Die Elternzeit – früher als Erziehungsurlaub bekannt – gibt Ihnen die Möglichkeit, sich in den ersten Lebensjahren Ihres Kindes voll auf Familie und Erziehung zu konzentrieren. Sie schützt vor Kündigung und sichert zugleich Ihre berufliche Rückkehr. In unserem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Elternzeit richtig beantragen, welche Fristen gelten und welche arbeitsrechtlichen Regelungen während und nach der Elternzeit zu beachten sind.
Sie wollen Elternzeit beantragen? Wir unterstützen Sie bei dabei.
Ja, ich benötige einen Anwalt für ArbeitsrechtInhaltsverzeichnis
- Elternzeit: Anspruch, Voraussetzungen und gesetzliche Regelungen
- Rückkehr nach der Elternzeit: Ihr Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz
- Teilzeit während der Elternzeit – Ihre Möglichkeiten und Rechte
- Teilzeit nach der Elternzeit – Ihre Rechte und Voraussetzungen
- Kündigung während der Elternzeit – Das sollten Sie wissen
- Kündigung nach der Elternzeit – Das sollten Sie beachten
Elternzeit: Anspruch, Voraussetzungen und gesetzliche Regelungen
Was bedeutet Elternzeit?
Die Elternzeit ermöglicht es berufstätigen Müttern und Vätern, sich für die Betreuung ihres Kindes vorübergehend von der Arbeit freistellen zu lassen. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt aber formal bestehen. Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer das Recht, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren bzw. vergleichbar weiterbeschäftigt zu werden.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Elternzeit kann nicht jede Person beliebig nehmen – bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Diese sind:
- Bestehendes Arbeitsverhältnis: Sie sind in einem Arbeitsverhältnis angestellt – unabhängig davon, ob in Vollzeit, Teilzeit oder befristet.
- Gemeinsamer Haushalt: Sie leben mit dem Kind in einem Haushalt.
- Persönliche Betreuung: Sie kümmern sich selbst um die Erziehung und Pflege Ihres Kindes.
- Arbeitszeit während der Elternzeit: Während der Elternzeit darf die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreiten
Rückkehr nach der Elternzeit: Ihr Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz
Habe ich Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Ein gesetzlicher Anspruch auf genau denselben Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit besteht nicht. Allerdings haben Sie das Recht, nach Ihrer Rückkehr auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Dieses Recht leitet sich aus dem sogenannten Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung ab.
Was heißt „gleichwertig“ konkret?
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen nach der Elternzeit eine andere Position zuweisen – allerdings nur innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens. Die neue Tätigkeit muss hinsichtlich Aufgaben, Verantwortung und Qualifikation im Wesentlichen Ihrer vorherigen Tätigkeit gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
Beispiele zur Verdeutlichung:
- Tätigkeitsbereich: Eine Sachbearbeiterin im Innendienst darf nicht ohne Zustimmung in den Außendienst versetzt werden.
- Qualifikation und Praxis: Wenn Sie über längere Zeit Führungsverantwortung übernommen haben, darf Ihnen nach der Elternzeit nicht plötzlich eine deutlich weniger anspruchsvolle Aufgabe übertragen werden – insbesondere, wenn die Führungsrolle Inhalt des Arbeitsvertrages ist.
Gut zu wissen:
Ob eine Versetzung rechtlich zulässig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Wichtig ist: Die neue Tätigkeit muss hinsichtlich Verantwortung und Qualifikation gleichwertig sein. Bei unrechtmäßigen Versetzungen oder einer Änderungskündigung können Sie sich juristisch zur Wehr setzen.
Teilzeit während der Elternzeit – Ihre Möglichkeiten und Rechte
Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Idealerweise stimmen Sie sich zunächst mit Ihrem Arbeitgeber ab und finden gemeinsam eine Lösung.
Laut § 15 Abs. 5 BEEG haben Sie die Möglichkeit, während der Elternzeit eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf bis zu 32 Stunden pro Woche zu beantragen. Dabei können Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber die genaue Stundenzahl und deren Verteilung festlegen.
Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit: Wann besteht er?
Kommt keine Einigung zustande, haben Sie unter bestimmten Bedingungen einen rechtlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG):
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen (ohne Auszubildende).
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
- Sie möchten zwischen 15 und 32 Wochenstunden arbeiten – für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten.
- Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit.
Antragsfristen und -formalitäten
Der Antrag muss in Textform erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Beginn der Teilzeit
- Gewünschte Wochenarbeitszeit
- Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
Dabei gelten folgende Fristen:
- Sieben Wochen vorher, wenn die Teilzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes liegt.
13 Wochen vorher, wenn es um eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr geht (gilt für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden).
Wichtige Hinweise zum Antrag
- Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann höchstens zweimal geltend gemacht werden.
- Der Arbeitgeber muss den Antrag in Textform innerhalb einer bestimmten Frist ablehnen:
- Vier Wochen bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag.
- Acht Wochen bei Elternzeit ab dem dritten bis zum achten Geburtstag.
Was gilt bei Ablehnung oder Fristversäumnis?
- Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.
- Lehnt er rechtzeitig ab, haben Sie die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Teilzeit nach der Elternzeit – Ihre Rechte und Voraussetzungen
Ist ein Wechsel in Teilzeit nach der Elternzeit möglich?
Ja, ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit ist grundsätzlich möglich – jedoch nicht aufgrund der Elternzeit selbst, sondern auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Wann habe ich Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit?
Laut § 8 TzBfG gelten folgende Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeitende (ohne Auszubildende).
- Sie stellen Ihren Antrag in Textform und mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn.
- Im Antrag sollen auch Ihre Vorstellungen zur Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein.
- Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit sprechen – etwa erhebliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder unverhältnismäßige Kosten.
Fristen und wichtige Hinweise
- Änderungen durch den Arbeitgeber: Eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Arbeitszeitverteilung ist nur möglich, wenn betriebliche Interessen überwiegen. Diese Änderung muss mindestens einen Monat im Voraus angekündigt werden.
- Ablehnung durch den Arbeitgeber: Diese muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen.
- Keine Reaktion: Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gilt Ihr Antrag automatisch als angenommen.
Kündigung während der Elternzeit – Das sollten Sie wissen
Besteht Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Ja, während der Elternzeit sind Sie besonders vor Kündigungen geschützt. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen.
Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsschutz?
In Ausnahmefällen kann eine Kündigung dennoch möglich sein – beispielsweise bei:
- Betriebsstilllegung
- Schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer
Aber auch in solchen Fällen gilt:
Der Arbeitgeber darf die Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde aussprechen.
Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz?
- Bei Elternzeit vor dem 3. Lebensjahr des Kindes:
Der Schutz beginnt acht Wochen vor dem Start der Elternzeit. - Bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr:
Hier beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (gilt für Elternzeiten nach dem 01.07.2015).
Kündigung nach der Elternzeit – Das sollten Sie beachten
Ist eine Kündigung direkt nach der Elternzeit möglich?
Ja, nach dem Ende der Elternzeit entfällt der besondere Kündigungsschutz. Ab diesem Zeitpunkt gelten wieder die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.
Was heißt das konkret?
- Der Arbeitgeber darf kündigen, benötigt aber einen rechtlich zulässigen Kündigungsgrund – zum Beispiel:
- Betriebsbedingte Gründe (z. B. Stellenabbau)
- Personenbedingte Gründe (z. B. lang andauernde Krankheit)
- Verhaltensbedingte Gründe (z. B. Pflichtverletzungen)
- Es müssen die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden.
Gut beraten – von Anfang an
Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wir begleiten Sie rund um das Thema Elternzeit – von der Antragstellung über Teilzeitlösungen bis zur Rückkehr in den Beruf. Setzen Sie auf unsere Erfahrung, um Ihre Rechte zu sichern und Ihre berufliche Zukunft familienfreundlich zu gestalten.