
Mitarbeiterbefragungen zwischen Digitalisierung, Überwachung und Mitbestimmung
Digitale Mitarbeiterbefragungen gehören inzwischen zum Standard moderner Personalarbeit. Mit dem Einsatz KI-gestützter Analysefunktionen verändern sich jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend. Was früher als harmlose, anonyme Umfrage galt, kann heute ein mitbestimmungspflichtiges Überwachungsinstrument sein. Unternehmen, die KI-basierte Umfrage- oder People-Analytics-Tools einsetzen, müssen den Betriebsrat zwingend einbinden. Andernfalls droht die rechtliche Unwirksamkeit des gesamten Systems.
Das erwartet Sie:
- Mitarbeiterbefragungen zwischen Digitalisierung, Überwachung und Mitbestimmung
- Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- Anonymität schützt nicht vor Mitbestimmung
- Informations- und Kontrollrechte des Betriebsrats
- Auswahlentscheidungen und KI
- Einfluss der europäischen KI-Verordnung
- Rechtsprechung zur Abgrenzung
- Praktische Konsequenzen für Unternehmen
- Fazit
- FAQs
Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Zentraler Anknüpfungspunkt ist § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Entscheidend ist dabei nicht, ob tatsächlich überwacht wird, sondern ob das System hierzu objektiv geeignet ist. Bereits die theoretische Möglichkeit einer Leistungs- oder Verhaltensauswertung genügt.
Genau hier setzt der Einsatz von KI an. Moderne Umfrageplattformen beschränken sich nicht mehr auf das Sammeln einzelner Antworten. Sie analysieren Freitexte, erkennen Stimmungen, erstellen Gruppenprofile und werten Antwortverhalten aus. Selbst wenn einzelne Personen nicht identifiziert werden sollen, kann die technische Möglichkeit der Re-Identifizierung oder Gruppenzuordnung ausreichen, um Mitbestimmung auszulösen.
Anonymität schützt nicht vor Mitbestimmung
In der Praxis wird häufig argumentiert, Mitarbeiterbefragungen seien anonym und daher mitbestimmungsfrei. Dieses Argument greift bei KI-gestützten Systemen regelmäßig nicht mehr. Maßgeblich ist nicht die vom Arbeitgeber beabsichtigte Nutzung, sondern das technische Leistungsspektrum des eingesetzten Tools.
KI-basierte Sentiment-Analysen, automatische Erinnerungsfunktionen oder die Auswertung von Teilnahmequoten können Rückschlüsse auf Verhalten, Engagement oder Arbeitsdisziplin zulassen. Damit wird das Ordnungsverhalten im Betrieb berührt, was zusätzlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG begründen kann.
Informations- und Kontrollrechte des Betriebsrats
Neben der erzwingbaren Mitbestimmung bestehen weitreichende Informationsrechte. Nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig über die Planung und Einführung neuer technischer Verfahren zu unterrichten. Dies gilt ausdrücklich auch für KI-Systeme.
Der Arbeitgeber muss dabei nicht nur offenlegen, welche Fragen gestellt werden, sondern auch, wie die Daten verarbeitet werden und welche Auswertungen technisch möglich sind. Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine transparente Darstellung der Funktionsweise des Systems. Ein bloßer Hinweis auf Datenschutz oder Anbieterzertifizierungen genügt nicht.
Besonders relevant ist § 80 Absatz 3 BetrVG. Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist ausdrücklich klargestellt, dass der Betriebsrat beim Einsatz von KI regelmäßig Sachverständige hinzuziehen darf. Die Einschaltung externer Expertise gilt gesetzlich als erforderlich. Damit soll der strukturelle Wissensvorsprung des Arbeitgebers ausgeglichen werden.
Auswahlentscheidungen und KI
KI-Systeme werden zunehmend auch für personalbezogene Entscheidungen eingesetzt, etwa bei Bewertungen, Talentanalysen oder der Vorbereitung von Kündigungen. Kommt KI bei der Aufstellung oder Anwendung von Auswahlrichtlinien zum Einsatz, greift § 95 Absatz 2a BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht auch dann, wenn die Auswahlkriterien ganz oder teilweise automatisiert entwickelt werden.
Einfluss der europäischen KI-Verordnung
Seit August 2024 gilt die europäische KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689). Sie enthält zwar keine unmittelbaren Mitbestimmungsregeln, verschärft aber die Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von KI-Systemen. Diese Vorgaben wirken mittelbar auf das Betriebsverfassungsrecht.
Ein KI-System, dessen Funktionsweise nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, kann vom Betriebsrat nicht sachgerecht geprüft werden. Fehlt diese Transparenz, ist eine rechtssichere Einführung kaum möglich. Arbeitgeber müssen daher schon aus regulatorischen Gründen offenlegen, wie KI-gestützte Umfragen arbeiten.
Rechtsprechung zur Abgrenzung
Dass nicht jede Nutzung von KI automatisch mitbestimmungspflichtig ist, zeigt die aktuelle Rechtsprechung. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (Az. 24 BVGa 1/24) entschieden, dass keine Mitbestimmung besteht, wenn Beschäftigte freiwillig KI-Tools über private Accounts nutzen und der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die Daten hat. Sobald jedoch betriebliche Systeme eingesetzt werden oder Auswertungen zentral erfolgen, ändert sich die rechtliche Bewertung.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen sollten KI-gestützte Umfragen nicht als reine HR-Maßnahme behandeln, sondern als mitbestimmungsrelevante technische Einrichtung. Ohne frühzeitige Einbindung des Betriebsrats drohen erhebliche Risiken. Dazu zählen nicht nur betriebsverfassungsrechtliche Konflikte, sondern auch die Unwirksamkeit der gesamten Maßnahme.
Erforderlich ist regelmäßig eine Betriebsvereinbarung, die klar regelt, welche Daten erhoben werden, welche Auswertungen zulässig sind und wofür die Ergebnisse nicht verwendet werden dürfen. Insbesondere eine Nutzung zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle muss ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Fazit
Der Einsatz von KI bei Mitarbeiterbefragungen markiert einen rechtlichen Wendepunkt. Anonymität reicht nicht mehr aus, um Mitbestimmungsrechte auszuschließen. Entscheidend ist die technische Eignung des Systems zur Überwachung. Arbeitgeber sollten KI-Umfragen nur dann einführen, wenn Transparenz, Dokumentation und Mitbestimmung von Anfang an gewährleistet sind. Wer den Betriebsrat zu spät oder gar nicht einbindet, riskiert nicht nur Konflikte, sondern ein rechtlich nicht tragfähiges System.