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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden: Eine muslimische Arbeitnehmerin erhält eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil das im Arbeitsvertrag verankerte Neutralitätsgebot diskriminierend wirkt.

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Der Hintergrund: Das Kopftuch hatte keinen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit. In solchen Fällen stellt ein pauschales Neutralitätsgebot eine unzulässige Einschränkung religiöser Freiheit dar. Das Urteil unterstreicht: Arbeitgeber dürfen Neutralitätsvorgaben nicht einsetzen, um religiöse Ausdrucksformen ohne sachlichen Grund zu untersagen.

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe wichtiger Urteile zum Thema Diskriminierung wegen religiöser Bekleidung ein und zeigt deutlich, wie sensibel die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht sein muss.

Erfahren Sie hier, wie das AGG Betroffene schützt und welche rechtlichen Maßstäbe bei religiös motivierter Benachteiligung gelten.

Neutralitätsgebot als Diskriminierung: LAG Berlin-Brandenburg spricht Entschädigung zu

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.11.2024 (Az. 11 Sa 443/24) entschieden, dass das Vorlegen eines Arbeitsvertrags mit Neutralitätsklausel gegenüber einer muslimischen Bewerberin gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Die Klägerin hatte sich als Werkstudentin bei einer sozialen Einrichtung beworben. Ihre Tätigkeit sollte ausschließlich aus Recherchearbeiten bestehen – ohne jeglichen Kundenkontakt. Dennoch enthielt der Arbeitsvertrag eine Klausel, die das Tragen sichtbarer religiöser Symbole untersagte. Der Arbeitgeber rechtfertigte dies mit möglichen internen Konflikten.

Das Gericht sah darin eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion. Da das Kopftuch in keinem Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stand, wurde der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Berlin die Klage noch abgewiesen (Urt. v. 18.04.2023, Az. 38 Ca 5915/23). In seinem Urteil stellte das LAG klar, dass das Neutralitätsgebot gegen § 7 AGG verstößt und die Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Kopftuchs nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt war.

Zur Begründung verwies das Gericht auch auf wegweisende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19) sowie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.10.2022, Az. C-344/20). Diese bestätigen, dass sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierungen vorliegen können – insbesondere dann, wenn religiöse Merkmale ohne konkreten Bezug zur Tätigkeit eingeschränkt werden. Das LAG kam zu dem Schluss, dass die Neutralitätsvorgabe für die Tätigkeit der Werkstudentin nicht erforderlich war und somit eine unzulässige Diskriminierung darstellt.

Diskriminierung im Berufsleben ist häufig schwer nachweisbar – und doch gesetzlich verboten. Unsere arbeitsrechtlich spezialisierten Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie kompetent bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Wir prüfen Diskriminierungsfälle nach dem AGG, beraten zu möglichen Klagen und setzen Entschädigungsansprüche entschlossen durch.

Warum das Neutralitätsgebot im Arbeitsvertrag unzulässig war

Im Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Klausel enthalten, die das Tragen sichtbarer religiöser Symbole untersagte. Der Arbeitgeber stellte unmissverständlich klar: Eine Anstellung sei nur möglich, wenn die Bewerberin auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichte.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bewertete diese Bedingung als unzulässig. Die Tätigkeit der Werkstudentin beschränkte sich auf Recherchen und erforderte keinerlei äußere Neutralität.Das Gericht stellte eindeutig fest: „Die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeit hängt nicht davon ab, ob die Arbeitnehmerin ein islamisches Kopftuch trägt oder nicht.“ Die Neutralitätsklausel griff somit unangemessen in die Religionsfreiheit der Klägerin ein und verstieß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Gericht bestätigt Diskriminierung: Kopftuchverbot verstößt gegen Grundrechte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil erneut auf die gefestigte Rechtsprechung zu Kopftuchverboten verwiesen. Dabei wurde deutlich: Pauschale Verbote religiöser Kleidung am Arbeitsplatz sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig – andernfalls verstoßen sie gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).

Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte klargestellt, dass pauschale Kopftuchverbote unzulässig sind – etwa bei Lehrerinnen (BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10) oder Erzieherinnen (BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016, Az. 1 BvR 354/11).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte, dass Neutralitätsvorgaben nur dann rechtmäßig sind, wenn konkrete betriebliche Störungen durch das Tragen eines Kopftuchs belegt werden können (BAG, Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19).

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) konkretisierte seine Anforderungen: Ein Kopftuchverbot muss einem legitimen Ziel dienen, verhältnismäßig sein und nationale Grundrechtsstandards – wie die in Deutschland garantierte Religionsfreiheit – berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 13.10.2022, Az. C-344/20; EuGH, Urt. v. 15.07.2021, Az. C-804/18 u. C-341/19).

Das Urteil des LAG reiht sich damit in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die klare Grenzen für Neutralitätsvorgaben im Arbeitsverhältnis zieht.

LAG Berlin-Brandenburg: Pauschales Kopftuchverbot ist unverhältnismäßig

Im entschiedenen Fall stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg klar: Das pauschale Kopftuchverbot im Rahmen einer Neutralitätsklausel ist unverhältnismäßig und stellt eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.

Sie vermuten Diskriminierung im Job? Unsere arbeitsrechtliche Beratung hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen – mit fundierter Einschätzung, rechtssicherer Argumentation und dem Ziel fairer Arbeitsbedingungen. Jetzt unverbindlich beraten lassen!




Betriebsratswahlen stärken die Mitbestimmung im Unternehmen. Für einen rechtssicheren Ablauf sind klare Strukturen, gesetzeskonforme Vorbereitung und sorgfältige Durchführung durch den Wahlvorstand unerlässlich. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht zeigen, worauf es ankommt.

Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 040 524 717 830 oder per E-Mail an lugowski@smart-arbeitsrecht.de

Rechtssicher zur Betriebsratswahl 2026– mit anwaltlicher Unterstützung im Arbeitsrecht

Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl sollte frühzeitig beginnen – idealerweise lange vor dem geplanten Wahltermin. Denn: Die rechtlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie der Wahlordnung (WO) sind komplex und für Nichtjuristen häufig schwer verständlich. Als Wahlvorstand sind Sie jedoch verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Schon kleine Formfehler können dazu führen, dass die Wahl angefochten und für unwirksam erklärt wird.

Ein strukturierter Ablauf und fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht sind daher entscheidend für eine erfolgreiche Betriebsratswahl. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie Schritt für Schritt – von der ersten Planung bis zur rechtssicheren Durchführung. So minimieren Sie Risiken und stellen sicher, dass alle Formalitäten korrekt eingehalten werden.

Welche Schritte im regulären Wahlverfahren auf Sie zukommen, haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt. Vertrauen Sie auf unsere arbeitsrechtliche Expertise – damit Ihre Betriebsratswahl rechtlich auf sicheren Füßen steht.

Betriebsratswahl einleiten – rechtssicher mit anwaltlicher Unterstützung im Arbeitsrecht

Die Betriebsratswahl beginnt offiziell mit dem Erlass des Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand. Dieser Schritt markiert den Start des normalen Wahlverfahrens: Das Wahlausschreiben muss alle gesetzlich geforderten Inhalte enthalten und durch einen Aushang im Betrieb bekannt gemacht werden. Damit informieren Sie die Belegschaft verbindlich darüber, dass eine Betriebsratswahl stattfindet.

Bevor Sie das Wahlausschreiben veröffentlichen, ist ein wichtiger rechtlicher Zwischenschritt erforderlich: In Abstimmung mit den Vertretern der leitenden Angestellten muss geklärt werden, welche Beschäftigten zur Gruppe der leitenden Angestellten im Sinne von § 18a BetrVG zählen. Denn nur wer nicht als leitender Angestellter gilt, darf wählen oder gewählt werden. Erst auf dieser Basis können Sie das Wählerverzeichnis korrekt erstellen.

Für die Prüfung und Zuordnung sollten Sie mindestens zwei Wochen einplanen – wie es das Gesetz vorsieht. Anschließend erstellen Sie die Wählerliste, die alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer enthält. Diese Liste muss zusammen mit dem Wahlausschreiben öffentlich im Betrieb ausgehängt werden.

Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht beraten Wahlvorstände in allen Phasen der Betriebsratswahl und sorgen dafür, dass jeder Schritt rechtssicher erfolgt – von der Einleitung bis zur Auszählung. Jetzt Beratung zur Betriebsratswahl anfordern – wir unterstützen Sie rechtssicher von Anfang an!

Wahlausschreiben bei der Betriebsratswahl – diese Inhalte sind gesetzlich vorgeschrieben

Das Wahlausschreiben ist ein zentrales Element der Betriebsratswahl und bildet die Grundlage für einen rechtssicheren Ablauf. Die Mindestinhalte, die darin enthalten sein müssen, sind in § 3 der Wahlordnung (WO) gesetzlich geregelt. Als Wahlvorstand sind Sie verpflichtet, diese Angaben vollständig und korrekt aufzuführen – andernfalls droht eine Anfechtung der Wahl.

Zu den wichtigsten Pflichtangaben im Wahlausschreiben zählen:

  • Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • Vorgaben für Wahlvorschläge und Vorschlagslisten
  • Angaben zur Geschlechterquote (Minderheitengeschlecht) und zu allen relevanten Fristen
  • Wahltag (Datum der Stimmabgabe)
  • Ort, Datum und Uhrzeit der öffentlichen Stimmauszählung
  • Hinweise zur Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe

Ein fehlerfreies Wahlausschreiben ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihre Unterlagen und begleiten Sie bei allen Schritten der Betriebsratswahl – rechtssicher, praxisnah und zuverlässig.

Wahlvorschläge einreichen – Fristen, Anforderungen und rechtssichere Umsetzung

Sobald das Wahlausschreiben im Betrieb veröffentlicht ist, beginnen verbindliche Fristen zu laufen. Innerhalb von zwei Wochen können Arbeitnehmer Einsprüche gegen die Wählerliste erheben – und auch die Wahlvorschläge müssen in diesem Zeitraum beim Wahlvorstand eingereicht werden.

