
Wer heute eine Abfindung erhält, erlebt bei der Abrechnung eine unangenehme Überraschung, die nichts mit einem Fehler des Arbeitgebers zu tun hat. Seit dem 1. Januar 2025 darf die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr angewendet werden. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Vorschrift gestrichen, um Arbeitgeber vom Berechnungsaufwand zu entlasten. Die Folge: Auf die Abfindung wird zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten, obwohl materiell eine Ermäßigung zusteht.
Die Fünftelregelung selbst ist nicht abgeschafft. Sie steht weiter im Einkommensteuergesetz, wird aber nur noch im Veranlagungsverfahren angewendet. Praktisch heißt das: Wer die Ermäßigung will, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ohne Erklärung bleibt es bei der vollen Besteuerung, und die Differenz ist verloren. Bis zur Erstattung können je nach Bearbeitungsdauer viele Monate liegen, was bei der Planung nach einer Trennung eine Rolle spielt.
Wir sind Smart Arbeitsrecht, eine Kanzlei mit zwei Standorten in Hamburg, die ausschließlich im Arbeitsrecht tätig ist. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte. In Trennungsverhandlungen kommt es nicht nur auf die Höhe der Abfindung an, sondern auf ihre Struktur, denn Auszahlungszeitpunkt und Bezeichnung der Zahlung entscheiden über den Betrag, der bei Ihnen ankommt. Wir sind Rechtsanwälte und keine Steuerberater, deshalb ziehen wir für die konkrete Berechnung im Zweifel einen Steuerberater hinzu.
Das Wichtigste im Überblick
- Steuerpflicht: Die Abfindung ist ab dem ersten Euro lohnsteuerpflichtig, weil sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.
- Sozialabgaben: Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist beitragsfrei, weil sie kein Entgelt für geleistete Arbeit ist.
- Seit 2025: Die Fünftelregelung wird nicht mehr beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern nur noch über die Steuererklärung.
- Zusammenballung: Die Ermäßigung setzt voraus, dass die Entschädigung grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließt. Ratenzahlungen sind gefährlich.
- Zeitpunkt: Eine Verschiebung der Auszahlung in ein Jahr mit niedrigem übrigen Einkommen kann die Steuerlast deutlich senken.
- Trennung der Positionen: Urlaubsabgeltung und offene Vergütung gehören nicht in die Abfindungssumme, weil auf sie Beiträge anfallen.
Was die Fünftelregelung bewirkt
Die deutsche Einkommensteuer ist progressiv. Eine hohe Einmalzahlung trifft im Jahr des Zuflusses auf das übrige Einkommen und treibt den Steuersatz nach oben. Die Fünftelregelung mildert diesen Effekt ab, indem sie die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt.
Die Berechnung läuft in drei Schritten. Zuerst wird die Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung ermittelt. Dann die Steuer auf dieses Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Die Differenz zwischen beiden Beträgen wird mit fünf multipliziert, und dieser Betrag ist die Steuer auf die Abfindung. Eine echte Verteilung auf fünf Jahre findet nicht statt, es handelt sich um eine reine Rechenmethode.
Der Vorteil ist unterschiedlich groß. Er ist hoch, wenn Ihr übriges Einkommen im Abfindungsjahr niedrig ist, etwa weil das Arbeitsverhältnis früh im Jahr endete und Sie danach Arbeitslosengeld bezogen haben. Er schrumpft, wenn Sie schon mit dem regulären Einkommen im oberen Tarifbereich liegen, und er entfällt praktisch vollständig, wenn bereits der Spitzensteuersatz greift. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Ermäßigung günstiger ist, und wendet sie nur dann an. Zur Größenordnung der Abfindung selbst finden Sie mehr im Ratgeber zur Abfindung bei Kündigung und in unserem Abfindungs-Check.
