Ein Unternehmen wurde zur Zahlung einer AGG-Entschädigung verurteilt, weil eine Kundin die Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin wegen deren Geschlechts ablehnte. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bewertete dies als unzulässige Benachteiligung aufgrund des Geschlechts – und sprach der betroffenen Angestellten eine Entschädigung zu. Jetzt mehr über die Hintergründe des Urteils erfahren!
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AGG-Entschädigung zugesprochen: Kundin bevorzugt männlichen Berater – Unternehmen haftet
Eine Mitarbeiterin erhält eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil eine Kundin ihre Beratung ausdrücklich ablehnte – allein aufgrund ihres Geschlechts. Stattdessen forderte die Kundin einen männlichen Ansprechpartner. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah darin eine unzulässige geschlechterbezogene Diskriminierung und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung.
Erfahren Sie hier, welche Konsequenzen Unternehmen aus dem Urteil ziehen sollten!
AGG-Entschädigung: Architektin erhält Schadenersatz wegen Benachteiligung durch Bauunternehmen
Eine Architektin, die im Vertriebsbereich eines Bauunternehmens tätig war, wurde einer Bauinteressentin im Rahmen eines internen Betreuungssystems zugeteilt. Die Bauinteressentin lehnte jedoch die Zusammenarbeit mit der Architektin ab, da sie keine weibliche Beraterin wünschte, und wandte sich stattdessen direkt an den Regionalleiter des Unternehmens. Dieser entschloss sich, die Betreuung der Interessentin selbst zu übernehmen und schloss die Architektin von dem Projekt aus.
Trotz des Ausschlusses legte die Architektin Widerspruch ein und versuchte erneut, Kontakt mit der Bauinteressentin aufzunehmen, was jedoch erfolglos blieb. Die Interessentin bekräftigte ihren Wunsch nach einem männlichen Berater und gab an, ein „schlechtes Gefühl“ nach dem Gespräch mit der Architektin gehabt zu haben. Auch wenn sie ihre ursprüngliche Formulierung bedauerte, blieb sie bei ihrer Präferenz für einen männlichen Berater. Als Ergebnis wurde die Architektin dauerhaft von der Betreuung ausgeschlossen und verlor dadurch auch eine mögliche Provision.
In Reaktion auf die aus ihrer Sicht geschlechtsbezogene Diskriminierung forderte die Architektin eine Entschädigung in Höhe von 84.300 Euro gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht Freiburg wies die Klage jedoch ab. Im Gegensatz dazu entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20.11.2024, Az. 10 Sa 13/24), dass die Architektin durch den Entzug der Zuständigkeit tatsächlich benachteiligt wurde und sprach ihr eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zu. Das Gericht stellte fest, dass das Bauunternehmen seine arbeitsrechtliche Schutzpflicht gegenüber der Architektin hätte wahrnehmen müssen. Es sei nicht gerechtfertigt, den diskriminierenden Wünschen der Bauinteressentin nachzukommen, ohne die Qualifikation der Architektin zu betonen und weiter um eine Klärung zu bemühen.
Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter vor Diskriminierung durch Dritte, wie etwa Kunden, zu schützen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann dies als unmittelbare Benachteiligung gewertet werden, was zu Entschädigungsansprüchen führt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde.
Das Fazit dieses Falls ist, dass Arbeitgeber diskriminierende Äußerungen oder Wünsche von Kunden nicht unbeachtet lassen dürfen. Sie sind verpflichtet, aktiv zu handeln, um ihre Mitarbeiter zu schützen und Benachteiligungen zu vermeiden, da dies andernfalls zu rechtlichen Konsequenzen führen kann.
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