  • Keine Liste eingereicht? Nachfrist beachten!
    • Liegt nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist kein gültiger Wahlvorschlag vor, muss der Wahlvorstand eine einwöchige Nachfrist gewähren. 
    • Wird auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Vorschlag eingereicht, gilt die Betriebsratswahl als gescheitert – ein Sonderfall, der in der Praxis jedoch selten eintritt.
  • Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
    • Nach Fristablauf prüft der Wahlvorstand die eingereichten Vorschläge auf formale und inhaltliche Gültigkeit. 
    • Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, muss der zuständige Listenführer hierüber informiert werden. 
    • Solange die Einreichungsfrist noch läuft, können Korrekturen oder Neueinreichungen vorgenommen werden, um die Gültigkeit sicherzustellen.
  • Reihenfolge auf dem Stimmzettel – per Losentscheid
    • Unmittelbar nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen lädt der Wahlvorstand die Listenführer zur Festlegung der Reihenfolge auf dem Stimmzettel ein. 
    • Gibt es mehrere gültige Listen, erfolgt die Reihenfolge durch Losentscheid. 
    • Bei nur einer gültigen Liste entfällt dieser Schritt – in diesem Fall wird die Wahl als Mehrheitswahl durchgeführt, bei der die Stimmen direkt an die Kandidaten des einzigen Wahlvorschlags vergeben werden.

Die Fristen und formalen Anforderungen rund um Wahlvorschläge sind fehleranfällig – und können die Wahl gefährden. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht begleitet Wahlvorstände bei der rechtssicheren Prüfung und Umsetzung. Jetzt Wahlunterlagen prüfen lassen – damit Ihre Betriebsratswahl sicher Bestand hat!

Bekanntmachung der Kandidaten – rechtzeitig und korrekt informieren

Spätestens eine Woche vor dem Wahltag müssen die gültigen Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschlag im Betrieb öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt sicher, dass alle Beschäftigten rechtzeitig über die zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten informiert sind.

Gerade in größeren Betrieben – und besonders im Hinblick auf die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) – empfiehlt es sich jedoch, die Listen frühzeitig auszuhängen. Denn die Briefwahlunterlagen dürfen erst dann versendet werden, wenn die offiziellen Wahlvorschläge im Betrieb bekannt gemacht worden sind.

Wer die Bekanntmachung zu spät durchführt, riskiert Verzögerungen beim Versand der Briefwahlunterlagen – und damit möglicherweise eine Anfechtung der Wahl.

Planen Sie ausreichend Zeit ein und veröffentlichen Sie die Kandidatenlisten frühzeitig. So stellen Sie sicher, dass auch Briefwähler ihre Unterlagen rechtzeitig erhalten. Lassen Sie Ihre Wahlunterlagen jetzt von unseren Experten im Arbeitsrecht prüfen – für eine sichere und wirksame Betriebsratswahl.

Vorbereitung des Wahltags – rechtssicher und organisiert

  • Einrichtung eines geeigneten Wahlraums oder mehrerer Wahllokale
  • Bereitstellung einer versiegelten und fälschungssicheren Wahlurne
  • Überprüfung der Wahlberechtigung anhand der Wählerliste
  • Bereitstellung von Wahlmaterialien und Hilfsmitteln zur barrierefreien Wahl

Stimmenauszählung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale führen Sie die öffentliche Stimmenauszählung durch und geben das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Dieses muss dokumentiert werden – inklusive einer Wahlniederschrift, die vom Wahlvorstand zu erstellen ist.

Konstituierende Sitzung – Übergabe der Verantwortung

Sobald das Wahlergebnis feststeht:

  • Benachrichtigen Sie die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich.
  • Machen Sie die Namen der Gewählten im Betrieb bekannt.
  • Laden Sie innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats ein.
  • Übergeben Sie sämtliche Wahlunterlagen an das neue Gremium – damit endet Ihre Tätigkeit als Wahlvorstand.

Auch in der letzten Phase lauern rechtliche Fallstricke. Vertrauen Sie auf anwaltliche Begleitung, um die Wahl form- und fristgerecht abzuschließen. Jetzt letzte Schritte prüfen lassen – wir begleiten Ihren Wahlvorstand bis zur Übergabe!




Werdende Eltern stehen häufig vor vielen offenen Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit. Besonders die Unterschiede zwischen beiden Regelungen sind nicht immer klar.
Hinzu kommen Unsicherheiten über die gesetzlichen Vorgaben und deren praktische Umsetzung im Alltag. Umso wichtiger ist es, gut informiert zu sein und die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen.

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Mutterschutz oder Elternzeit? Der Unterschied verständlich erklärt

Um klar zwischen Mutterschutz und Elternzeit zu unterscheiden, hilft ein genauer Blick auf beide Begriffe.

Der Mutterschutz gilt ausschließlich für Schwangere und Mütter kurz vor und nach der Geburt. In dieser Zeit genießen sie besonderen gesetzlichen Schutz, wie er im Mutterschutzgesetz geregelt ist. Diese Regelungen betreffen vor allem die Arbeitsbedingungen und den Gesundheitsschutz während dieser sensiblen Phase.

Sie sind unsicher, welche Rechte Ihnen als werdende Mutter zustehen? Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in meiner Kanzlei für Arbeitsrecht – ich unterstütze Sie kompetent und zuverlässig.

Mutterschutz und Elternzeit: Wichtige Regelungen im Überblick

 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sichert Schwangeren und jungen Müttern besondere Rechte. Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören:

  • Während der Schwangerschaft und nach der Geburt besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.
  • In dieser Zeit erhalten Mütter Mutterschaftsgeld als finanziellen Ausgleich.
  • Ein besonderer Kündigungsschutz schützt Schwangere und Mütter vor Arbeitsplatzverlust.
  • Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist für werdende Mütter untersagt.
  • Gefährliche oder körperlich belastende Tätigkeiten dürfen während der Schwangerschaft nicht ausgeübt werden.
  • Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
  • Nach der Geburt besteht ein Arbeitsverbot von acht Wochen – bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.

Die Elternzeit unterscheidet sich deutlich vom Mutterschutz:

  • Sie beginnt nach der Geburt und steht nicht nur der Mutter zu – auch Väter, Pflegeeltern oder in Ausnahmefällen Großeltern können sie beantragen.
  • Ziel der Elternzeit ist die Betreuung und Erziehung des Kindes in den ersten Lebensjahren.
  • Die maximale Dauer beträgt drei Jahre pro Kind und kann flexibel bis zum achten Geburtstag aufgeteilt werden.

Mutterschutz und Elternzeit: Ist eine Überschneidung möglich?

Ob sich Elternzeit und Mutterschutz überschneiden, hängt davon ab, wer die Elternzeit nimmt:

  • Bei Müttern ist eine Überschneidung ausgeschlossen – sie befinden sich entweder im Mutterschutz oder in Elternzeit, jedoch nicht beides gleichzeitig. Die Elternzeit kann direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen. Wichtig: Die Mutterschutzfrist (acht oder zwölf Wochen nach der Geburt) wird auf die Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG), sodass sich die Elternzeit entsprechend verkürzt.
  • Bei Vätern ist eine Überschneidung möglich. Beantragt der Vater Elternzeit bereits vor der Geburt, kann sie mit dem Mutterschutz der Mutter zusammenfallen. Seine Elternzeit bleibt dabei in voller Länge bestehen – bis zu drei Jahre.

Sie haben Fragen zum Mutterschutz oder zur Elternzeit? In meiner arbeitsrechtlichen Beratung unterstütze ich Sie gerne bei der Klärung Ihrer Rechte und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit – was ist zu beachten?

Wird eine Mutter während der laufenden Elternzeit erneut schwanger, stellt sich häufig die Frage, ob die Elternzeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden kann. Die Antwort: Ja, das ist möglich.

Wichtig ist, den Arbeitgeber frühzeitig über die neue Schwangerschaft und den geplanten Abbruch der Elternzeit zu informieren. Die verbleibende Elternzeit kann nach dem Mutterschutz und gegebenenfalls im Anschluss an eine weitere Elternzeit erneut beantragt und genutzt werden.

Tipp: Eine rechtzeitige und offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden und eine reibungslose Planung sicherzustellen.
Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in § 16 Abs. 3 BEEG.

Fragen zu Elternzeit oder Mutterschutz? Ich berate Sie gerne persönlich in meiner Kanzlei für Arbeitsrecht – kompetent, engagiert und mit dem Blick für Ihre individuellen Ansprüche.

Was genau ist eine Tantieme, wer hat Anspruch darauf und welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht erklären wir Ihnen auf dieser Seite, was eine Tantieme im arbeitsrechtlichen Zusammenhang bedeutet und wie dieser variable Vergütungsbestandteil rechtlich eingeordnet wird.

Haben Sie Fragen zum Thema? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 040 524 717 830 oder per E-Mail an lugowski@smart-arbeitsrecht.de

Sie erfahren:

  • Wann ein Anspruch auf Tantieme besteht,
  • Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen,
  • Wie sich die Tantieme von anderen variablen Vergütungsmodellen unterscheidet
  • Welche arbeitsrechtlichen Regelungen bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt zu beachten sind.

Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverträgen, einschließlich der Vereinbarung von Tantiemen. Kontaktieren Sie noch heute unsere Kanzlei für eine individuelle Beratung.

Was ist eine Tantieme? – Definition und arbeitsrechtliche Einordnung

Im Arbeitsrecht bezeichnet die Tantieme einen variablen Vergütungsbestandteil, der sich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert. Dieser erfolgsabhängige Bonus wird in der Regel an Führungskräfte wie Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder leitende Angestellte gezahlt. Die genaue Ausgestaltung der Tantieme erfolgt in der Regel vertraglich und kann individuell angepasst werden.