Warum der Abzug so hoch ausfällt
Bei der Auszahlung behandelt der Arbeitgeber die Abfindung als sonstigen Bezug und rechnet sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu. Weil die Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzug nicht mehr vorgesehen ist, entsteht regelmäßig ein zu hoher Abzug. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Der Arbeitgeber muss die Zahlung in der Lohnsteuerbescheinigung aber gesondert ausweisen, nämlich als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung. Prüfen Sie das, denn ohne diesen Ausweis fehlt dem Finanzamt der Anknüpfungspunkt, und die Prüfung der Ermäßigung wird umständlich. Stellen Sie außerdem sicher, dass die Abrechnung die Abfindung nicht als laufenden Arbeitslohn oder als Nachzahlung von Gehalt behandelt, denn dann drohen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge.
Für Ihre Liquidität bedeutet die Neuregelung: Rechnen Sie im Auszahlungsmonat mit einem deutlich geringeren Nettobetrag, als Sie nach der Fünftelregelung erwarten würden. Wer auf das Geld angewiesen ist, sollte diesen Effekt in die Planung einbeziehen und die Steuererklärung früh abgeben.
Die Voraussetzung: Zusammenballung von Einkünften
Die Ermäßigung gilt nicht für jede Zahlung, sondern für Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt werden. Klassischer Fall ist die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sei es aus einem Aufhebungsvertrag, einem gerichtlichen Vergleich oder einem Sozialplan.
Hinzu kommt ein Merkmal, das im Gesetz nicht ausdrücklich steht, von der Rechtsprechung aber verlangt wird: die Zusammenballung von Einkünften. Erforderlich ist erstens, dass die Entschädigung grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr zufließt, und zweitens, dass Sie in diesem Jahr durch die Zahlung insgesamt mehr Einkünfte haben, als Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätten. Bei einer sehr niedrigen Abfindung und einem Ausscheiden zum Jahresende kann diese Vergleichsrechnung negativ ausfallen, dann greift die Ermäßigung nicht.
Vorsicht bei Ratenzahlungen über den Jahreswechsel. Sie gefährden die Zusammenballung und damit die gesamte Ermäßigung. Anerkannt sind nur enge Ausnahmen, etwa eine geringfügige Teilleistung, die im Verhältnis zur Hauptzahlung nicht ins Gewicht fällt, oder zusätzliche Leistungen aus sozialer Fürsorge wie die Übernahme von Weiterbildungs- oder Outplacementkosten. Wenn Ihnen eine Zahlung in zwei Tranchen angeboten wird, sollte die steuerliche Folge vorher geklärt sein.
Sozialabgaben: der oft größere Vorteil
Steuerlich ist die Abfindung voll erfasst, sozialversicherungsrechtlich nicht. Eine echte Entlassungsentschädigung wird nicht für geleistete Arbeit gezahlt, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes, und ist deshalb kein Arbeitsentgelt. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
Genau deshalb ist die Bezeichnung der einzelnen Positionen in der Vereinbarung wichtig. Wird offene Vergütung, eine Prämie oder eine Urlaubsabgeltung in die Abfindungssumme eingerechnet, verlieren diese Beträge ihre Eigenschaft nicht: Sie bleiben beitragspflichtig, und die Beiträge werden nachgefordert. Weisen Sie solche Positionen daher getrennt aus. Zur Behandlung variabler Bestandteile siehe unseren Beitrag zu Sonderzahlungen und Prämien.
Ein Punkt für freiwillig gesetzlich Versicherte und für privat Versicherte: Klären Sie vor der Auszahlung mit Ihrer Krankenkasse, wie die Einmalzahlung bei der Beitragsbemessung behandelt wird. Die Handhabung unterscheidet sich je nach Versicherungsstatus, und eine spätere Nachforderung ist unangenehm.
Der Auszahlungszeitpunkt als Hebel
Maßgeblich ist der Zufluss, also der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, nicht das Datum der Vereinbarung. Daraus ergibt sich der wirksamste Gestaltungsspielraum. Endet Ihr Arbeitsverhältnis im Herbst und haben Sie in diesem Jahr bereits ein hohes Gehalt bezogen, kann eine Auszahlung im Januar des Folgejahres günstiger sein, weil dann nur Arbeitslosengeld oder ein niedrigeres Gehalt hinzukommt.
