Es existiert Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Damit liegt ein Dokument vor, um die angemessene Vergütung im Sinne des § 9 Arbeitnehmererfindungsgesetz zu berechnen. Diese Richtlinie ist gerichtlich nicht verbindlich, gibt aber immerhin wichtige Anhaltspunkte für die Ermittlung der angemessenen Vergütung, weshalb sich Gerichte darauf beziehen.

Für die angemessene Vergütung bei einer Arbeitnehmererfindung sind nach § 9 Abs. 2 ArbNErfG insbesondere

  • die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung
  • die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
  • der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Erfindung

maßgeblich.

Zunächst wird daher der wirtschaftliche Wert der Diensterfindung ermittelt (sog. „Erfindungswert“). Anschließend wird ein Abzug vorgenommen, da es sich um eine Erfindung handelt, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit stattgefunden hat oder jedenfalls auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht. Hierzu wird nach ausdifferenzierten Merkmalen der sog. „Anteilsfaktor“ ermittelt, dessen Wertpunkte eine prozentuale Entsprechung haben.

Die angemessene Vergütung kann in folgender Formel ausgedrückt werden:

Vergütung = Erfindungswert * Anteilsfaktor

Erfindungswert einer Arbeitnehmererfindung

Erfindungswert Arbeitnehmererfindung

Es gibt verschiedene Methoden, um den Erfindungswert zu ermitteln:

(1) Methode der Lizenzanalogie

(2) Methode des erfassbaren betrieblichen Nutzens

(3) Schätzung des Erfindungswerts

Welche Methode potenziell zum Einsatz kommt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Methode der Lizenzanalogie

Die Methode der Lizenzanalogie ist die für die Bestimmung des Erfindungswerts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig genutzte Methode. Bei der Lizenzanalogie wird der Erfindungswert wie folgt ermittelt:

„Welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung hätten vernünftige Parteien vereinbart, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde?“
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2004 – I-2 U 123/97

Es geht also – der Name ist Programm – um die hypothetischen Lizenzkosten für die ausschließliche Nutzung. Der Lizenzsatz wird in Prozenten, als Geldbetrag je Stück/Gewichtseinheit ausgedrückt und z.B. auf den Umsatz bezogen. Der Erfindungswert ist dann die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgröße.

In der Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen wird auf einzelne Industriezweige als Anhaltspunkt für die Bestimmung des Lizenzsatzes verwiesen. Aufgeführt werden unter anderen folgende Lizenzsätze (vom Umsatz):

  • Elektroindustrie: 1/2 – 5 Prozent
  • Maschinen- und Werkzeugindustrie: 1/3 – 10 Prozent
  • Chemische Industrie: 2 – 5 Prozent
  • Pharmazeutische Industrie: 2 – 10 Prozent

Bei besonders hohen Umsätzen nimmt die Richtlinie jedoch Ermäßigungen vor.

Die Methode der Lizenzanalogie kommt insbesondere dann zu tragen, wenn der jeweilige Industriezweig mit Lizenzsätzen oder Kaufpreisen für ähnliche Erzeugnisse oder Verfahren vertraut ist.

Die Formel zur Ermittlung des Erfindungswerts bei der Methode der Lizenzanalogie lautet wie folgt:

Erfindungswert = Bezugsgröße x Lizenzsatz in Prozenten

Methode des erfassbaren betrieblichen Nutzens

Die Ermittlung des Erfindungswert nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen wird vor allem dann herangezogen, wenn mithilfe der Erfindung Ersparnisse erzielt werden, z.B. durch die Verbilligung des Ausgangsmaterials oder einer Senkung der Lohn-, Energie- oder Instandhaltungskosten. Auch bei Verbesserungserfindungen kann diese Methode zum Einsatz kommen, ebenso bei rein innerbetrieblich verwendeten Erzeugnissen, Maschinen oder Vorrichtungen. Dies gilt auch für innerbetriebliche Verfahren, sofern der damit verbundene Umsatz keine hinreichende Bewertungsgrundlage bietet.

Der erfassbare betriebliche Nutzen ist die durch den Einsatz verursachte Differenz zwischen Kosten und Erträgen. Es erfolgt ein Kosten- und Ertragsvergleich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Grundsätze für die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen sind anzuwenden. Kalkulatorische Zinsen, Einzelwagnisse, betriebsnotwendige Gewinne und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind jedoch zu berücksichtigen.