Sie möchten prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Tantieme besteht oder wie eine Tantiemeregelung rechtssicher gestaltet werden kann? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserer Kanzlei für Arbeitsrecht – wir beraten Sie kompetent und individuell.

Anspruch auf Tantieme – Woher ergibt sich der rechtliche Anspruch?

Ein Anspruch auf die Zahlung einer Tantieme ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag oder – bei Geschäftsführern – aus dem Geschäftsführerdienstvertrag. Diese vertragliche Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage für den variablen Vergütungsbestandteil, der häufig an den Erfolg des Unternehmens gebunden ist.
In Ausnahmefällen kann sich ein Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Wenn ein Unternehmen vergleichbaren Führungskräften unter denselben Bedingungen eine Tantieme gewährt, darf es keine einzelnen Mitglieder der Führungsebene ohne sachlichen Grund ausschließen. Eine solche Ungleichbehandlung ohne nachvollziehbare Begründung kann rechtlich angreifbar sein.

Möchten Sie Ihre vertraglichen Ansprüche auf eine Tantieme überprüfen lassen oder sind von Ungleichbehandlung betroffen? Kontaktieren Sie jetzt unsere Kanzlei für Arbeitsrecht – wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck.

Tantieme: Voraussetzungen für den Anspruch auf Auszahlung

Ob ein Anspruch auf eine Tantieme besteht und in welcher Höhe, hängt grundsätzlich von den vertraglichen Vereinbarungen ab – sei es im Arbeitsvertrag oder im Geschäftsführerdienstvertrag. Diese Regelungen legen die Bedingungen fest, unter denen die variable Vergütung gewährt wird.
Typischerweise ist die Auszahlung einer Tantieme an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gebunden. Dabei kann die Bemessungsgrundlage auf Erfolgskennzahlen wie Umsatz, Gewinn oder andere messbare Unternehmensziele basieren.

Wünschen Sie rechtliche Klarheit zu Ihrer Tantiemevereinbarung oder möchten eine rechtssichere Regelung gestalten? Sichern Sie sich jetzt eine fundierte Beratung durch unsere Kanzlei für Arbeitsrecht – wir unterstützen Sie kompetent und individuell.

Tantieme vs. Bonus, Provision & Prämie – Wo liegt der Unterschied?

Die Tantieme ist ein erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil, der sich deutlich von anderen variablen Zahlungen im Arbeitsverhältnis unterscheidet. Im Gegensatz zur Provision, die auf den individuellen Verkaufserfolg eines Mitarbeiters ausgerichtet ist, basiert die Tantieme auf dem wirtschaftlichen Gesamterfolg des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs.
Auch im Vergleich zur Zielvereinbarungsprämie gibt es Unterschiede: Zielprämien sind hauptsächlich an persönliche Leistungen gebunden, während die Tantieme primär auf kollektiven Unternehmensergebnissen beruht – zum Beispiel Gewinn oder Umsatz am Ende eines Geschäftsjahres.
Anders als Gratifikationen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld ist die Tantieme nicht automatisch fällig, sondern setzt in der Regel das Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele voraus.
Obwohl der Begriff Bonus oft synonym verwendet wird, ist die Tantieme rechtlich abzugrenzen: Ein Bonus kann individuell festgelegt und an Abteilungsergebnisse oder Einzelleistungen gebunden sein, während die Tantieme normalerweise den Erfolg des Gesamtunternehmens widerspiegelt.

Möchten Sie wissen, ob in Ihrem Fall eine echte Tantieme oder ein Bonus vorliegt – und welche Rechte sich daraus ergeben? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Sie bei der rechtlichen Einordnung und Beratung.

Tantieme mit Freiwilligkeitsvorbehalt – ist das zulässig?

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Zahlung einer Tantieme ist rechtlich problematisch und in vielen Fällen unwirksam. Wenn eine Tantieme auf der Grundlage allgemeiner, unternehmensweit geltender Regelungen gezahlt wird, beispielsweise im Rahmen eines betrieblichen Vergütungssystems für Führungskräfte, kann der Arbeitgeber den Anspruch nicht wirksam unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.
Denn wenn einem leitenden Angestellten oder Geschäftsführer die Teilnahme an einem bestehenden Tantiemensystem verbindlich zugesagt wird, ist es widersprüchlich, wenn das Unternehmen gleichzeitig erklärt, die Zahlung sei freiwillig und unverbindlich. Dieser Widerspruch kann dazu führen, dass die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als intransparent und unwirksam eingestuft wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem Urteil vom 24.10.2007 (Az. 10 AZR 825/06) bestätigt: Eine Bonusklausel, die einerseits die Teilnahme an einem Bonussystem zusichert und andererseits den Anspruch auf Auszahlung ausschließt, verstößt gegen die Transparenzanforderungen des BGB und ist somit nicht rechtlich haltbar.

Möchten Sie prüfen lassen, ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Ihrem Vertrag wirksam ist? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht unterstützt Sie bei der rechtlichen Bewertung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche – jetzt unverbindlich beraten lassen!

Tantieme mit Widerrufsvorbehalt – ist das rechtlich zulässig?

Ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt bei der Zahlung einer Tantieme ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen wirksam. Laut der Rechtsprechung dürfen Widerrufsvorbehalte nur dann angewendet werden, wenn sie zumindest stichwortartig konkrete Gründe für einen möglichen späteren Widerruf nennen – etwa wirtschaftliche Gründe oder Leistungskriterien.
Es gilt eine klare Grenze: Der widerrufbare Vergütungsbestandteil – also die Tantieme – darf nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Da Tantiemen insbesondere im Managementbereich häufig einen großen Anteil an der Gesamtvergütung darstellen, ist ein formularmäßiger Widerrufsvorbehalt meist unzulässig und somit rechtlich unwirksam.

Haben Sie einen Arbeits- oder Geschäftsführervertrag mit einem Widerrufsvorbehalt und möchten die Wirksamkeit prüfen lassen? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht klärt Ihre Rechte – kompetent, individuell und zielgerichtet. Jetzt Termin vereinbaren!

Was wir bei Tantieme-Fragen für Sie tun können

Haben Sie Fragen zu Ihrem Tantiemeanspruch oder möchten wissen, ob eine bisher gezahlte Tantieme rechtmäßig widerrufen oder verändert wurde? Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um variable Vergütung und Tantiemeregelungen umfassend zur Seite.

Unsere Leistungen für Sie:

  • Prüfung von Tantiemeansprüchen im Arbeitsvertrag oder Geschäftsführerdienstvertrag
  • Bewertung von Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalten
  • Beratung bei geänderter Berechnungsgrundlage oder unterlassener Auszahlung
  • Vertretung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Taktische Vorgehensberatung unter Berücksichtigung möglicher Ausschlussfristen

Ob diskrete Beratung im Hintergrund oder Verhandlungsführung mit dem Arbeitgeber – wir richten uns ganz nach Ihrer individuellen Situation und Ihren Zielen.

Handeln Sie rechtzeitig – oft gelten kurze Fristen für die Geltendmachung! Jetzt unverbindliche Beratung anfordern – wir kämpfen für Ihr gutes Recht auf Tantieme.

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In Schleswig-Holstein ist die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausschließlich Frauen vorbehalten. Personen, die sich nicht eindeutig dem weiblichen Geschlecht zuordnen, können für diese Position nicht berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz – im Gegenteil: Die Regelung sei verfassungsgemäß, da sie dem besonderen Auftrag der Förderung von Frauen gerecht werde.

Gleichstellungsbeauftragte: Bundesarbeitsgericht bestätigt Einschränkung auf Frauen

In einem Landkreis in Schleswig-Holstein wurde eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte gezielt nur für Frauen ausgeschrieben. Eine intergeschlechtliche Person mit einem Master-of-Laws-Abschluss und umfangreicher Erfahrung im höheren Dienst zweier Universitäten bewarb sich dennoch und wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen – erhielt die Stelle jedoch nicht.

Daraufhin klagte die Bewerberin auf eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung. Sie sah sich durch die auf Frauen beschränkte Ausschreibung diskriminiert.

Das Arbeitsgericht sprach ihr zunächst 3.500 Euro zu – die Hälfte der geforderten Summe – und auch das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil. Es befand, der Landkreis habe nicht überzeugend dargelegt, dass die Ablehnung nicht geschlechtsbedingt erfolgt sei. Zudem sah das Gericht keinen hinreichenden sachlichen Grund, warum intergeschlechtliche Personen von der Position grundsätzlich ausgeschlossen sein sollten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hingegen kam im Oktober 2024 zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23) und wies die Klage vollständig ab. Zwar liege eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor – diese sei jedoch nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die Beschränkung der Stelle auf Frauen sei durch den verfassungsrechtlichen Auftrag zur gezielten Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst gerechtfertigt. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG bestehe daher nicht.

Frausein als berufliche Anforderung: BAG bestätigt Beschränkung auf weibliche Gleichstellungsbeauftragte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die gesetzliche Vorgabe in Schleswig-Holstein, die Position der Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich mit Frauen zu besetzen, rechtmäßig ist.

Das Gericht stellte klar: Das weibliche Geschlecht stellt eine wesentliche und angemessene berufliche Anforderung dar – insbesondere mit Blick auf die Beratung von Frauen in belastenden Situationen wie sexueller Belästigung. Betroffene seien nach Erfahrung eher bereit, sich einer weiblichen Ansprechperson zu öffnen.

Diese Einschränkung sei nicht nur gegenüber Männern, sondern auch gegenüber intergeschlechtlichen Personen zulässig. Zwar könnten auch zweigeschlechtliche Menschen Diskriminierung erleben, doch betreffe dies nicht explizit die Rolle als Frau. Maßgeblich sei dabei nicht die individuelle Wahrnehmung, sondern die gesetzliche Ausgestaltung.

Das BAG verwies zudem auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Staat die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern habe. Dieser verfassungsrechtliche Auftrag rechtfertige die geschlechtsbezogene Einschränkung – auch dann, wenn dadurch die Berufsfreiheit einzelner eingeschränkt werde.