Zwei Bedingungen sollten Sie beachten. Die Verschiebung muss vor Fälligkeit vereinbart werden, damit sie steuerlich anerkannt wird, eine nachträgliche Umbuchung genügt nicht. Und Sie tragen ein Ausfallrisiko: Gerät der Arbeitgeber bis zum neuen Termin in Zahlungsschwierigkeiten, stehen Sie schlechter. Bei angespannter Lage des Unternehmens ist die sofortige Zahlung deshalb meist die klügere Entscheidung, auch wenn sie steuerlich teurer ist.
Verhandeln Sie den Zeitpunkt aktiv mit. In Vergleichen und Aufhebungsverträgen ist er oft leichter zu bewegen als die Höhe, weil er den Arbeitgeber nichts kostet. Was in eine solche Vereinbarung gehört, steht auf unserer Seite Aufhebungsvertrag prüfen lassen, und wenn Sie zur schnellen Unterschrift gedrängt werden, lohnt der Blick auf das Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag.
Ein Beispiel für die Wirkung
Zwei Beschäftigte erhalten jeweils 40.000 Euro Abfindung. Die eine scheidet zum 31. Januar aus und bezieht danach Arbeitslosengeld, ihr steuerpflichtiges Gehalt im Abfindungsjahr beträgt deshalb nur einen Bruchteil eines Jahresverdienstes. Der andere scheidet zum 31. Dezember aus und hat ein vollständiges Jahresgehalt bezogen.
Im ersten Fall wirkt die Fünftelregelung stark, weil das übrige Einkommen niedrig ist und ein Fünftel der Abfindung nur einen moderaten Progressionssprung auslöst. Im zweiten Fall liegt das Einkommen schon im oberen Tarifbereich, sodass die Ermäßigung kaum noch etwas bringt. Der Unterschied im Nettoergebnis kann bei gleicher Bruttosumme mehrere Tausend Euro betragen.
Daraus folgt keine pauschale Regel, sondern die Empfehlung, vor der Unterschrift eine Vergleichsrechnung anzustellen. Sie hängt von Ihrem übrigen Einkommen, dem Familienstand, der Kirchensteuerpflicht und dem Bezug von Arbeitslosengeld ab. Genau diese Rechnung entscheidet, ob sich eine Verschiebung der Auszahlung lohnt.
Arbeitslosengeld, Progressionsvorbehalt und Ruhen
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird für die Ermittlung Ihres Steuersatzes rechnerisch berücksichtigt und erhöht damit die Steuer auf Ihre übrigen Einkünfte, also auch auf die Abfindung. Wer im Abfindungsjahr längere Zeit Arbeitslosengeld bezieht, ist deshalb häufig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und sollte mit einer Nachzahlung rechnen, die den Vorteil der Fünftelregelung teilweise aufzehrt.
Getrennt davon steht die sozialrechtliche Frage. Eine Abfindung führt nicht zu einer Sperrzeit, denn die Sperrzeit knüpft an die Art der Beendigung an, nicht an die Zahlung. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und erhalten Sie eine Abfindung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die verkürzte Zeit. Diese beiden Mechanismen werden häufig verwechselt, wirken aber unabhängig voneinander.
Drei Stellschrauben, die selten genutzt werden
Neben dem Zeitpunkt gibt es weitere Möglichkeiten, die Belastung im Abfindungsjahr zu senken. Sie sollten mit einem Steuerberater abgestimmt werden, gehören aber in die Verhandlung, weil sie eine Regelung im Vertrag brauchen.
- Betriebliche Altersversorgung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Teil der Abfindung steuerfrei in eine betriebliche Versorgung eingezahlt werden, wobei sich der steuerfreie Rahmen nach der Dauer der Beschäftigung vervielfacht. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber mitwirkt, deshalb gehört die Klausel in den Aufhebungsvertrag.