Insgesamt weist die Methode des erfassbaren betrieblichen Nutzens eine gewisse Unschärfe auf. Denn der damit verbundene Nutzen ist häufig nicht so einfach zu ermitteln und die Berechnung des Nutzens ist schwer überprüfbar.

Schätzung des Erfindungswerts

Eine Schätzung des Erfindungswerts ist nur subsidiär zu den Methoden der Lizenzanalogie und des erfassbaren betrieblichen Nutzens. Sie kann nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn weder nach der einen noch nach der anderen Methode der Erfindungswert ermittelt werden kann. Oder wenn die Ermittlung nach den genannten Methoden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.

Angemessene Vergütung Arbeitnehmererfindung – Anteilsfaktor

Angemessene Vergütung - Anteilsfaktor

Der Anteilsfaktor ist erforderlich, weil der Umstand Berücksichtigung finden muss, dass es sich bei der Arbeitnehmererfindung nicht um eine freie Erfindung handelt. Vielmehr hat die berufliche Tätigkeit maßgeblich zur Arbeitnehmererfindung beigetragen. Deswegen ist ein Abzug vom Erfindungswert erforderlich, der durch den Anteilsfaktor bewirkt wird.

Der Anteilsfaktor wird anhand von folgenden Maßstäben ermittelt:

  • Stellung der Aufgabe (a)
  • Lösung der Aufgabe (b)
  • Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (c)

Zu jedem dieser drei Punkte werden gibt es Wertungskriterien, für die sog. Wertzahlen vergeben werden. Den Wertzahlen sind prozentuale Werte gemäß der nachfolgenden Tabelle zugeordnet:

a+b+c=345678910111213141516171819(20)
A=2471013151821253239475563728190(100)

Du kannst an dieser Tabelle gut erkennen, dass eine hohe Wertzahl eine höhere prozentuale Beteiligung am Erfindungswert bedeutet. Jetzt möchten wir noch kurz auf die vorstehenden Maßgaben zum Anteilsfaktor genauer eingehen:

Stellung der Aufgabe

Grundsätzlich gilt: Je mehr Initiative ein Arbeitnehmer bei der Aufgabenstellung gezeigt hat und je größer seine Beteiligung gewesen ist, desto höher ist sein Anteil am Zustandekommen der Diensterfindung. In der Richtlinie sind hierzu sechs Fallgruppen gebildet worden.

Wenn z.B. der Betrieb dem Arbeitnehmer eine Aufgabe mit Angabe des beschrittenen Lösungswegs gestellt hat, ist seine Initiative und die Beteiligung relativ gering. Das bedeutet, er bekommt dann nur die Wertzahl 1. Wenn der Arbeitnehmer sich demgegenüber außerhalb seines Aufgabenbereichs eine Aufgabe gestellt hat, war seine Initiative hoch – dann bekommt er die Wertzahl 6. Und wir wissen: Je höher die Wertzahl, desto höher ist der Anteil an der Arbeitnehmererfindung.

Lösung der Aufgabe

Unter diesem Punkt wird danach gefragt, wie die Lösung der Aufgabe zustande gekommen ist. Dabei wird von folgenden Gesichtspunkten ausgegangen:

  • Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder beruflichgeläufigen Überlegungen gefunden;
  • sie wird auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden;
  • der Betrieb unterstützt den Erfinder mit technischen Hilfsmitteln.

Wenn alle diese Gesichtspunkte erfüllt sind, erhält der Arbeitnehmer nur eine Wertzahl 1. Wenn hingegen keiner dieser Punkte verwirklicht sind, dann liegt die Wertzahl bei 6. Und wenn die Merkmale teilweise erfüllt sind, wird eine angemessene Zahl zwischen 1 und 6 angesetzt. Das Prinzip dürfte klar sein, oder?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb

Die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und seine Aufgaben beeinflussen natürlich die Arbeitnehmererfindung in erheblichem Maße. Einblicke in die Erzeugung und Entwicklung des Betriebsrats sowie die Erwartungen an die Position, die der Arbeitnehmer innehat, können die Wertzahlen nach unten senken. Denn je eher von einem Arbeitnehmer erwartet werden kann, an der technischen Entwicklung des Betriebes mitzuwirken, desto geringer ist dessen Anteil zu bemessen.