Ihr Partner im Arbeitsrecht – Für Chancengleichheit und faire Bewerbungsverfahren

Wir stehen für gerechte Berufschancen – unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Identität. Als erfahrene Anwälte im Arbeitsrecht setzen wir uns entschlossen gegen Diskriminierung bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren ein.

Ob bei einer offensichtlichen Benachteiligung oder subtilen Ungleichbehandlung: Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und vertreten Ihre Interessen – kompetent, engagiert und auf Augenhöhe.

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Bei Gehaltserhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dieses greift nur bei Ein- oder Umgruppierungen. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht erläutern die Hintergründe.

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Mit Beschluss vom 26. November 2024 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eine zentrale Frage des Betriebsverfassungsrechts geklärt: Der Betriebsrat hat bei Gehaltserhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder kein Mitbestimmungsrecht.

Nach Auffassung des Gerichts beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG ausschließlich auf Ein- und Umgruppierungen – nicht aber auf spätere Gehaltsanpassungen. Damit widerspricht das BAG den Entscheidungen der Vorinstanzen, die eine Mitbestimmung bejaht hatten.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Praxis im Unternehmen? Unsere Anwälte für Arbeitsrecht beleuchten die Hintergründe und zeigen, worauf Arbeitgeber und Betriebsräte jetzt achten müssen.

Keine Mitbestimmung bei Gehaltserhöhungen freigestellter Betriebsratsmitglieder – BAG schafft Klarheit
(Beschluss vom 26.11.2024 – Az. 1 ABR 12/23)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat entschieden: Betriebsräte haben bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder kein Mitbestimmungsrecht. Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz greift dieses nur bei Ein- oder Umgruppierungen, wenn eine Zuordnung zu einer Vergütungsordnung vorgenommen wird.

Da Gehaltsanpassungen bei freigestellten Betriebsräten keine neue Eingruppierung darstellen, findet hier keine Mitbestimmung statt. Das BAG betont jedoch: Die Vergütung muss sich an der Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer orientieren oder darf zur Vermeidung von Benachteiligungen angepasst werden

BAG-Urteil: Kein Mitspracherecht des Betriebsrats bei Vergütungsfragen freigestellter Mitglieder

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin mit zwei Autohäusern in Leipzig Erfolg. Die Vorinstanzen hatten dem Betriebsrat noch ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden zugesprochen – das BAG wies diese Auffassung zurück.

Der Kern des Streits: Der Betriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt, während die Arbeitgeberin argumentierte, dass das sogenannte Lohnausfallprinzip greife. Danach richtet sich die Vergütung freigestellter Mitglieder nach dem Einkommen, das sie bei fortgeführter Tätigkeit im Betrieb erzielen würden – ohne gesonderte Eingruppierung.Denn die Sonderzahlung hat einen bestimmten Zweck – den Verlust des Arbeitsplatzes und seine wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

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Sonderzahlungen und Prämien sind Ergänzungen des Arbeitsentgelts, die zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt werden oder mit denen das Arbeitsentgelt zumindest teilweise auch abgegolten wird.

Sonderzahlungen
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Auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld besteht kein gesetzlicher Anspruch. Dennoch können Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung haben, wenn dies z. B. im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Darüber hinaus kann sich ein Anspruch auch aus der regelmäßigen Zahlung ergeben.

In diesem Artikel erfahren Sie, was Sonderzahlungen sind, in welchen Fällen Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen haben, welche Abgaben auf Sonderzahlungen zu zahlen sind und ob Arbeitnehmer Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben.

Was sind Sonderzahlungen und Prämien?

Der Begriff Sonderzahlung umfasst als Oberbegriff Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht zum laufenden Arbeitsentgelt gehören. Sonderzahlungen stellen Ergänzungen zum Arbeitsentgelt dar. Sonderzahlungen sind steuerrechtlich sogenannte „sonstige Bezüge“. Dies entspricht im Wesentlichen dem sozialrechtlichen Begriff der „einmaligen Zuwendungen“.

Das laufende Arbeitsentgelt umfasst den Lohn oder das Gehalt, das dem Arbeitnehmer als Vergütung für seine Arbeitsleistung gezahlt wird. Dazu gehört auch die Vergütung für Überstunden oder Sonntagsarbeit. Zum laufenden Arbeitsentgelt gehören auch Zuschläge, z. B. für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder für Nachtarbeit, oder in der Höhe schwankende Bezüge, z.B. laufende Umsatzprovisionen.

Im Gegensatz dazu gehören Sonderzahlungen ihrem Wesen nach nicht oder nicht gänzlich zum laufenden Entgelt für die geleistete Arbeit. Es handelt sich dabei häufig um einmalige Zahlungen, die aus einem bestimmten Anlass oder zu einem bestimmten Zweck geleistet werden. Einmalig bedeutet, dass die Sonderzahlung nur einmal im Jahr gezahlt wird. Im Gegensatz dazu wird das monatliche Arbeitsentgelt mehrmals im Jahr gezahlt. Es gibt jedoch keine Beschränkung, dass nur eine Sonderzahlung pro Jahr gezahlt werden kann.

Welche Sonderzahlungen gibt es?

Bei Gratifikationen handelt es sich um Sonderzuwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus einem bestimmten Anlass oder zu einem bestimmten Zweck zukommen lässt. Dazu gehören z. B.:

  • Weihnachts- und Urlaubsgeld, manchmal auch als 13. und 14. Monatsgehalt bezeichnet
  • Jahressonderzahlungen (z. B. im TVöD)
  • Heirats- oder Geburtsbeihilfen, Sterbegelder
  • Jubiläumsgelder/Treueprämien bei bestimmten Dienst- oder Betriebsjubiläen (z.B. 25 Jahre Betriebszugehörigkeit)
  • Corona-Prämie – Ausgleichszahlung für zusätzliche Belastungen durch die Corona-Pandemie
  • Inflationsausgleichsprämie – Ausgleichszahlung für zusätzliche Belastungen durch hohe Inflation und hohe Energiepreise

Eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten kann, ist ebenso eine Sonderzahlung in Form einer Gratifikation. Denn die Sonderzahlung hat einen bestimmten Zweck – den Verlust des Arbeitsplatzes und seine wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen.

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Mehr zum Thema Abfindung lesen Sie in diesem Beitrag.

Bonuszahlungen und Prämien

Auch Bonuszahlungen/Prämien fallen unter den Oberbegriff der Sonderzahlungen. Prämien sind Zahlungen, die z.B. an das persönliche Erreichen bestimmter Leistungsziele geknüpft sind. Bonuszahlungen und Prämien knüpfen also eher an das Erreichen bestimmter Ziele oder Leistungen an und haben einen Entgeltcharakter. Dazu gehören z. B:

  • Leistungsprämie – für das Erreichen individueller Leistungsziele oder für erfolgreiche Gruppenprojekte.
  • Tantiemen – Beteiligung am Unternehmensgewinn, wenn dieser beispielsweise sehr hoch war.

Wann habe ich Anspruch auf eine Sonderzahlung?

Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Sonderzahlung, z. B. des Weihnachtsgelds, besteht nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung haben können. Wenn im Arbeitsvertrag die Zahlung eines Weihnachtsgeldes, eines Urlaubsgeldes oder einer sonstigen Sonderzahlung vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer hierauf einen einklagbaren Anspruch, ähnlich wie auf die Zahlung seines Arbeitsentgelts.

Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, insbesondere durch Allgemeinverbindlichkeit oder einzelvertragliche Inbezugnahme, kann auch der Tarifvertrag bestimmte Sonderzahlungen regeln. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in § 20 jährliche Sonderzahlungen und in § 23 Jubiläumszuwendungen bei 25- und 40-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst vor. Ist der Tarifvertrag anwendbar, haben Arbeitnehmer Anspruch auf die festgelegte Sonderzahlung.

Ein Anspruch auf Sonderzahlungen kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung (BV) oder Dienstvereinbarung (DV) ergeben. Betriebsrat und Arbeitgeber können Betriebsvereinbarungen abschließen und darin bestimmte Regelungen treffen. Sie können darin z.B. vereinbaren, Jubiläumsgelder zu zahlen oder Einmalzahlungen als Heirats-, Geburts- oder Sterbegeld zu gewähren.

Was ist eine freiwillige Sonderzahlung?

Besteht kein Anspruch auf eine Sonderzahlung aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, kann der Arbeitgeber dennoch eine Sonderzahlung an seine Arbeitnehmer leisten. Meist versuchen die Arbeitgeber, eine solche Zahlung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen. Die Sonderzahlung soll dann nur einmalig erfolgen und es soll kein Rechtsanspruch auf diese einmalige Zahlung z. B. im nächsten Jahr entstehen.

Betriebliche Übung

Leistet der Arbeitgeber eine Sonderzahlung, wie z. B. das Weihnachtsgeld, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, so kann durch die wiederholte tatsächliche Zahlung dennoch ein Rechtsanspruch entstehen. Diese Sonderzahlung kann dann zu einer betrieblichen Übung geworden sein, weil der Arbeitgeber sie über einen längeren Zeitraum gewährt hat.

Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber z.B. dreimal hintereinander ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt hat. Hat der Arbeitgeber die Sonderzahlung jedoch unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt oder ist die Sonderzahlung von Jahr zu Jahr unterschiedlich hoch, kann dies eine betriebliche Übung ausschließen.

Durch die betriebliche Übung kann dann ein Rechtsanspruch entstehen, der automatisch Bestandteil des Arbeitsvertrages wird. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann diese betriebliche Übung nicht mehr einseitig beseitigen.

Um die betriebliche Übung und den daraus resultierenden Anspruch auf Weihnachtsgeld zu beseitigen, müsste er entweder den Arbeitsvertrag insgesamt kündigen oder eine Änderungskündigung aussprechen. Hierfür muss der Arbeitgeber aber, wenn der allgemeine Kündigungsschutz greift, einen Kündigungsgrund vorweisen, den er in einem ungestörten Arbeitsverhältnis nicht hat. Auch die betriebliche Übung an sich berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung.

