Es gibt Sonderkonstellationen einer Kündigung, die einer besonderen Betrachtung bedürfen. Hierzu zählt auch die Druckkündigung, die Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist. Denn es kommt vor, dass der Trennungswunsch womöglich nicht direkt vom Arbeitgeber ausgeht. Ja, es kann sogar sein, dass der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen möchte, allerdings keine andere Wahl hat. Zumindest dem äußeren Anschein nach. In diesem Beitrag erkläre ich Dir,
- was es mit der Druckkündigung auf sich hat,
- welche Konstellationen bei der Druckkündigung zu unterscheiden sind,
- unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung rechtmäßig ist,
- welche Möglichkeiten Du als Arbeitnehmer hast, Dich gegen die Kündigung zu wehren.
In diesem Beitrag werde ich Dir viele Deiner Fragen zur Druckkündigung beantworten. Nachdem Du diesen Beitrag gelesen hast, wirst Du ein grundsätzliches Verständnis über diese besondere Form der Kündigung haben. Wenn mit diesem Beitrag Deine Fragen nicht vollständig beantwortet sein sollten, so möchte ich Dir raten, (D)einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren, der Dich ggf. bei Deiner Kündigung unterstützen kann. Selbstverständlich kannst Du direkt Kontakt zu mir aufnehmen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Experte für die Themen Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung, stehe ich Dir mit all meiner Kompetenz zur Seite.
Für weitere Informationen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz verweise ich Dich gerne auf meine Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Druckkündigung – Das ist darunter zu verstehen
Die mit dem Unternehmen verbundenen Personen bzw. Unternehmen könnten vom Arbeitgeber verlangen, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen. Anlass ist häufig ein Verhalten eines Arbeitnehmers, das missbilligt wird. Das Kündigungsverlangen kann dabei von mehreren Seiten ausgehen:
- Andere Arbeitnehmer
- Kunden
- Betriebsrat
- Aufsichtsbehörden
Das Wesen der Druckkündigung besteht darin, dass die entsprechenden Personen das Kündigungsverlangen mit der Androhung von Nachteilen verbinden. Arbeitnehmer könnten zum Beispiel damit drohen, ansonsten selbst das Unternehmen zu verlassen. Wichtige Kunden könnten die Entlassung des jeweiligen Arbeitnehmers verlangen und davon die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung zum Unternehmen abhängig machen.
Zu unterscheiden sind zwei Formen der Druckkündigung: (1) Unechte Druckkündigung (2) Echte Druckkündigung
Auf die jeweiligen Kündigungsformen werde ich sogleich eingehen und Dir diese erläutern.
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Ja, ich benötige einen RechtsanwaltWas ist eine „unechte Druckkündigung“?
Von einer unechten Druckkündigung sprechen die Juristen, wenn der Arbeitgeber nur mittelbar aufgrund einer Drucksituation die Kündigung erklärt. Tatsächlich aber ist es nicht der „Druck von außen“, der den Arbeitgeber zu der Kündigung zwingt. Vielmehr erklärt der Arbeitgeber die Kündigung aus personenbedingten Gründen oder verhaltensbedingten Gründen, die seiner Meinung nach tatsächlich vorliegen.
Was ist eine „echte Druckkündigung“?
Bei einer echten Druckkündigung hat der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund zur Hand, der in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zu finden wäre. Eigentlich kann der Arbeitgeber nicht wirksam kündigen, da dem Arbeitnehmer kein kündigungsrelevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Und doch können Personen die Kündigung des Arbeitnehmers verlangen und damit für den Arbeitgeber einen betriebsbedingten Kündigungsgrund schaffen.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Druckkündigung
Es versteht sich von selbst, dass an die Wirksamkeit der echten Druckkündigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht einige Maßgaben aufgestellt.
Arbeitgeber muss sich schützend vor Arbeitnehmer stellen
Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden.
BAG, Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12
Hat der Arbeitnehmer die Druckkündigung selbst veranlasst?
Für die Wirksamkeit einer solchen unechten Druckkündigung ist unter anderem von Relevanz, ob ein Arbeitnehmer die Drucksituation durch sein Verhalten veranlasst hat. Doch auch in diesem Fall darf der Arbeitgeber nicht einfach eine Druckkündigung aussprechen. Er muss sich vielmehr auch hier schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen und alles ihm Zumutbare unternehmen, um zum Beispiel den Kunden oder die Belegschaft von ihrer Haltung abzubringen. Trotz seiner Bemühungen muss die Kündigung das einzige Mittel sein, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden.
BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 431/15
Arbeitgeber darf andere Arbeitnehmer nicht anstacheln
Natürlich ist dem Arbeitgeber eine Berufung auf ein Drucksituation untersagt, wenn er sie seinerseits in vorwerfbarer Weise verursacht hat. Dies kann zum Beispiel dadurch passieren, dass der Arbeitgeber bewusst Stimmung gegen einen bestimmten Arbeitnehmer im Betrieb macht. Auf eine Drucksituation kann sich der Arbeitgeber auch dann nicht berufen, wenn er durch die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen würde.
Arbeitnehmer sollten deeskalieren
Auf der anderen Seite aber treffen auch den Arbeitnehmer bestimmte Pflichten, wenn eine Drucksituation auftritt. Er darf sich nicht einfach zurücknehmen, sondern muss dabei unterstützen, die Drucksituation zu beheben und auf Deeskalation hinwirken. Wenn ein Arbeitnehmer die ihm hierbei obliegende Pflicht nicht erfüllt, könnte das seine kündigungsschutzrechtliche Situation verschlechtern.
Einige Fälle einer Druckkündigung
Fälle einer echten Druckkündigung:
- Außerbetriebliche Straftat
- Kündigungsverlangen gegenüber einem Sexualstraftäter
- Androhung von Kündigungen, wenn Leitungsperson nicht entlassen wird