- Ausgleich von Rentenabschlägen: Wer eine vorgezogene Altersrente in Betracht zieht, kann mit einer Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung Abschläge ausgleichen. Solche Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehbar und wirken im Abfindungsjahr besonders stark.
- Werbungskosten und Kirchensteuer: Anwalts- und Gerichtskosten für die Durchsetzung der Abfindung sind Werbungskosten. Bei der Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte gewähren die Kirchen auf Antrag häufig einen Teilerlass, der beantragt werden muss und nicht automatisch erfolgt.
Was in die Vereinbarung gehört
Aus steuerlicher Sicht sollte die Vereinbarung fünf Punkte klar regeln. Erstens die Bezeichnung als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, damit die Beitragsfreiheit und die Einordnung als Entschädigung außer Zweifel stehen. Zweitens die Höhe als Bruttobetrag mit dem Hinweis, dass Steuern von Ihnen zu tragen sind. Drittens den Auszahlungszeitpunkt mit konkretem Datum.
Viertens die getrennte Ausweisung anderer Positionen wie Urlaubsabgeltung, Zeitguthaben, Provisionen und Prämien. Fünftens eine etwaige Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung. Ergänzend sollten Zeugnis, Freistellung und Beendigungsgrund geregelt sein. Wird die Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, gilt dasselbe, siehe dazu unsere Seite zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Wie sich die Höhe in der aktuellen Praxis entwickelt, zeigt unser Beitrag zur aktuelle Rechtsprechung zur Abfindungshöhe.
Bürgergeld, Pfändung und Unterhalt
Die Abfindung wirkt über die Steuer hinaus. Wer nach dem Ende des Arbeitslosengeldes auf Bürgergeld angewiesen ist, muss wissen, dass eine Abfindung dort als Vermögen berücksichtigt wird, soweit sie noch vorhanden ist. Wer sie zügig für angemessene Zwecke verwendet, etwa zur Ablösung von Schulden oder für notwendige Anschaffungen, steht anders da als jemand, der sie unangetastet auf dem Konto liegen lässt. Klären Sie das früh mit dem zuständigen Träger.
Zwei weitere Punkte betreffen Dritte. Bei laufender Pfändung oder in einem Insolvenzverfahren ist die Abfindung nur eingeschränkt geschützt, teilweise gelten die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Und beim Unterhalt kann die Abfindung als Einkommen berücksichtigt werden, häufig verteilt auf einen längeren Zeitraum, weil sie den Verdienstausfall ersetzt. In solchen Konstellationen sollte die Verhandlung über Höhe und Zeitpunkt diese Folgen mit einbeziehen.
So gehen Sie vor
- Vor der Unterschrift rechnen: Brutto, voraussichtliche Steuerlast und Auszahlungszeitpunkt gemeinsam betrachten, nicht nur die Summe.
- Positionen trennen: Abfindung, Urlaubsabgeltung und offene Vergütung im Vertrag getrennt ausweisen lassen.
- Zeitpunkt verhandeln: Auszahlung in ein Jahr mit niedrigerem übrigen Einkommen legen, aber das Ausfallrisiko prüfen.
- Abrechnung prüfen: Gesonderten Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung kontrollieren, keine Behandlung als laufender Lohn.
- Steuererklärung abgeben: Ohne Erklärung keine Fünftelregelung. Belege für Werbungskosten sammeln.
- Steuerberater einbinden: Für die Vergleichsrechnung und die Nutzung der Altersversorgung, möglichst vor der Unterschrift.
Häufige Fragen zur Besteuerung der Abfindung
Nicht nur die Summe verhandeln
Zwei Abfindungen über denselben Bruttobetrag können sich netto um mehrere Tausend Euro unterscheiden, je nach Auszahlungszeitpunkt und Struktur der Vereinbarung. Wir verhandeln beides und stimmen die steuerlichen Fragen mit Ihrem Steuerberater ab. Wenn ein Angebot vorliegt, schildern Sie uns Ihren Fall. Der Erstkontakt mit einer Kurzeinschätzung ist kostenfrei, und wir melden uns zeitnah.