Kündigung

Wie ich Ihnen im Falle einer Kündigung helfen kann, lesen Sie hier.

Sind Sonderzahlungen steuerpflichtig?

Leistet der Arbeitgeber eine Sonderzahlung, so ist diese lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dabei wird die Sonderzahlung dem Arbeitsentgelt des Monats zugerechnet, in dem die Sonderzahlung tatsächlich ausgezahlt wird.

Fünftelregelung bei Abfindungen

Besonderheiten gelten für Abfindungen. Zwar sind auch diese lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Steuerrecht gilt jedoch die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird die Steuerlast der Abfindung auf fünf Jahre verteilt.

Da mit steigendem Jahreseinkommen auch der individuelle Steuersatz steigt, ist bei der Verteilung einer Abfindung auf fünf Jahre der Anstieg des individuellen Steuersatzes in den einzelnen Jahren geringer als im Fall der steuerlichen Berücksichtigung der Abfindung in einem Jahr.

Corona- und Inflationsausgleichsprämie

Der Gesetzgeber hat in den Jahren 2020 und 2022 zwei besondere Möglichkeiten geschaffen, damit Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Sonderzahlungen zur Milderung bestimmter Nachteile leisten können. Vom 01.02.2020 bis zum 31.03.2022 konnten Arbeitgeber allen Arbeitnehmern eine Prämie zur Milderung der Folgen der Corona-Pandemie von bis zu 1.500 Euro zahlen (§ 3 Nr. 11a EStG).

Ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu insgesamt 3.000 Euro zahlen, um den Anstieg der Verbraucherpreise und die Folgen der hohen Inflation zu mildern (§ 3 Nr. 11c EStG). Voraussetzung ist, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum vereinbarten und geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Arbeitgeber darf nicht eine andere geschuldete Sonderzahlung, z. B. das Weihnachtsgeld, durch die Inflationsprämie ersetzen.

Beiden Prämien ist gemeinsam, dass diese Sonderzahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Entscheidet sich also der Arbeitgeber für die Zahlung einer solchen Prämie, erhält der Arbeitnehmer diese ohne Abzüge.

Wenn Sie Fragen zum Thema Sonderzahlungen, Prämien und Boni haben, sprechen Sie mich an. Ich berate Sie gerne und kläre Ihre offenen Fragen.

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Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Inflationsprämie zu zahlen?

Der Gesetzgeber hat mit der Inflationsausgleichsprämie lediglich die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern diese Prämie steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen können. Eine Pflicht ist damit nicht verbunden. Das heißt, es besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie.

Gleichbehandlungsgrundsatz muss bei Sonderzahlungen beachtet werden

Allerdings muss der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn er sich für die Auszahlung der Inflationsprämie oder jeder andere Sonderzahlung entscheidet. Er darf beispielsweise nicht nur bestimmten Arbeitnehmern einer Abteilung eine Sonderzahlung gewähren und anderen nicht.

Der Arbeitgeber muss einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern haben.

Die Form des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Der Arbeitgeber darf eine Sonderzahlung z.B. nicht nur an Vollzeitbeschäftigte, nicht aber an Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zahlen. Da Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber eine dementsprechend geringere Sonderzahlung erhalten können, stellt dies kein Differenzierungskriterium dar.

Fazit

  • Sonderzahlungen und Prämien sind zusätzliche Zahlungen, die Arbeitnehmer neben ihrem regulären Lohn oder Gehalt erhalten können. Diese Zahlungen können vertraglich, durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch wiederholte Praxis entstehen.
  • Beispiele für Sonderzahlungen sind Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Jubiläumsgelder, Corona-Prämien und Inflationsausgleichsprämien. Bonuszahlungen und Prämien sind ebenfalls Arten von Sonderzahlungen, die an bestimmte Leistungsziele gebunden sein können.
  • Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen besteht nicht.
  • Arbeitgeber können freiwillige Sonderzahlungen leisten, aber dies geschieht oft unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt, um einen dauerhaften Anspruch auf eine Sonderzahlung zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber jedoch Sonderzahlungen wiederholt zahlt, kann dies zu einer betrieblichen Übung führen, die einen rechtlichen Anspruch begründet.
  • Sonderzahlungen sind steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um spezielle Prämien wie Corona- oder Inflationsausgleichsprämien, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Arbeitgeber haben jedoch keine Pflicht zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, müssen aber, wie bei allen Sonderzahlungen, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, wenn sie solche Prämien auszahlen.

FAQs – Häufig gestellt Fragen zu Sonderzahlungen und Prämien

Was sind Sonderzahlungen und Prämien?
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen?
Sind Sonderzahlungen steuerpflichtig?
Muss der Arbeitgeber die Inflationsausgleichprämie zahlen?
Wann erhalten Mitarbeiter ein Jubiläumsgeld für lange Betriebszugehörigkeit?
Wie hoch fällt eine Jubiläumszuwendung in Euro typischerweise aus?
Sind Jubiläumsgelder oder langjährige Prämien steuerfrei?
Können Jubiläumsleistungen auch als Sachbezug oder Benefit gewährt werden?
Welche Rolle spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Sonderzahlungen?

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Sie haben eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch Ihren Arbeitgeber erhalten? Richtig, Sie können sich dagegen wehren und Kündigungsschutzklage erheben. Aber es heißt schnell handeln!

Anwalt Kündigungsschutzklage
Sie möchten sich gegen eine Kündigung wehren? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 040 524 717 830 oder per E-Mail an lugowski@smart-arbeitsrecht.de

Im nachfolgenden Artikel erfahren Sie u.a. was zu beachten ist und wie ein Kündigungsschutzprozess abläuft.

Wann kann Kündigungsschutzklage erhoben werden?

Generell können Sie als gekündigter Arbeitnehmer immer eine Kündigungsschutzklage erheben. Unabhängig davon, ob es sich um eine verhaltensbedingte, betriebs- oder personenbedingte Kündigung handelt, haben Sie die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Sogar bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung steht es Ihnen frei, den Rechtsweg zu beschreiten. Es gibt also keine mit der Kündigung verknüpften besonderen Voraussetzungen, um Kündigungsschutzklage einzureichen.

Kennen Sie Fälle, in welchen beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einigkeit besteht, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist? Tatsächlich sind diese Fälle sehr selten.

Auch Sie möchten die ausgesprochene Kündigung nicht akzeptieren und sind der Meinung, dass diese nicht gerechtfertigt ist? Um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, müssen Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen und den Vorgang durch ein Arbeitsgericht beurteilen lassen.

Wichtig dabei: Machen Sie sich vorab bewusst, welches Ziel Sie mit Einreichen einer Kündigungsschutzklage verfolgen. Möchten Sie das Arbeitsverhältnis fortführen oder zielt Ihre Kündigungsschutzklage auf das Erlangen einer Abfindung ab?

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Mehr zum Thema Abfindung lesen Sie in diesem Beitrag.

Und ja, natürlich besteht immer die Möglichkeit, sich mit Ihrem Arbeitgeber außergerichtlich zu einigen. Inwieweit diese Variante zielführend ist, bleibt dem Einzelfall geschuldet.

Wenn Sie unsicher sind, welche Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall empfehlenswert ist, sprechen Sie mich an. Wir diskutieren Ihren konkreten Fall und entwickeln die für Sie zielführendste Vorgehensweise.

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Welche Fristen gelten für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage?

Sofern Sie sich für eine Kündigungsschutzklage entscheiden, muss diese unbedingt innerhalb von 3 Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Diese Frist ist zwingend, andernfalls wird die Wirksamkeit der Kündigung unterstellt und Ihr Arbeitsverhältnis endet zum Austrittsdatum. Auch eine mögliche Abfindungszahlung ist damit verwirkt und die Kündigung ist wirksam.

Möchten Sie die Kündigung also nicht ungeprüft akzeptieren, müssen Sie zeitnah eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Meine Empfehlung, sofern es geringste Zweifel an der Kündigung gibt: Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten und wahren Sie Ihre Chancen auf Wiedererlangung des Arbeitsplatzes bzw. Zahlung einer Abfindung als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust und lassen Sie die Kündigung durch Einreichen einer Kündigungsschutzklage prüfen.

Kündigungsschutzprozess – Der Ablauf

Schritt 1: Beratung

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser wird Ihre Möglichkeiten und Chancen mit Ihnen durchsprechen. Sollten Sie sich zur Klage entschließen, übernimmt Ihr Anwalt die Klageeinreichung.

Die Klage wird Ihrem Arbeitgeber durch das Gericht zugestellt.

Schritt 2: Güteverhandlung

Bevor es zum eigentlichen Kammertermin kommt, wird das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung anberaumen. Innerhalb einer Güteverhandlung können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber beispielsweise auf den Abschluss eines Vergleichs einigen.

Das heißt, beide Parteien legen ihre Streitpunkte bei und einigen sich auf ein gemeinsames Vorgehen. Im Rahmen der Güteverhandlung könnten Sie sich beispielsweise mit Ihrem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.

Schritt 3: Kammertermin

Sofern die Güteverhandlung nicht erfolgreich war oder keine Einigung erzielt werden konnte, wird der sogenannte Kammertermin anberaumt.

Im Kammertermin wird sowohl durch den Richter als auch durch die ehrenamtlichen Richter auf eine gütliche Einigung hingewirkt. Sofern notwendig, werden zudem Zeugen vernommen oder Sachverständige gehört. Ebenfalls fließen relevante Unterlagen in die Entscheidungsfindung ein.

Sollte keine Einigung, also kein sogenannter Vergleich zwischen den streitenden Parteien erzielt werden, endet der Kammertermin mit einer Entscheidung bzw. einem Urteil.

Was erwartet Sie nach einem Kündigungsschutzprozess?