Demnach werden in der Richtlinie Arbeitnehmer in verschiedene Gruppen eingeteilt. Dabei erhalten Arbeitnehmer ohne wesentliche Vorbildung für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit eine Wertzahl von 8, wenn sie etwas erfinden. Am anderen Ende der Skala sind Leiter von Entwicklungsabteilungen, der gesamten Fortschungsabteilung und technische Leiter angesiedelt. Diese erhalten nur eine Wertzahl von 1 oder 2, was einfach darin liegt, dass Erfindungen ihrer Tätigkeit und Stellung gewissermaßen immanent sind.

Formel – Angemessene Vergütung für Arbeitnehmererfindung

Formel zur angemessenen Arbeitnehmererfindung

Wir haben gesehen, dass für die Ermittlung der angemessenen Vergütung für die Arbeitnehmererfindung zwei Größen entscheidend sind: Der Erfindungswert und der Anteilsfaktor. Um die angemessene Vergütung zu ermitteln, müssen diese beiden Größen nur noch rechnerisch miteinander in Beziehung gesetzt werden:

Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor in Prozenten

Für die Methode der Lizenzanalogie muss die Formel auch die Bezugsgröße und den Lizenzsatz berücksichtigen. Sie lautet folgendermaßen:

Vergütung = Bezugsgröße (Umsatz, Erzeugung) x Lizanzsatz in Prozenten x Anteilsfaktor in Prozenten

Die Vergütung kann sich dabei auf die gesamte Laufdauer des jeweiligen Schutzrechts oder einen Zeitabschnitt beziehen. Die Formel ist dann entsprechend zu modifizieren.

Zahlung der angemessenen Vergütung bei Arbeitnehmererfindung

Zahlungsmodalitäten Arbeitnehmererfindung

Nicht selten wird die Vergütung nur nachträglich ermittelt werden können, mit entsprechend nachgelagerter Zahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer. In solchen Fällen könnte es aber angezeigt sein, angemessene Abschlagszahlungen für die Arbeitnehmererfindung zu leisten.

In der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung manchmal als Einmalsumme oder mehrere feststehende Summen angemessen sein wird. Bei Patenten wird dabei eine durchschnittliche Laufdauer von einem Drittel der Gesamtlaufdauer, d.h. 6 Jahre, angesetzt, um die angemessene Einmalvergütung zu bemessen.

Maßgebliche Zeit bei Arbeitnehmererfindung

Grundsätzlich ist die für die Berechnung der angemessenen Vergütung bei der Arbeitnehmererfindung maßgebliche Zeit die Zeitspanne, für die das jeweilige Schutzrecht besteht. Ausnahmsweise ist auch über die Laufdauer des jeweiligen Schutzrechts die Leistung einer Vergütung angezeigt, wenn die durch ein Patent vermitteltete Vorzugsstellung über das Ende des Schutzrechts hinaus noch andauert.

Fazit zur Vergütung bei der Arbeitnehmererfindung

Du siehst, dass es im Einzelfall nicht so einfach ist, die angemessene Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung zu bestimmen. Es kommt sehr auf die Umstände des Einzelfalls an, die maßgeblich die angemessene Berechnungsmethode vorgeben. Die wesentlichen Punkte für Dich nochmal zusammengefasst:

  • Man unterscheidet zwischen gebundenen und freien Erfindungen. Bei den gebundenen Erfindungen hatte die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung der Erfindung.
  • Im Fall einer Arbeitnehmererfindung gibt es bestimmte Verfahrensvorgaben, die Arbeitgebern und Arbeitnehmer auferlegt werden. Der Arbeitnehmer hat Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber, der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Arbeitnehmererfindung zu beanspruchen – oder eben nicht.
  • Die angemessene Vergütung der Arbeitnehmererfindung ergibt sich stets aus dem Erfindungswert der Erfindung sowie dem Anteilsfaktor, der einen Abzug für die Entstehung im beruflichen Kontext bedeutet.
  • Für die Bestimmung des Erfindungswerts können verschiedene Berechnungsgrundsätze zur Anwendung kommen, je nach dem, um welche Erfindung es sich genau handelt. Gängig sind die Methoden der Lizenzanalogie, des erfassbaren betrieblichen Nutzens sowie die Schätzung.
  • Der Anteilsfaktor wird geprägt durch die Stellung der Aufgabe, die Lösung der Aufgabe sowie die Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
  • Die Vergütung kann in folgender Formel ausgedrückt werden: Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor in Prozenten
  • Auch die Zahlweise bei einer Arbeitnehmererfindung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. In Betracht kommen laufende Einzelzahlungen für bestimmte Zeiträume als auch eine Gesamtzahlung zur Abgeltung der Arbeitnehmererfindung.