Sofern Sie den Kündigungsschutzprozess gewonnen haben, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Ihr Arbeitgeber muss Sie in diesem Fall weiter beschäftigen und den Lohn, welcher möglicherweise im zurückliegenden Zeitraum nicht gezahlt wurde, eventuell nachträglich vergüten.

Kündigung

Wie ich Ihnen im Falle einer Kündigung helfen kann, lesen Sie hier.

Sollten Sie zwischenzeitlich einen anderen Arbeitsplatz gefunden haben und diese Tätigkeit aufgenommen haben, können Sie die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bei Ihrem alten Arbeitgeber innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des Urteils verweigern. Schadensersatzforderungen sind in diesem Fall nicht zu befürchten.

Aber: Nicht grundlos enden Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht. Letztendlich bedeutet dies, dass beide Parteien nicht in der Lage waren, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses wirkt sich dieser Umstand definitiv nicht positiv aus. 

Ist das Vertrauensverhältnis beider Parteien derart gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint, besteht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Möglichkeit, einen Auflösungsantrag zu stellen. Dieser Antrag ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis trotz einer unwirksamen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 

Ein solcher Antrag muss jedoch entweder vom Arbeitnehmer oder aber vom Arbeitgeber gestellt werden, da das Arbeitsgericht nicht eigenmächtig entscheiden kann, dass das Arbeitsverhältnis endet und eine Abfindung gezahlt werden muss.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Idealerweise haben Sie eine gültige Rechtsschutzversicherung, die die durch einen Kündigungsschutzprozess anfallenden Kosten ganz oder anteilig abdeckt.

Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, müssen Sie mit Gerichts- und Anwaltskosten rechnen, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Der grundlegende Streitwert umfasst in der Regel drei Bruttomonatsgehälter.

Da jedem Arbeitnehmer der Weg der Klagebeschreitung offenstehen soll, besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall Prozesskostenbeihilfe zu beantragen.

Im Beratungsgespräch erläutere ich Ihnen gern die etwaigen Kosten und deren Finanzierung.

Kann der Arbeitgeber die Kündigung während der Kündigungsschutzklage zurücknehmen?

Die Antwort: Ja, das ist möglich.

Sollte Ihr Arbeitgeber während einer laufenden Kündigungsschutzklage die ausgesprochene Kündigung zurücknehmen, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht beendet, wenn Sie mit der Rücknahme einverstanden sind. Die Kündigungsschutzklage wird nicht weitergeführt.

Sie sind verpflichtet, Ihre Tätigkeit sofort wieder aufzunehmen, da andernfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Sofern das Ihr beabsichtigtes Ziel war – alles gut.

Meine Empfehlung lautet jedoch: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und versuchen Sie herauszufinden, ob dieser wirklich die Rücknahme der Kündigung beabsichtigt. Oftmals ist das Arbeitsverhältnis so nachhaltig gestört, dass eine Weiterbeschäftigung nicht sinnvoll ist und doch noch eine Einigung mit Abfindungszahlung erzielt wird. 

Wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen kann

Sie müssen sich beim Einreichen einer Kündigungsschutzklage nicht anwaltlich vertreten lassen. Dennoch rate ich Ihnen, Ihren Fall zumindest mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.

Meine Rolle ist es, Ihren Individualfall zu bewerten. Ich kläre Sie darüber auf, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein könnte und wie das beste Vorgehen ist. Sollten Sie sich für eine anwaltliche Begleitung entscheiden, vertrete ich Sie im Kündigungsschutzverfahren.

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Recherchieren Sie, werden Sie viele Informationen zur Thematik finden, dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass jeder Fall individuell ist und der Verlust eines Arbeitsplatzes einen einschneidenden Schritt darstellt. Eine Beratung ist daher unbedingt empfehlenswert. Sprechen Sie mich gern an!

Fazit

  • Jeder Arbeitnehmer kann, unabhängig vom Kündigungsgrund, eine Kündigungsschutzklage erheben.
  • Ziel der Klage: Fortführung des Arbeitsverhältnisses oder Erlangung einer Abfindung.
  • Klage muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
  • Eine versäumte Frist führt zur Wirksamkeit der Kündigung und zum Verlust möglicher Abfindungen.
  • Ein Kündigungsschutzprozess umfasst eine Güteverhandlung und einen Kammertermin, welcher mit einem Urteil oder einem Vergleich endet.
  • Die Gerichts- und Anwaltskosten einer Kündigungsschutzklage sind abhängig vom Streitwert.
  • Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenbeihilfe.
  • Der Arbeitgeber kann die Kündigung zurücknehmen, das Arbeitsverhältnis gilt dann bei Einverständnis des Arbeitnehmers als nicht beendet und der Arbeitnehmer muss die Tätigkeit sofort wieder aufnehmen.
  • Aufgrund der gestörten Beziehung ist eine Einigung mit Abfindungszahlung oftmals sinnvoller.
  • Es wird eine Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfohlen.
  • Anwaltliche Leistungen sind die individuelle Bewertung des Falles und Beratung über Erfolgsaussichten sowie Vertretung im Kündigungsschutzprozess.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Kündigungsschutzklage

Wann kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben?
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Kann mein Arbeitgeber die Kündigung während eines Kündigungsschutzprozesses zurücknehmen?
Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer, wenn eine Kündigung nicht akzeptiert werden soll?
Welche Folgen hat die Rücknahme einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Welche Rolle spielt ein Anwalt bei Streitigkeiten rund um Kündigungen?

Bildquellennachweise: KATRIN BOLOVTSOVA von Pexels | freedomz | Canva.com

anwalt für arbeitsrecht unterstützen

Wer ein Anliegen im Arbeitsrecht hat, beauftragt vor allem bei komplexeren Themen gerne mal einen Anwalt für Arbeitsrecht. Insbesondere dann, wenn es um Kündigung und Aufhebungsvertrag geht, führt eigentlich kein Weg daran vorbei, einen qualifizierten Anwalt einzuschalten.

Und vielfach besteht die Erwartungshaltung bei den Mandanten: „Jetzt ist die Sache beim Anwalt, er/sie macht das schon.“ Die Frage ist, ob Mandanten sich bei Mandatserteilung tatsächlich entspannt zurücklehnen können. Es gibt aber durchaus auch den umgekehrten Fall. Anstatt den Anwalt im Arbeitsrecht wirken zu lassen, wird beinahe täglich der Kontakt per E-Mail oder Telefon gesucht.

Das sind zwei Extreme in der Zusammenarbeit mit Anwälten. Beide Formen der Kontaktpflege mit dem Anwalt sind nicht optimal. Das führt zu der Frage, was „optimal“ bedeutet. Und wie Beschäftigte ihren Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen können.

In diesem Beitrag gehen wir darauf ein und zeigen auf,

  • warum Mandanten ihren Anwalt aktiv im Mandat unterstützen sollten,
  • weshalb eine zu häufige Kontaktaufnahme kontraproduktiv ist und die Arbeit des Anwalts beeinträchtigen kann,
  • wie Beschäftigte ihren Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen können, damit er für sie das bestmögliche Ergebnis herausholen kann.

Zurücklehnen und entspannen: „Der Anwalt für Arbeitsrecht macht das schon“

Nicht selten sehen Mandanten in ihrem Anwalt für Arbeitsrecht eine Art Heilsbringer. Dieser soll quasi auf Knopfdruck und vollautomatisiert die Angelegenheit in Richtung eines erfolgreichen Abschluss führen. Während man sich selbst vollkommen zurücklehnen und sich anderen Dingen widmen kann. Diese Vorstellung ist allerdings nicht nur falsch, sondern auch gefährlich für Mandanten.

So gut ein Anwalt für Arbeitsrecht auch sein mag, ist er immer auch auf die konstruktive und zuverlässige Mitarbeit der Mandanten angewiesen. Natürlich müssen die Mandanten dem Anwalt nicht bei der Anfertigung von Klagen oder Schriftsätzen beiseite stehen und „Händchen“ halten. Ein guter Arbeitsrechtler weiß selbst, worauf es in der Klage bzw. einem Schriftsatz ankommt.

Zwingend notwendig ist allerdings, dass der Mandant sich darum bemüht, den Anwalt für Arbeitsrecht über die tatsächlichen Gegebenheiten bestmöglich ins Bild zu setzen. Nur dann kann ein Anwalt die Tatsachen ordnen, sie ins Verhältnis setzen und daraus die zutreffenden rechtlichen Annahmen herleiten.

Unvollständige oder unzutreffende Angaben können zu rechtlich fehlerhaften Bewertungen führen. Und das geht am Ende zu Lasten der Mandanten und kann sie viel Geld kosten.

Unsere ganz persönliche Erfahrung ist, dass wir für diejenigen Mandanten die besten Ergebnisse herausholen können, die

  • relevante Informationen und Unterlagen vollständig beibringen,
  • auf Nachfragen zügig reagieren,
  • aktiv im Prozess mitdenken,
  • Fragen des Anwalts zügig beantworten,
  • den gemeinsamen Erfolg als Teamaufgabe begreifen.

Solche Mandatsbearbeitungen führen dann nicht nur zum größtmöglichen Erfolg, sondern machen sowohl Mandanten als auch dem Anwalt viel Spaß.

Zu häufige Kontaktaufnahme ist ein Problem

Doch es gibt einen Unterschied zwischen konstruktiver Mitwirkung im Mandatsverhältnis und dem Überstrapazieren des Anwalts für Arbeitsrecht. Die zu häufige Kontaktaufnahme mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht kann ein großes Problem darstellen. Wie Du Dir sicherlich vorstellen kannst, haben viele Anwälte ein hohes Pensum. Es geht nicht Schlag auf Schlag wie in einer Arztpraxis – doch an Arbeit mangelt es zu keiner Zeit.

Damit ist unvereinbar, mit allen Mandanten täglich Telefonate zu führen oder E-Mails zu beantworten. Das würde die zeitlichen und auch geistigen Ressourcen des Anwalts aufbrauchen, die dringend an anderer Stelle benötigt werden. Viele anwaltliche Aufgaben erfordern die ungestörte Aufmerksamkeit des Anwalt und einen absoluten Fokus. Jede Ablenkung ist deshalb aus Anwaltssicht ein Risiko.

Gerade Klagen, Schriftsätze und detaillierte Recherchen verlangen Deinem Anwalt ein hohes Maß an Konzentration ab. Deswegen ist bei uns Dein Anwalt auch nicht immer zu erreichen. Und es dauert womöglich eine Weile, bis er auch auf eine E-Mail geantwortet hat. Das ist kein Zeichen von Geringschätzung, sondern zahlt direkt ein auf die Qualität der anwaltlichen Arbeit. Mit anderen Worten: Es ist ein Qualitätskriterium und kommt auch Dir und Deinem Fall zugute.

Das heißt nicht, dass Du jetzt damit aufhören solltest, Deinen Anwalt zu kontaktieren. Du solltest aber stets darüber nachdenken, ob eine Kontaktaufnahme wirklich zwingend erforderlich ist. Gehe davon aus, dass Dein Fachanwalt für Arbeitsrecht Deinen Fall vollumfänglich im Blick hat und zur gebotenen Zeit von sich aus auf Dich zukommen wird.

Wenn es hingegen um die konstruktive Mitwirkung in Deinem Fall geht und Du z.B. neue Informationen und Entwicklungen teilen möchtest, dann kannst und solltest Du Deinen Anwalt auch kontaktieren. Am besten du informierst ihn vorab per E-Mail, dass Du Neuigkeiten hast und eine Besprechung wünschst. Dann hätte Dein Anwalt die Möglichkeit, Dein Anliegen bei sich einzuplanen und Dir Terminvorschläge für eine Besprechung zu schicken.

So kannst Du Deinen Anwalt für Arbeitsrecht bestmöglich unterstützen

Also, wir haben Dir schon einige Informationen gegeben, wie Du Dich im Mandatsverhältnis am besten verhalten solltest. Wir möchten Dir in diesem Abschnitt noch einige goldene Regeln an die Hand geben, wie Du Deinen Anwalt am besten unterstützen kannst. Hier kommen 9 Regeln für eine erfolgreiche Anwalt-Mandanten-Beziehung:

  1. Verschaffe Deinem Anwalt für Arbeitsrecht alle erforderlichen Informationen
  2. Anfragen Deines Anwalts solltest Du zügig erledigen
  3. Denke aktiv im Mandatsverhältnis mit und bringe Dich ein, wo es sinnvoll ist
  4. Mache Dir klar, dass Dein Anwalt Deinen Fall und alle Gegebenheiten (insbesondere Fristen) im Blick hat (das ist sein Job)
  5. Bedenke jederzeit, dass die Zeit Deines Anwalts kostbar ist und die Qualität der Anwaltsarbeit konzentrierte Arbeitsphasen erfordert
  6. Überdenke sehr sorgsam, ob eine Kontaktaufnahme mit Deinem Anwalt tatsächlich geboten und sinnvoll ist
  7. Im Fall einer notwendigen Kontaktaufnahme schreibst Du dem Fachanwalt für Arbeitsrecht am besten vorab eine E-Mail (mit Bitte um Termin und Besprechungsgrund)
  8. Sei bei Terminen mit Deinem Anwalt unbedingt pünktlich und gut vorbereitet
  9. Führe Dir stets vor Augen, dass Dein Fachanwalt für Arbeitsrecht nur das Beste für Dich will (finanziell und rechtlich)

Und was sonst noch beachtenswert ist

Die Ratschläge beziehen sich auf die Kommunikation und Unterstützung Deines Anwalts. Daneben gibt es natürlich noch zahlreiche weitere Punkte, die im Verhältnis zum Fachanwalt für Arbeitsrecht wichtig sind. Dabei geht es nicht zuletzt auch um das richtige Verhalten vor Gericht. Wie Du Dich dort am besten verhalten solltest, erklären wir Dir in einem der nächsten Beiträge.

Eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg lässt Zweifel aufkeimen, ob es immer noch so „leicht“ ist, eine gute Abfindung nach einer Kündigung zu erzielen. Denn die Entscheidung könnte das sogenannte Annahmeverzugsrisiko von Arbeitgebern abmildern. Arbeitnehmer müssen danach umfangreiche Bewerbungsbemühungen entfalten, um nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, anderweitigen Verdienst „böswillig unterlassen“ zu haben.

Doch der Reihe nach: In diesem Beitrag werde ich Dir

  • die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg präsentieren,
  • das Urteil im Einzelnen erklären (insbesondere den „Annahmeverzug“),
  • aufzeigen, welche Auswirkungen sich auf die Abfindungschancen von Arbeitnehmern ergeben könnten,
  • zeigen, was genau das Gericht von Arbeitnehmern im Fall einer Kündigung nun erwartet.

Nachdem Du diesen Beitrag gelesen hast, wirst Du ganz genau wissen, ob eine gute Abfindung nach einer Kündigung noch möglich ist. Und was Du bzw. Dein Anwalt bei Deiner Kündigung nach der Rechtsprechung womöglich dafür tun muss, um die Risiken aufseiten des Arbeitgebers hoch zu halten. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg und Experte für Kündigungen, Abmahnungen und Aufhebungsverträge, stehe ich dir jederzeit für Fragen zur Verfügung.

Abfindungen: Zeitalter hoher Beträge vorbei?

Ist das Zeitalter von großzügigen Abfindung im Arbeitsrecht im Arbeitsverhältnis vorbei? Das ist eine Frage, die viele Arbeitnehmer brennend interessieren dürfte, die gerade jetzt von einer Kündigung betroffen sind oder demnächst eine Kündigung erhalten. Können sich Arbeitnehmer weiterhin berechtigte Hoffnung darauf machen, dass sie im Falle einer Kündigung eine großzügige oder zumindest angemessene Abfindung erhalten? Oder gehört das der Vergangenheit an?

Wir greifen dieses Thema auf, weil es eine gewisse Aktualität hat. Da gibt es neue Entwicklungen, die nicht unbedingt zum Vorteil von Arbeitnehmern gereichen. Ich möchte Dir aufzeigen, warum es zukünftig schwieriger werden könnte, eine gute Abfindung zu erreichen. Allen voran gibt es hier eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Eine Entscheidung, die Arbeitnehmern im Falle einer Kündigung bzw. eines Kündigungsrechtsstreit gewisse Pflichten auferlegt. Und die letztlich dazu führen könnte, dass womöglich das Risiko von Arbeitgebern, durch eine unwirksame Kündigung finanzielle Nachteile zu erleiden, deutlich minimiert sein könnte.

Das ist also Gegenstand des vorliegenden Beitrags. Wir wollen Dich hier up-to-date bringen und Dir aufzeigen, warum momentan die Gegebenheiten nicht unbedingt im Sinne der Arbeitnehmerschaft stehen. Doch beginnen wir erst einmal mit den Grundlagen.

Kein Anspruch auf Abfindung, weiß doch jedes Kind – Darum zahlen Arbeitgeber sie trotzdem

Warum zahlen Arbeitgeber im Fall einer Kündigung Abfindungen an die Arbeitnehmer? Weißt Du das? Es liegt nicht daran, dass sie rechtlich dazu verpflichtet wären. Denn Anspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung in Deutschland ganz grundsätzlich nicht. Bis auf wenige Ausnahmen, wohlgemerkt. Vielmehr ist der Kündigungsschutzprozess darauf gerichtet, den gekündigten Arbeitsplatz zurückzuerhalten. Dass viele Arbeitnehmer aber gerade das nicht wollen, versteht sich von selbst.

Abfindungsvergleich ist vor den Arbeitsgerichten fast die Regel

Und doch ist der Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht Ganz und Gäbe. Nur: Es ist eben ein „Vergleich“ – eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Und Arbeitgeber zahlen im Prozess relativ häufig und gerne eine Abfindung, weil solch ein Kündigungsschutzprozess für sie mit finanziellen Risiken verbunden ist. Denn Arbeitgeber können sich nicht immer sicher sein, dass ihre Kündigung rechtlich wirksam ist. Eine wirksame Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Formalien eingehalten hat und auch einen Grund für die Kündigung zur Hand hat. Zumindest dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Der Vorgang der Kündigung ist also durchaus fehlerbehaftet. Und eine unwirksame ist Arbeitgebern in der Vergangenheit schon viele Male um die Ohren geflogen. Allzu verständlich, wenn Arbeitgeber also im Fall eines Kündigungsrechtsstreits nach einem „eleganteren“ Weg Ausschau halten, eine rechtssichere Beendigung herbeizuführen. Und ein rechtssicherer Weg, eine Beendigung zu erreichen, ist der Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung und bekommt im Gegenzug die vertragliche Zusicherung im Vergleich, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis definitiv beendet hat.

Darum zahlen Arbeitgeber Abfindungen und meiden die Entscheidung

Doch warum lassen sich Arbeitgeber überhaupt darauf ein und ziehen den Rechtsstreit nicht durch? Wie gesagt, der Grund sind die finanziellen Risiken. Du weißt sicher, dass ein Kündigungsschutzprozess mitunter Monate oder Jahre dauert. Wenn das Arbeitsgericht am Ende feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitgeber zwei große Probleme:

(1) Er muss den Arbeitnehmer, den er loswerden wollte, weiterbeschäftigen.

(2) Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Vergütung für die vergangenen Monate nachzahlen, in denen er den Mitarbeiter aufgrund der Kündigung nicht beschäftigt hat.

Letzterer Punkt ist der eigentliche „Treiber“ der Abfindung: Der Arbeitgeber will vermeiden, dem Arbeitnehmer bei einer unwirksamen Kündigung viele Monatsgehälter nachbezahlen zu müssen. Das ist für ihn ein enormes finanzielles Risiko, dem er gerne entgehen möchte. Juristen sprechen vom sogenannten „Annahmeverzugsrisiko„. Wie kann er dieses Risiko ausmerzen? Zum Beispiel durch den Abschluss eines Abfindungsvergleichs.

Diese Arbeitnehmer-Pflicht drückt die Chancen auf eine gute Abfindung

Jetzt kommt das große „Aber“. Es gibt eine rechtliche Pflicht für Arbeitnehmer, die das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers einschränkt. Sie hat sich in der Vergangenheit zwar nur bedingt ausgewirkt, doch das könnte heute anders sein. Deswegen will ich Dir diese Pflicht kurz vorstellen.

Pflicht von Arbeitnehmern – Anrechnung von Verdienst auf Annahmeverzugsvergütung

Arbeitnehmer sind nämlich verpflichtet, sich in der Zwischenzeit anderweitig erzielten Verdienst auf ihre Annahmeverzugsansprüche anrechnen zu lassen. Also, wenn Du z.B. nach Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufnimmt, musst Du dir grundsätzlich das dort erzielte Gehalt auf deine Vergütungsansprüche gegen den Arbeitgeber anrechnen lassen.

Doch damit nicht genug: Du musst Dir auch die (fiktive) Vergütung anrechnen lassen, die Du nicht erzielt hast, weil Du eine mögliche und zumutbare Beschäftigung böswillig unterlassen hast. Wenn Du ein klares Jobangebot bei einem anderen Arbeitgeber hast, dann musst Du das Angebot nicht annehmen. Wenn Du es allerdings nicht annimmst, dann verstößt Du gegen Deine Schadensminderungspflicht gegenüber dem alten Arbeitgeber. In der Folge kommt es dann zur Anrechnung der Vergütung auf Deine Annahmeverzugsansprüche, die Du hättest erzielen können, wenn Du die Beschäftigungsmöglichkeit wahrgenommen hättest.

Nur wie gesagt, in der Vergangenheit hat sich diese Pflicht praktisch kaum ausgewirkt. Denn Arbeitgeber wussten ja nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitsstelle hätte antreten können. Sie konnten damit nicht nachweisen, dass ein Arbeitnehmer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Und damit blieb ihr Annahmeverzugsrisiko bestehen.

Das spielt Arbeitgebern beim Thema Annahmeverzug heute in die Karten

Doch heute könnte die Sachlage anders aussehen. Drei Gründe sind dafür maßgeblich verantwortlich:

(1) Wir haben fast über alle Branchen hinweg Vollbeschäftigung. Es ist kaum denkbar, dass Arbeitnehmer heute länger als 2-3 Monate ohne Beschäftigung bleiben.

(2) Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts haben Arbeitgeber einen bedingten Auskunftsanspruch hinsichtlich der während des Annahmeverzugs entfalteten Bewerbungsbemühungen von Arbeitnehmern.

(3) Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg legt Arbeitnehmern weitreichende Pflichten auf, was den Umfang und den Inhalt von Bewerbungsbemühungen angeht.

Und genau letztere Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg sorgte zuletzt für Aufruhr. Diese möchte ich Dir deshalb kurz vorstellen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Weitreichende Pflichten von Arbeitnehmern

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (30.09.2022 – 6 Sa 280/22) hatte genau über die Fallkonstellation zu entscheiden, die ich Dir soeben skizziert habe. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Arbeitnehmer mit unzureichenden Bewerbungsbemühungen über viele Jahre hinweg

Das Arbeitsverhältnis schien zerrüttet zu sein. Der Arbeitgeber hat gegenüber einem Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen Mai 2017 und April 2021 mehrere Kündigungen ausgesprochen. Diese waren allesamt unwirksam. In der Zwischenzeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigt. Der Arbeitnehmer machte sodann gegen den Arbeitgeber Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum geltend. Denn er hätte seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten, der Arbeitgeber diese jedoch nicht entgegengenommen. Dies sei ein klassischer Fall von Annahmeverzug.

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Klage des Arbeitnehmers und behauptete, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hätte, möglichen und zumutbaren anderweitigen Verdienst zu erzielen. Der Arbeitgeber machte damit erstmal gegenüber dem Arbeitnehmer Auskunft darüber geltend, welche Bewerbungsbemühungen er in der Zwischenzeit eigentlich entfaltet hat.

Daraufhin hat der Arbeitnehmer seine Bewerbungsbemühungen umfassend offengelegt, die für ihn ein fatales Bild zeichneten. Er hat im fraglichen Zeitraum im Durchschnitt nur eine Bewerbung pro Woche abgeschickt. Zudem waren die Bewerbungsbemühungen auch inhaltlich zu beanstanden. Sie waren weder individualisiert noch wurde ersichtlich, auf welche Stelle konkret sich der Arbeitnehmer beworben hatte.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage des Arbeitnehmers sodann abgewiesen. Die Zahl der Bewerbung blieb weit hinter den zu stellenden Anforderungen zurück. Ein Arbeitnehmer müsse Bewerbungsbemühungen im Umfang einer Vollzeitstelle entfalten, wenn er nicht dem Vorwurf ausgesetzt sein möchte, anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen zu haben. Zudem rügte das Gericht auch die Qualität der Bewerbungen, da es hinter den Bewerbungen des Arbeitnehmers keine ernsthaften Bemühungen sah, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die Bewerbungsunterlagen waren nicht ansprechend genug, um einem Arbeitnehmer den begehrten Arbeitsplatz zu verschaffen.

Das Gericht hat auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgegriffen und bestätigt, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf sein Verlangen hin Auskunft über ihre Bewerbungsbemühungen geben müssen. Zumindest insoweit, als die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entsprechende einschlägige Stellenangebote unterbreitet hat.

Das folgt aus der Entscheidung für die Abfindung von Arbeitnehmern nach Kündigung

Ich habe es eingangs bereits gesagt: Das Annahmeverzugsrisiko ist auch ein Treiber der Abfindungshöhe bei einer Kündigung. Neben der Aussicht, den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweisen sollte.

Die Risikoverteilung könnte sich verschoben haben

Doch hat dieser Automatismus aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Risse bekommen. Wenn Arbeitgeber heute erfolgreich von Arbeitnehmern eine Auskunft über die Bewerbungsbemühungen verlangen dürfen, wird Untätigkeit im Prozess entlarvt. Der Arbeitgeber kann damit einen Lichtkegel auf sein konkretes Annahmeverzugsrisiko werfen.

Auf der anderen Seite könnten Arbeitnehmer heute unter Zugzwang sein: Das Gericht verlangt von ihnen, sich ernsthaft zu bewerben – und zwar in Vollzeit. Das ist eine sehr weitreichende Pflicht, die Arbeitnehmern vom LAG Berlin-Brandenburg auferlegt wird. Diese zu erfüllen, ist gar nicht so leicht. Vor allem dann, wenn Arbeitnehmer auf eine Abfindung spekulieren und die finanziellen Risiken beim Arbeitgeber taktisch hochhalten möchten.

Einen Schritt zurück – wirklich geringere Abfindungschancen?

Doch lass‘ uns mal einen Schritt zurück machen: Sind die Aussichten wirklich so viel schlechter als vorher? Hier kommen zwei Punkte, die die Tragweite der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein wenig relativieren könnten:

Erstens handelt es sich um eine Entscheidung eines einzelnen Gerichts. Zweifellos ist die Arbeitsmarktlage gut. Auch haben Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Bewerbungsbemühungen. Doch es ist nicht zwingend, dass andere Instanzgerichte bei den Bewerbungsbemühungen ähnlich hohe Maßstäbe anlegen wie das LAG Berlin-Brandenburg. Und noch etwas: Der Auskunftsanspruch besteht derzeit rechtlich gesichert nur im Hinblick auf die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit.

Zweitens ist die Neuverteilung der Risiken im Prozess vielleicht nicht ganz zu Ende gedacht. Angenommen, Arbeitnehmer bewerben sich auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit. Es kommt in der Folge zu einem Bewerbungsgespräch. Folgende Frage sei gestattet: Würde ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstellen, der offenlegt, dass er (1) einen Rechtsstreit gegen seinen alten Arbeitgeber führt und (2) nach einem Sieg im Kündigungsschutzprozess wieder bei diesem Arbeitgeber anfangen wird?

Es erscheint ausgeschlossen, dass ein potenzieller neuer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter solchen Umständen einstellen würde. Oder? Mit seiner Bewerbung allerdings hätte der Arbeitnehmer seine rechtliche Schuldigkeit getan. Und die Annahmeverzugsrisiken würden beim Arbeitgeber verbleiben.

Abschließender Tipp zum Thema Annahmeverzug und Abfindung

Abschließend möchte ich Dir Folgendes mit auf den Weg geben: Im Fall eines Kündigungsschutzprozesses solltest Du mit Deinem Anwalt für Arbeitsrecht die konkrete Strategie und Taktik bei der Kündigung festlegen. Du solltest Dich von ihm gemäß Deinen Interessen instruieren lassen, wie Du dich verhalten sollst, wenn der Rechtsstreit länger dauern wird.

Die pauschale Behauptung von Arbeitgebern und Arbeitgebervertretern, dass ihr Risiko minimiert sei, ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Das solltest Du bzw. Dein Anwalt der Gegenseite auch klar machen. Ihr solltet klar machen, dass Ihr eure rechtlichen Hausaufgaben gut erfüllt habt und der Arbeitgeber unter keinem Gesichtspunkt davon ausgehen kann, dass er keine Annahmeverzugsvergütung schuldet.

Es gibt keine Garantie, dass der Arbeitgeber dann zur Zahlung einer höheren Abfindung bereit wäre, weil er dann ein höheres Risiko einpreist. Kalte Füße dürfte er aber allemal bekommen. Und damit würdet Ihr auch zeigen, dass Ihr rechtlich fit seid und ganz genau wisst, wie Ihr eure Prozesssituation verbessern könnt.